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Digital Omnibus: Macht es Ihnen Brüssel jetzt leichter?

10/2026 – Fachartikel Swiss Infosec AG

Die EU lockert ihre Digitalregeln. Wer deshalb bei KI, Daten und Cloud abwartet, riskiert sein Know-how, die Kontrolle über die eigenen Daten und seine Verhandlungsmacht.

Ein KI-Assistent soll Kundendossiers zusammenfassen. Kunden verlangen die Betriebsdaten ihrer Maschinen. Der Cloud-Anbieter legt neue Vertragsbedingungen vor. In allen drei Fällen muss die Geschäftsleitung entscheiden, welche Datennutzung und welche Abhängigkeit sie in Kauf nimmt. Brüssel hat im November 2025 mit dem Digital Omnibus Erleichterungen angekündigt.[1] Für Geschäftsleitungen, CISOs und CTOs liegt der Gedanke nahe, zuerst abzuwarten. Zwei Gründe sprechen dagegen.

Erstens bringt der Digital Omnibus mehr Zeit und einzelne Vereinfachungen, hebt die Pflichten aber nicht auf:

  • Bei der KI-Verordnung (EU AI Act) verschiebt er die Pflichten für Hochrisiko-Systeme auf den 2. Dezember 2027 (eigenständige KI-Systeme, etwa in der Personalauswahl) und den 2. August 2028 (KI in Produkten, etwa in Medizinprodukten).[2] Die Pflichten selbst bleiben jedoch weiterhin bestehen. Wer heute ein Medizinprodukt mit KI-Funktion entwickelt, das eine Konformitätsbewertung durch eine unabhängige Stelle durchlaufen muss,[3] hat ab dem 2. August 2028 unter anderem geprüfte Trainingsdaten, eine automatische Protokollierung und eine wirksame menschliche Aufsicht nachzuweisen.[4] Solche Anforderungen nachträglich einzubauen, ist aufwendiger, als sie von Beginn an einzuplanen.
  • Anders als bei der KI-Verordnung sind die Anpassungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Datenverordnung (Data Act) nicht beschlossen, über diesen zweiten Teil des Digital Omnibus wird in Brüssel noch verhandelt. Geplant sind Erleichterungen bei der Nutzung von Personendaten für das KI-Training und ein besserer Schutz von Geschäftsgeheimnissen bei der Herausgabe von Produktdaten. Bis zu einem Beschluss gilt das heutige Recht.

Zweitens ist der Nutzen der geplanten Erleichterungen für Schweizer Unternehmen begrenzt. Die DSGVO und ihre Lockerung erfassen nur Datenbearbeitungen mit EU-Bezug, daneben gilt das unveränderte Schweizer Datenschutzgesetz (DSG).[5] Beim Data Act gelten die Rechte beim Wechsel des Cloud-Anbieters, also die kurze Kündigungsfrist, die Unterstützung bei der Übertragung der Daten und der Wegfall der Wechselentgelte ab 2027, nur für Kunden in der EU. Der geplante zusätzliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen hilft Herstellern nur bei bestimmten Risiken aus Drittstaaten.

Geschäftsleitungen müssen deshalb unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen in Brüssel klären, welche Daten sie für KI nutzen dürfen, wie sie ihr Know-how schützen und zu welchen Bedingungen sie ihren Anbieter wechseln können. Diesen drei Fragen geht der Beitrag nach.

Worum es beim Digital Omnibus geht

Ein «Omnibus» ist in der EU ein Sammelerlass, der mehrere Gesetze gleichzeitig ändert. Die Europäische Kommission hat am 19. November 2025 zwei solche Vorschläge vorgelegt, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu senken.[6] Der erste ändert die KI-Verordnung, der zweite die DSGVO, die ePrivacy-Richtlinie mit den Cookie-Regeln, den Data Act und die Meldung von Sicherheitsvorfällen.

Beschlossen ist bisher nur der KI-Teil. Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft.[7] Neben dem Aufschub für Hochrisiko-Systeme bringt sie zwei Vereinfachungen: Die Pflicht, die KI-Kompetenz der Mitarbeitenden zu fördern, bleibt bestehen, verlangt aber neu geeignete Massnahmen statt eines bestimmten Wissensstands.[8] Erleichterungen für KMU, etwa eine vereinfachte technische Dokumentation, gelten neu auch für kleine Midcap-Unternehmen.[9]

Der Datenteil ist dagegen noch offen. Umstritten ist vor allem, ob Unternehmen Personendaten auch ohne Einwilligung der Betroffenen, gestützt auf ein berechtigtes Interesse, für KI verwenden dürfen. Das Europäische Parlament hat hierzu seine Position noch nicht festgelegt.[10]

Geltung für Schweizer Unternehmen?

Ob ein EU-Erlass für ein Schweizer Unternehmen gilt, ist für jedes Vorhaben gesondert zu prüfen, weil jeder Erlass an andere Tatsachen anknüpft:

  • Die DSGVO erfasst Datenbearbeitungen, die im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung in der EU erfolgen, sowie Datenbearbeitungen, mit denen ein Unternehmen Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbietet oder deren Verhalten in der EU beobachtet.
  • Die KI-Verordnung erfasst namentlich Anbieter, die KI-Systeme in der EU in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, unabhängig von ihrem Sitz, sowie Anbieter und Betreiber in Drittstaaten, wenn die Ausgabe des KI-Systems in der EU verwendet wird.
  • Der Data Act erfasst namentlich Hersteller vernetzter Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht werden, Dateninhaber, die Datenempfängern in der EU Daten bereitstellen, und Anbieter von Cloud-Diensten für Kunden in der EU, jeweils unabhängig vom Ort der Niederlassung.[11]

Daneben gilt das Schweizer DSG, das nach dem EDÖB auch auf den Einsatz von KI-gestützten Datenbearbeitungen direkt anwendbar ist.[12] Zudem erarbeitet das Bundesamt für Justiz bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage zur Regulierung der KI.[13] Mit der Beurteilung ihrer Vorhaben können Schweizer Unternehmen deshalb nicht auf den Abschluss des EU-Verfahrens warten.

Drei Fragen für Geschäftsleitung und IT-Leitung

Aus dieser Lage ergeben sich drei Fragen, die Geschäftsleitung und IT-Leitung gemeinsam beantworten müssen:

Frage 1: Welche Daten dürfen wir für KI nutzen?

Ob ein Unternehmen Kundendossiers mit einem KI-Tool zusammenfasst oder sie für das Training eines eigenen Modells verwendet, macht rechtlich einen Unterschied. Nach dem DSG dürfen Personendaten nur zu einem für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft und nur damit vereinbar bearbeitet werden. Die Lehre verlangt deshalb, die einzelnen Schritte einer KI-Anwendung getrennt zu beurteilen, also Entwicklung, Training und Nutzung des Ergebnisses. Wer Dossiers für die laufende Kundenbetreuung zusammenfasst, bleibt in der Regel beim ursprünglichen Beschaffungszweck. Ein Modelltraining kann dagegen einem neuen Zweck dienen, der nach der Botschaft zum DSG für die Betroffenen weder unerwartet noch unangebracht sein darf. Ob das zutrifft, ist für jedes Training gesondert zu prüfen, und die Lehre bezweifelt es oft, weil Trainingsdaten üblicherweise zu ganz anderen Zwecken beschafft wurden.[14] Andernfalls braucht die Nutzung eine Rechtfertigung, also eine Einwilligung der Betroffenen, ein überwiegendes Interesse oder eine gesetzliche Grundlage.[15]

In der EU kann ein berechtigtes Interesse schon heute die Rechtsgrundlage für die Entwicklung und den Einsatz von KI-Modellen bilden, sofern die Bearbeitung erforderlich ist und die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.[16] Der Digital Omnibus will dies ausdrücklich festhalten,[17] eine pauschale Freigabe vorhandener Daten für das Training folgt daraus nicht. Wie sensibel Betroffene und Behörden reagieren, zeigte LinkedIn, das seit dem 3. November 2025 Profildaten europäischer Nutzerinnen und Nutzer für das KI-Training verwendet. Der Hessische Datenschutzbeauftragte riet den Betroffenen vorab öffentlich zum Widerspruch.[18]

Im Gesundheitswesen kommt das Berufsgeheimnis hinzu. Nach einer Arbeitshilfe des Kantons Zürich darf ein KI-Anbieter auf lesbare Gesundheitsdaten nur zugreifen, wenn er als Hilfsperson mit Geheimhaltungsvereinbarung in die Organisation des Spitals oder der Praxis eingebunden ist, was bei grossen Cloud-Anbietern oft schwierig ist, oder wenn eine andere Grundlage die Offenbarung erlaubt, etwa die Einwilligung der Patientin oder des Patienten. Fehlt beides, ist der Zugriff technisch zu verhindern, etwa mit einer Verschlüsselung, deren Schlüssel allein beim Spital in der Schweiz bleibt.[19] Ein Vertrag über die Auftragsbearbeitung allein genügt dafür nicht, weil das DSG die Übertragung an einen Auftragsbearbeiter nur erlaubt, wenn keine gesetzliche Geheimhaltungspflicht entgegensteht.

Welche Daten ein Unternehmen für KI nutzen darf, hängt deshalb von Datenart und Verwendungszweck ab. Die Swiss Infosec AG empfiehlt eine Freigaberegel mit drei Stufen. Daten ohne Personenbezug sind frei verwendbar, sofern keine Geheimhaltungspflichten, Verträge oder Immaterialgüterrechte entgegenstehen. Gewöhnliche Personendaten sind zulässig, wenn die Nutzung mit dem Beschaffungszweck vereinbar ist oder eine Rechtfertigung vorliegt, die Betroffenen informiert sind und der Anbieter als Auftragsbearbeiter geprüft ist. Trainiert der Anbieter damit eigene Modelle, handelt er insoweit für eigene Zwecke, was vertraglich auszuschliessen oder gesondert zu rechtfertigen ist.[20] Für besonders schützenswerte Personendaten und Daten unter Berufsgeheimnis sieht die Regel eine dokumentierte Einzelfreigabe durch die Geschäftsleitung oder eine von ihr bezeichnete Person vor. Vorher prüfen die für Datenschutz und Informationssicherheit verantwortlichen Personen die Auslandbekanntgabe und die technische Absicherung und klären, ob das Gesetz eine Datenschutz-Folgenabschätzung verlangt.[21] Bei Berufsgeheimnissen muss zusätzlich die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger zustimmen, weil sie oder er strafrechtlich für die Offenbarung einsteht. Die Regel gilt für eigene Modelle ebenso wie für eingekaufte KI-Tools.

Frage 2: Wie schützen wir unser Know-how, wenn Kunden Daten verlangen?

Bei der zweiten Frage geht es um Hersteller vernetzter Produkte, etwa von Maschinen, Fahrzeugen oder Geräten. Seit dem 12. September 2025 können die Nutzer solcher Produkte verlangen, dass der Hersteller ihnen die beim Gebrauch anfallenden und ihm verfügbaren Daten zugänglich macht oder an einen Dritten weitergibt, etwa an eine Servicefirma. Geschäftsgeheimnisse muss der Hersteller bezeichnen und darf sie nur gegen vereinbarte Schutzmassnahmen herausgeben. Fehlt eine Einigung oder hält der Nutzer die Massnahmen nicht ein, darf er die Weitergabe dieser Daten verweigern oder aussetzen, muss dies aber begründen und der zuständigen Behörde melden. Ein Zugangsverlangen ganz ablehnen darf er nur in Ausnahmefällen, wenn er nachweist, dass ihm trotz der Schutzmassnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein schwerer wirtschaftlicher Schaden droht.[22] Der Vorschlag der Europäischen Kommission zum Digital Omnibus will eine Verweigerung zusätzlich erlauben, wenn ein hohes Risiko besteht, dass Empfänger aus Drittstaaten mit schwächerem Schutz die Geheimnisse unrechtmässig erlangen, nutzen oder offenlegen. Dazu zählt der Vorschlag auch Unternehmen in der EU, die von solchen Drittstaatenunternehmen kontrolliert werden. Die Regel ist auch im Kompromissentwurf der Ratspräsidentschaft enthalten, beschlossen ist sie noch nicht.[23]

Das eigentliche Problem liegt im Inhalt der Daten: Betriebs- und Sensordaten zeigen, wann eine Maschine verschleisst und mit welchen Einstellungen sie die besten Ergebnisse erzielt. Der Nutzer darf damit zwar kein konkurrierendes vernetztes Produkt entwickeln, Wartung und Optimierung darf er aber einem Dritten übertragen. Die Schutzmassnahmen müssen deshalb auch diesen Dritten erfassen. Eine Geheimhaltungsklausel im Kundenvertrag allein genügt nicht, weil sie den Dritten nicht bindet, der die Daten erhält, und weil der Hersteller seine Geschäftsgeheimnisse vor der Herausgabe bezeichnet haben muss.

Hersteller sollten deshalb pro Produktfamilie festhalten, welche Daten anfallen und welche davon Geschäftsgeheimnisse enthalten. Daran gehören Entwicklung, Service und Rechtsdienst beteiligt, weil vor allem die Entwicklung weiss, welche Daten Rückschlüsse auf die Konstruktion erlauben. Für Kundenanfragen braucht es einen festen Ablauf mit Prüfung des Empfängers und Vorlagen für Geheimhaltungsvereinbarungen, beginnend mit der umsatzstärksten Produktfamilie in der EU.

Frage 3: Zu welchen Bedingungen können wir den Cloud- oder KI-Anbieter wechseln?

Bei der dritten Frage ist entscheidend, zu welchen Kosten, in welcher Frist und mit welchen Daten der Wechsel gelingt. Der Data Act verpflichtet Cloud-Anbieter seit dem 12. September 2025, ihren Kunden den Wechsel zu ermöglichen. Die Ankündigungsfrist darf höchstens zwei Monate betragen, der Übergang muss in der Regel innert 30 Tagen erfolgen, und ab dem 12. Januar 2027 dürfen die Anbieter für den Wechsel selbst keine Entgelte mehr verlangen. Die üblichen Entgelte für den laufenden Dienst, Entgelte für eine vorzeitige Kündigung und die eigenen Migrationskosten des Kunden bleiben davon unberührt.[24] Diese Rechte stehen Kunden in der EU zu, und Kunde ist, wer den Vertrag mit dem Anbieter schliesst. Eine Schweizer Gesellschaft, die den Dienst für ihre Tätigkeit in der Schweiz bezieht, zählt in der Regel nicht dazu und muss die Wechselrechte im Vertrag selbst vereinbaren.

Wie teuer Abhängigkeit werden kann, zeigte die Übernahme von VMware durch Broadcom, nach der einzelne Kunden laut dem europäischen Cloud-Verband CISPE von Preissteigerungen bis zu 1500 Prozent berichteten.[25] Hinzu kommt die Unsicherheit, wer auf die Daten zugreifen kann. Vor dem französischen Senat antwortete der Leiter Public Affairs und Recht von Microsoft France am 10. Juni 2025 auf die Frage, ob er unter Eid garantieren könne, dass Daten nie ohne Zustimmung der französischen Behörden an US-Behörden gelangen: «Nein, das kann ich nicht garantieren […].»[26] Die Konferenz der schweizerischen Datenschutzbeauftragten (privatim) hält fest, dass öffentliche Organe internationale SaaS-Lösungen für besonders schützenswerte oder geheimhaltungspflichtige Personendaten nur nutzen dürfen, wenn sie die Daten selbst verschlüsseln und der Anbieter keinen Zugang zum Schlüssel hat.[27] Für Private ist das nicht verbindlich, bei Berufs- und Geschäftsgeheimnissen stellt sich ihnen aber dieselbe Frage.

Die Wechselbedingungen werden bei der Vertragserneuerung festgelegt und lassen sich später meist nur schwer nachverhandeln. Vor der nächsten Verlängerung eines kritischen Cloud- oder KI-Vertrags sollte deshalb ein Ausstiegsplan mit Exportformaten, Migrationsdauer und Kosten vorliegen. Ein Testexport zeigt, ob die Daten im Zielsystem tatsächlich nutzbar sind. In den Vertrag gehören die Unterstützung beim Wechsel, die vollständige Rückgabe und Löschung der Daten und eine Begrenzung der Wechselkosten, für heikle Daten zudem eine Verschlüsselung mit eigenen Schlüsseln ohne Zugriff des Anbieters.

Empfehlung der Swiss Infosec AG

Die drei Fragen lassen sich nicht mit einem Rechtsgutachten allein beantworten, weil Recht, Verträge und Technik zusammenpassen müssen. Eine Vertragsklausel über den Datenexport nützt wenig, wenn das System die Daten nur in einem proprietären Format liefert.

Zuerst wählt die Geschäftsleitung mit CISO oder CTO ein bis zwei wesentliche Vorhaben aus, etwa die Einführung eines KI-Assistenten, eine Kundenanfrage nach Produktdaten oder die Erneuerung eines grossen Cloud-Vertrags. Dafür klärt die Swiss Infosec AG mit Geschäftsleitung, IT und Rechtsdienst, welches Recht gilt, welche Vertragsrechte fehlen und ob die technische Umsetzung dazu passt. Die Geschäftsleitung erhält eine Entscheidungsgrundlage für die Projektfreigabe oder die nächste Vertragsverhandlung, mit Massnahmen, Zuständigkeiten und Prioritäten.

Steht eine solche Entscheidung bei Ihnen an? Die Swiss Infosec AG arbeitet mit Fachleuten aus Recht, Datenschutz und Informationssicherheit im selben Team. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch: +41 41 984 12 12, infosec@infosec.ch.

Swiss Infosec AG; 02.10.2026
Kompetenzzentrum Datenschutz


[1] Vorschläge der Europäischen Kommission COM(2025) 836 und COM(2025) 837 vom 19. November 2025, zusammen «Digital Omnibus». Der KI-Teil ist als Digital-Omnibus-Verordnung zur KI beschlossen, der Datenteil bis zum 2. Oktober 2026 nicht.

[2] Art. 1 Nr. 40 lit. b Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (neuer Art. 113 Abs. 3 lit. c KI-Verordnung).

[3] Art. 6 Abs. 1 und Erwägungsgrund 51 KI-Verordnung.

[4] Art. 10, 12, 14 und 16 KI-Verordnung.

[5] Art. 3 Abs. 1 und 2 DSGVO. Für die Schweiz Art. 3 Abs. 1 DSG.

[6] Vorschläge COM(2025) 836 und COM(2025) 837 (Digital Omnibus).

[7] Art. 4 Digital-Omnibus-Verordnung zur KI.

[8] Art. 1 Nr. 5 Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (neuer Art. 4 KI-Verordnung).

[9] Erwägungsgrund 6 sowie Art. 1 Nr. 10 und 11 Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (neuer Art. 11 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 KI-Verordnung).

[10] Europäisches Parlament, Legislative Observatory, Verfahren 2025/0360(COD), Stand 2. Oktober 2026 (Ausschussentscheidung ausstehend).

[11] Art. 3 Abs. 1 und 2 DSGVO, Art. 2 Abs. 1 lit. a und c KI-Verordnung, Art. 1 Abs. 3 lit. a, c und f Data Act.

[12] EDÖB, KI und Datenschutz.

[13] Bundeskanzlei, Regulierung der künstlichen Intelligenz.

[14] Art. 6 Abs. 3 DSG. Botschaft DSG, BBl 2017 6941, 7025. Gaul, Onlinekommentar zu Art. 6 Abs. 3-5 DSG, N 15 und 26.

[15] Art. 30 Abs. 2 lit. a und Art. 31 Abs. 1 DSG.

[16] Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. EDSA, Stellungnahme 28/2024 vom 17. Dezember 2024.

[17] Vorgeschlagener Art. 88c DSGVO in COM(2025) 837. Kritisch dazu EDSA und EDSB, Gemeinsame Stellungnahme 2/2026 vom 11. Februar 2026.

[18] Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Pressemitteilung vom 22. Oktober 2025.

[19] Kanton Zürich, KI in der medizinischen Dokumentation, Kapitel 2. Zum Berufsgeheimnis Art. 321 StGB, zur Auftragsbearbeitung Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG und Botschaft DSG, BBl 2017 6941, 7030 f.

[20] Art. 5 lit. j und k sowie Art. 9 Abs. 1 DSG. Botschaft DSG, BBl 2017 6941, 7022.

[21] Art. 16, 17 und 22 DSG.

[22] Art. 4 Abs. 1, 6, 7, 8 und 10, Art. 5 und Art. 50 Data Act.

[23] Art. 1 Nr. 3 und 4 des Vorschlags COM(2025) 837 (neuer Art. 4 Abs. 8 und Art. 5 Abs. 11 Data Act) mit Erwägungsgründen 10 bis 14. Auch enthalten im Kompromissentwurf der Ratspräsidentschaft 12535/26 vom 3. September 2026, Art. 1 Nr. 3 und 4.

[24] Art. 1 Abs. 3 lit. f, Art. 2 Nr. 30 und 36, Art. 25 Abs. 2 lit. a und d sowie Abs. 4 und Art. 29 Data Act.

[25] Computerworld, 17. Dezember 2025.

[26] Sénat, Anhörung von Microsoft France vom 10. Juni 2025 (Übersetzung Swiss Infosec AG).

[27] privatim, Resolution vom 18. November 2025.


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