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Google Analytics ohne Einwilligung? Geht das?

02/2020 – Fachartikel Swiss Infosec AG

Google Analytics setzt in seiner Standard-Version grundsätzlich Cookies ein. Diese Cookies werden so auf dem jeweiligen Endgerät des Nutzers abgelegt, dass diesem mittels der Cookies eine einmalige «Client ID» zugewiesen wird und diese geräteübergreifend nachverfolgt werden kann. Über diese Client-ID lassen sich nun Nutzerhandlungen nachvollziehen. Der datenschutzrechtliche Umgang mit Google Analytics und anderen Tracking- oder Analyse-Tools bzw. der Einsatz von Cookies oder ähnlichen Technologien, ist auf europäischer Ebene seit langem immer wieder ein Thema. Insbesondere auch die Frage ob, beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen der Einsatz von Google Analytics und Co auf ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) gestützt werden kann und wann eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) erforderlich ist, wird unter Datenschützern immer wieder kontrovers diskutiert.


Bis anhin war Best Practice beim Einsatz von Google Analytics die Anonymisierung von IP-Adressen und die Einräumung eines Widerspruchsrechts (Opt-Out). Eine Einwilligung des Webseitenbesuchers war nicht erforderlich. Der Einsatz von Tracking-Cookies wurde regelmässig über die berechtigten Interessen der Webseitenbetreiber gerechtfertigt, welche diejenigen des Webseitenbesuchers überwiegten.


Spätestens nach dem Urteil vom 1. Oktober 2019 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Sachen «Planet49» ist nun allerdings klar, dass technisch nicht «unbedingt erforderliche» Cookies, worunter auch die im Rahmen des Einsatzes von Google Analytics eingesetzten Tracking-Cookies fallen, nur noch mit vorheriger freiwilliger, aktiver Zustimmung des Webseitenbesuchers erlaubt sind.


Fast zeitgleich mit dem EuGH-Urteil erklärten auch die deutschen Aufsichtsbehörden per Pressemitteilung, dass der Einsatz von Google Analytics (und anderen Tracking-Tools) nur noch mit Einwilligung des Webseitenbesuchers zulässig sei.


Unseres Erachtens wird dabei nicht berücksichtigt, dass Google Analytics eine Vielzahl von Einstellungsmöglichkeiten enthält und bei richtiger Konfiguration auch ohne eine Einwilligung datenschutzkonform eingesetzt werden kann. Beispielsweise können die User ID-Funktion oder die Datenfreigabe an Google deaktiviert werden.

Muss ich als Schweizer Unternehmen nun ebenfalls einen «Einwilligungs-Cookie-Banner» implementieren, wenn ich Google Analytics-Cookies nutze?

Mit grosser Wahrscheinlichkeit, ja. Denn obwohl die DSGVO ein europäisches Regelwerk ist und sie somit primär für alle EWR-Länder gilt (EU-Länder plus Liechtenstein, Norwegen und Island), ist sie aufgrund bestimmter Kriterien auch ausserhalb des europäischen Territoriums für viele Schweizer Unternehmen anwendbar (sog. Verhaltensbeobachtung).

Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Unternehmen das Verhalten einer Person im Europäischen Wirtschaftsraum beobachtet, wie dem Einsatz von Google Analytics bzw. deren Tracking-Cookies.

Empfehlungen: unser Fazit

Das kürzlich ergangene Cookie-Urteil des EuGH zwingt Webseitenbetreiber dazu, deren Einsatz von Cookies zu überprüfen. Webseitenbetreiber sollten sorgfältig prüfen, wie sie Google Analytics einsetzen, also wie Google Analytics konfiguriert wurde, und ob gegebenenfalls Massnahmen daraus resultieren.

Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte zeitnah auf ein Opt-In-Verfahren mit expliziter Einwilligung umstellen.

Webseitenbetreiber in der Schweiz können Google Analytics so einstellen, dass nur Daten analysiert werden von Personen, die sich in der Schweiz befinden. In diesem Fall und auch sonst nach schweizerischem Datenschutzrecht (DSG) müssen die Webseitenbesucher (nur) über verwendete Cookies informiert werden und darüber wie Cookies abgelehnt, das heisst, im Browser deaktiviert werden können. Rein auf die Schweiz bezogen genügt also in der Regel ein entsprechender Hinweis in der Datenschutzerklärung. Eine ausdrückliche Einwilligung ist nur notwendig, wenn mit den Cookies besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden.

Gerne beantworten wir all Ihre spezifischen Fragen zu Google Analytics und Co und zu allen weiteren datenschutzrechtlichen Fragen in Ihrem Unternehmen. Wir unterstützen Sie bei der Einhaltung des DSG und der DSGVO nach Best Practice: «Genau so viel, wie Sie brauchen und angemessen ist!»


Revision Datenschutzgesetz (DSG) Schweiz

01/2020 – Fachartikel Swiss Infosec AG

Aktueller Stand der Totalrevision des Datenschutzgesetzes

Am 18. Dezember 2019 hat der Ständerat über den Entwurf zur Totalrevision des Datenschutzgesetzes debattiert und abgestimmt. In der Gesamtabstimmung stimmte er mit 29 zu 4 Stimmen bei 0 Enthaltungen dem zuvor vom Nationalrat behandelten Vorlage zu. Der Ständerat ist dabei weitestgehend seiner Staatspolitischen Kommission gefolgt. Als nächstes geht die laut Justizministerin Karin Keller-Sutter nun «ausgewogene Vorlage» zurück zur Vorbereitung an die Staatspolitische Kommission des Nationalrats.

Das schweizerische Datenschutzrecht soll der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angeglichen werden. Diese gilt seit dem 25. Mai 2018. Die EU-Kommission wird bis im Mai 2020 überprüfen, ob aus ihrer Sicht der Datenschutz in der Schweiz noch angemessen ist.

Der Ständerat hat den Entwurf gegenüber der nationalrätlichen Version klar verschärft. Die kleine Kammer verfolgte dabei zwei Ziele: ein mindestens gleiches Schutzniveau wie heute und einen mit der DSGVO kompatiblen Datenschutz.

Folgende Eckpunkte sind nun vorgesehen:

  • Geschützt nach DSG sind zukünftig nur noch die Daten natürlicher Personen, nicht mehr auch die Daten juristischer Personen.
  • Auch für ausländische Unternehmen, die auf dem schweizerischen Markt tätig sind, soll das DSG gelten; gewisse ausländische Unternehmen sollen einen Vertreter in der Schweiz benennen.
  • Gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten und Massnahmen über soziale Hilfe fallen weiterhin in die Kategorie der besonders schützenswerten Personendaten; neu dazu kommen biometrische und genetische Daten; letztere unabhängig davon, ob sie «eine natürliche Person eindeutig identifizieren» oder nicht.
  • Ebenfalls neu soll der Begriff «Profiling mit hohem Risiko» in das DSG aufgenommen werden. Als Profiling mit hohem Risiko gilt, wenn Daten verschiedener Herkunft und verschiedener Lebensbereiche systematisch verknüpft oder Daten systematisch und umfangreich bearbeitet werden, um Rückschlüsse auf verschiedene Lebensbereiche zu ziehen.
  • Ist für das Bearbeiten «normaler» Personendaten eine Einwilligung erforderlich, so hat sie nach angemessener Information freiwillig zu erfolgen. Für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und das Profiling mit hohem Risiko muss die Einwilligung ausdrücklich erfolgen.
  • Die Führung eines Verzeichnisses der Datenbearbeitungen wird für Unternehmen obligatorisch, die mindestens 250 Mitarbeitende beschäftigen. Für Unternehmen mit weniger Angestellten entfällt diese Pflicht, sofern die Datenbearbeitung nur ein geringes Risiko mit sich bringt.
  • Im Rahmen der Informationspflicht teilt das Unternehmen den betroffenen Personen bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte geltend machen können. Dies sind mindestens die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, der Bearbeitungszweck, ggf. die Empfänger und nunmehr auch die Liste der Rechte der betroffenen Personen und gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, Personendaten zu Prüfung der Kreditwürdigkeit zu bearbeiten und sie Dritten bekanntzugeben. Der Ständerat beschloss, die vom Nationalrat vorgeschlagene Ausnahme von der Informationspflicht bei unverhältnismässigem Aufwand aufzuheben.
  • Entgegen dem Entwurf des Bundesrats erfordert doch nicht jedes beliebige Profiling eine Datenschutzfolgenabschätzung.
  • Ein Unternehmen wird dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) so rasch als möglich eine Verletzung der Datensicherheit melden müssen, wenn sie voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person führt.
  • Die betroffene Person erhält im Rahmen des Auskunftsrechts ausschliesslich diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach DSG geltend machen kann.
  • Es wird ein Recht auf Datenportabilität eingeführt. Jede Person kann demnach verlangen, ihr sie betreffende Personendaten in einem gängigen elektronischen Format herauszugeben, oder diese Daten einem anderen Unternehmen zu übergeben.
  • Es gelten strafrechtliche Sanktionen in der Höhe von CHF 250’000. Mit einer Busse bestraft werden kann neu, wer die Mindestanforderungen an die Datensicherheit nicht einhält. Gleichermassen strafbar ist auch eine unzulässige Auslandsübermittlung, eine nicht den Vorgaben entsprechende Auftragsbearbeitung oder die Verletzung der Informationspflichten. Nach wie vor können nur vorsätzlich handelnde natürliche Personen, namentlich (aber nicht nur) die Führungskräfte eines Unternehmens, juristisch belangt werden.
  • Das revidierte DSG soll zwei Jahre nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft treten.

Die Wortdebatte des Nationalrates ist hier verfügbar:
https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=48166#speaker42

Die SDA-Meldung vom 18.12.2019 finden Sie unter:
https://www.parlament.ch/de/services/news/Seiten/2019/20191218150124740194158159041_bsd125.aspx

Empfehlungen: unser Fazit

Der Ständerat hat den Entwurf gegenüber der nationalrätlichen Version klar verschärft um sich dabei mehr an die DSGVO anzu-lehnen. Die Revision des Datenschutzgesetzes geht in die nächste Runde, zurück zur Staatspolitischen Kommission des Nationalrates. Es bleibt abzuwarten, wie der Nationalrat entscheiden wird. Oberstes Ziel muss es sein, einen mit der DSGVO kompatiblen Datenschutz zu erreichen.

Ihre unternehmensspezifischen Fragen zum Schweizer Datenschutzgesetz und zur DSGVO, ebenso alle Fragen zur Revision DSG beantworten wir Ihnen gerne. Ebenso unterstützen wir Sie bei der Einhaltung des DSG und der DSGVO nach unserem Best Practice-Ansatz: Genau so viel, wie Sie brauchen und angemessen ist!


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