Newsletter Anmeldung

Bleiben Sie mit dem Newsletter immer up to date.

Anfrage
arrow-to-top

Das neue EU-Datengesetz für Sachdaten

12/2022 – Fachartikel Swiss Infosec AG

Im digitalen Zeitalter gehören Daten zu den wichtigsten Ressourcen. Die EU-Kommission ist der Ansicht, dass über alle Sektoren und Branchen hinweg die meisten Unternehmen nicht den vollen Wert oder das Potenzial dieser Daten ausschöpfen. Die steigende Anzahl von vernetzten Produkten (engl. «Internet of Things») führt zu einer noch grösseren Datenmenge und existierende Rechtsvorschriften wie die EU-Datenschutz-Grundverordnung («EU-DSGVO») befassen sich nur damit, wie «personenbezogene Daten» zu behandeln sind. Es fehlen jedoch Rechtsvorschriften dazu, was Unternehmen und Nutzer tatsächlich mit den generierten Daten bzw. Sachdaten tun dürfen.

Aus diesem Grund hat die EU-Kommission im Februar 2022 ihren Entwurf für ein EU-Datengesetz («E-DG») veröffentlicht, das den Zugang zu sowie die Nutzung von im Europäischen Wirtschaftsraum («EWR») erzeugten Daten[1] regelt, die bei der Verwendung von vernetzten Produkten entstehen. Damit soll der Datenmarkt wettbewerbsfähiger, fairer und innovativer gestaltet werden. Was das für Unternehmen bedeutet und welche Pflichten sie einzuhalten haben, fassen wir hier zusammen.

Was soll mit dem E-DG erreicht werden?

Es regelt den Umgang mit Nutzungsdaten von Einzelpersonen und Unternehmen, die bei der Verwendung von vernetzten Produkten und Diensten entstehen (z.B. Diagnosedaten). Demgegenüber fallen Daten, die der Hersteller oder Anbieter selber generiert (z.B. berechnet, erstellt, ableitet), nicht unter das E-DG. Hersteller müssen ihre vernetzten Produkte und Dienste so gestalten, dass Nutzer unkompliziert auf die erzeugten Daten zugreifen können und die Möglichkeit haben, die Daten Dritten zur Verfügung zu stellen. Damit sollen die Betroffenen mehr Kontrolle über ihre Daten erhalten.

Zudem soll das E-DG anderen Unternehmen ermöglichen, auf der Basis solcher Daten eigene Dienste und neue Geschäftsmodelle aufzubauen. Ferner sollen diese Daten auch zur Entwicklung und Verbesserung anderer digitaler Dienste und in Bereichen des Verkehrs- oder Unfallsektors genutzt werden können.

Sind Schweizer Unternehmen davon betroffen?

Das E-DG hat wie die EU-DSGVO extraterritoriale Wirkung und betrifft damit auch Schweizer Unternehmen, die vernetzte Produkte oder Dienste auf dem EWR-Markt anbieten (z.B. Fahrzeuge oder Haushaltsgeräte, die Daten erzeugen und diese elektronisch übermitteln). Anbieter von Cloud-Diensten und verbundenen Diensten, einschliesslich Software, die für die Nutzung der vernetzten Produkte erforderlich sind, fallen auch in den Anwendungsbereich des E-DG, nicht aber Produkte wie Tablets, Webcams oder Smartphones, die vorrangig nur Inhalte darstellen oder übertragen.

Verlieren Unternehmen die Kontrolle über die von ihren Produkten erzeugten Daten?

Die Unternehmen können die Daten weiterhin selber nutzen und erhalten eine angemessene Entschädigung für die Kosten, die durch von Nutzern veranlasste Datenweitergaben an Dritte entstehen. Gleichzeitig dürfen die bereitgestellten Daten nicht dafür verwendet werden, direkte Konkurrenzprodukte zu erstellen, sondern sie sollen es Dritten insbesondere ermöglichen, neue und innovative Produkte oder verbundene Dienste zu entwickeln.  

Die wichtigsten Eckpunkte im E-DG

1. Verbot missbräuchlicher Vertragsklauseln gegenüber KMU

  • Klauselkontrolle: Um die Verhandlungsmacht von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen («KMU») zu stärken, hat die EU-Kommission eine Klauselkontrolle im Bereich «Business-to-Business» zu Gunsten solcher Unternehmen eingeführt. Diese beschneide zwar die Vertragsfreiheit, rechtfertige sich aber aufgrund der schwächeren Verhandlungsposition dieser Unternehmen gegenüber grossen Playern.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen («AGB»): Die EU-Kommission erklärt Klauseln, welche die Haftung in AGB für «Vorsatz» oder «grobe Fahrlässigkeit» ausschliessen oder beschränken, für unzulässig. Eine solche Beschränkung ist im Schweizer Markt bereits heute nichtig.
  • Mustervertragsbedingungen: Die EU-Kommission plant die Erarbeitung von Mustervertragsbedingungen. Diese sollen insbesondere Kleinstunternehmen und KMU helfen, «faire Verträge über die gemeinsame Datennutzung abzufassen und auszuhandeln».

2. Zugangsrecht zu Daten

  • «Vorvertragliche Informationspflichten»: Damit Nutzer einen einfachen Zugang zu den Daten haben, führt das E-DG «vorvertragliche Informationspflichten» ein. Diese gesetzlichen Mindestinformationen sind den Nutzern vorab in einem klaren und verständlichen Format bereitzustellen und umfassen unter anderem Art und Umfang der durch die Nutzung des Produkts/verbundenen Dienstes erzeugten Daten, eine Erläuterung, wie auf die Daten zugegriffen werden kann und Informationen hinsichtlich Datenweitergaben. Kleinst- und Kleinunternehmen sind grundsätzlich von dieser Informationspflicht befreit.
  • «Datenportabilität»: Der Nutzer hat ein Anrecht auf die im Rahmen der Nutzung erzeugten Daten (ggf. durchgehend und in Echtzeit). Er kann die Daten zudem direkt einem Dritten zur Verfügung stellen lassen, damit er z.B. Reparaturen und Wartungen seiner vernetzten Produkte kostengünstiger veranlassen kann. Damit entfällt der urheberrechtliche Schutz für Datenbanken, die Daten von vernetzten Produkten enthalten.

3. Pflichten des Cloud-Providers bei einem Wechsel

  • Beseitigung von Hindernissen: Abbau von wirtschaftlichen, technischen, vertraglichen und organisatorischen Hürden für einen Wechsel des Cloud-Providers (z.B. dreissigtägige Kündigungsfrist, Datenportabilität).
  • Vertragsbedingungen: Ausdrückliche vertragliche Bestimmung zugunsten des Kunden für den Wechsel des Anbieters und die Spezifizierung der Pflichten des Cloud-Providers (Übertragung von Daten, Anwendungen etc.).
  • Technische Aspekte: Einhaltung von festgelegten technischen Interoperabilitäts-Standards;
  • Auslandsbekanntgaben: Geeignete Massnahmen gegen die grenzüberschreitende Offenlegung von Daten (v.a. gegenüber ausländischen Behörden), falls diese gegen EU-Recht oder das Recht eines Mitgliedstaates verstösst.

4. Zugangsrecht für Behörden

Gemäss E-DG bekommen Behörden unter besonderen Umständen (z.B. bei Naturkatastrophen, Pandemien) und soweit anders nicht verfügbar, die Mittel für den Zugang und die Möglichkeit zur Nutzung von Daten, die im Privatbesitz sind. Behörden müssen ein solches Datenverlangen unter anderem in einer klaren und verständlichen Sprache formulieren, die aussergewöhnliche Notwendigkeit nachweisen und die Rechtsgrundlage angeben. Kleinst- und Kleinunternehmen sind von dieser Herausgabepflicht befreit.

Sanktionen, Fristen und Ausblick

Jeder EU-Mitgliedstaat ernennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Bearbeitung von Beschwerden sowie für die Anwendung und Durchsetzung des E-DG verantwortlich ist. Verstösse werden mit Verwaltungs- und Geldstrafen geahndet. Da Mitgliedstaaten die Sanktionen festlegen, gibt es einen deutlichen Spielraum für Unterschiede und Unsicherheiten beim Durchsetzungsrisiko innerhalb der EU. Sind zudem Personendaten betroffen, hat eine Verletzung bestimmter Pflichten des E-DG zur Folge, dass die Datenschutzbehörden der jeweiligen Mitgliedsstaaten Geldstrafen von bis zu EUR 20’000’000.- oder 4% des weltweit erzielten Jahresumsatzes sprechen können. Das E-DG verweist in seinen Sanktionsbestimmungen auf den entsprechenden Bussenrahmen der EU-DSGVO. Das E-DG sieht auch vor, dass Streitigkeiten zwischen Dateninhabern und Datenempfängern durch zertifizierte Streitbeilegungsstellen beigelegt werden können. Das EU-Parlament hat den Text des E-DG angenommen. Er muss nun vom EU-Rat formell angenommen werden, bevor er im Amtsblatt publiziert und in Kraft treten kann.

5. Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) und des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zum E-DG

In einer gemeinsamen Stellungnahme haben der EDSA und EDSB ihre Bedenken zum E-DG geäussert, da er zu einer Verringerung des Schutzes der Privatsphäre und der Rechte der Betroffenen führe. Entsprechend haben sie einige Verbesserungsvorschläge geäussert, wie die Festlegung von Verwendungseinschränkungen von Daten für Zwecke wie Werbung oder Mitarbeiterüberwachung, oder die Präzisierung der Anforderungen unter welchen Behörden im Falle von besonderen Umständen Zugang zu Daten erhalten.

[1] Das E-DG versteht unter Daten «jede digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material», vgl. Art. 2 Ziffer 1 E-DG.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen oder helfen Ihnen bei der Umsetzung interner Prozesse, sobald der E-DG angenommen wurde.

Swiss Infosec AG; 01.12.2022
Kompetenzzentrum Datenschutz, +41 41 984 12 12, infosec@infosec.ch


Information Governance - Chance und Herausforderung zugleich

11/2022 – Fachartikel Swiss Infosec AG

Viele Organisationen verwalten ihre Informationen und digitalen Daten mehr schlecht als recht: Daten sind teilweise doppelt vorhanden, Daten können nicht oder nur mühsam gefunden werden, die stufen- und funktionsgerechte Zugänglichkeit ist nicht gewährleistet, die an verschiedenen Orten gespeicherten Daten widersprechen sich, die Aktualität kann vom Mitarbeitenden nicht beurteilt werden, die Mitarbeitenden trauen den Daten nicht oder gesetzlich vorgegebene Löschungen können nicht erfolgen. Hier hilft das «Mindset Information Governance», ein Denk- und Organisationsansatz zur firmeninternen, angemessenen Umsetzung der Information Governance.

Vor dem Hintergrund der Informationssuperinflation, der fortschreitenden Digitalisierung und dem zunehmenden Wert «guter» Informationen fordert das «Mindset Information Governance» völlig zu Recht einen ganzheitlichen Ansatz für die Verwaltung und Bearbeitung von Informationen.

Einwirkung GRC auf Information Governance als Teil der Corporate Governance

Information Governance hat zum Ziel, die Bearbeitung[1] von Informationen basierend auf Grundsätzen, Leitlinien und Weisungen unternehmensweit zu steuern und zu optimieren. Information Governance ist ein ganzheitlicher Ansatz zur Verwaltung von Unternehmensinformationen mittels definierter Prozesse, Rollen, Kontrollen und Metriken, die allesamt Informationen konsequent als wertvolles Business Asset behandeln.

Information Governance bietet den Rahmen für den sicheren, vertraulichen und rechtskonformen Umgang mit Informationen, der es dem jeweiligen Unternehmen und dessen berechtigten Mitarbeitenden ermöglicht, Informationen entsprechend ihrer Vertraulichkeits-, Verfügbarkeits- und Integritätsanforderungen gezielt, effizient und effektiv zur bestmöglichen Aufgabenerfüllung und Erreichung wirtschaftlich optimaler Resultate zu bearbeiten. Information Governance befasst sich also auch bspw. mit der Wirtschaftlichkeit der Informationsbearbeitung, mit der Benutzerfreundlichkeit der eingesetzten Verfahren zur Bearbeitung der Informationen und auch mit der Frage, welche Mitarbeitenden Zugriff auf welche Informationen erhalten sollen.

Information Governance stellt eine Strategie zur Wertmaximierung der im Unternehmen bearbeiteten Informationen und zur Minimierung der mit der Bearbeitung dieser Informationen verbundenen Ressourcen, Kosten und Risiken dar. Die Informationen des Unternehmens werden dabei sowohl als wert- wie auch als kostenhaltig angesehen. Dementsprechend werden Anforderungen an die Steuerung, Überwachung und Koordination auf höchster Managementebene gefordert.

Information Governance kann auch als Prozess zur Steuerung der Sicherheit und Benutzerfreundlichkeit der durch die jeweilige Organisation bearbeiteten Informationen, basierend auf verbindlichen Vorgaben zur Bearbeitung von Informationen, betrachtet werden. Information Governance stellt auch die Konsistenz, Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit und die Verhinderung eines Missbrauchs der bearbeiteten Informationen sicher. 

Information Governance als Teil der Corporate Governance

Der Begriff Governance stammt aus dem französischen governer, «verwalten, leiten, erziehen», oft übersetzt als Führung, und bezeichnet allgemein das Steuerungs- und Regelungssystem im Sinn von Strukturen (Aufbau- und Ablauforganisation) einer Organisation.

Unter Corporate Governance (dt. Grundsätze der Unternehmensführung) wird der rechtliche und faktische Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung von Unternehmen zum Wohl aller relevanter Anspruchsgruppen/Stakeholder verstanden. Dieser Ordnungsrahmen wird massgeblich durch den Gesetzgeber, allfällige Regulatoren und die Eigentümer (Aktionäre) bestimmt. Die konkrete Ausgestaltung ist Aufgabe des Verwaltungsrates und der Unternehmensleitung. Das unternehmensspezifische Corporate Governance-System besteht aus der Gesamtheit aller relevanten Gesetze, Richtlinien, Kodizes, Absichtserklärungen, Unternehmensleitbild und der Praxis der Unternehmensleitung und -überwachung.

Corporate Governance ist dabei sehr vielschichtig und umfasst obligatorische und fakultative Massnahmen: das Einhalten von Gesetzen und Regelwerken (Compliance), das Befolgen anerkannter Standards und Empfehlungen sowie das Entwickeln und Befolgen eigener Unternehmensleitlinien. Ein weiterer Aspekt der Corporate Governance ist die Ausgestaltung und Implementierung von Leitungs- und Kontrollstrukturen. Gute Corporate Governance gewährleistet verantwortliche, qualifizierte, transparente und auf den langfristigen Erfolg ausgerichtete Führung und soll so der Organisation selbst, ihren Eigentümern, aber auch externen Interessengruppen (Geldgebern, Absatz- und Beschaffungsmärkten, der Gesellschaft, den Bürgern) dienen (Quelle Wikipedia).

Gemeinhin hat sich für die drei Teilbereiche der Corporate Governance die Abkürzung GRC entwickelt: Governance, Risk und Compliance (siehe hierzu bspw. Swiss GRC AG).

Die Information Governance bildet aus unserer Sicht einen wichtigen und strategischen Teil der Corporate Governance. Information Governance darf und kann nicht Teil der IT Governance sein. Die Zuordnung der Information Governance zur IT Governance würde den falschen Glauben, die IT sei für die Informationen eines Unternehmens verantwortlich, noch weiter stärken. Die Verantwortung für die Informationen eines Unternehmens gehört ins Business und in die Linie. Genau dies ist auch eines der Hauptziele der Information Governance: Die Verantwortlichkeiten für die Informationen eines Unternehmens klar zu regeln.

Je umfangreicher sich die Bearbeitung von Informationen absolut (Umfang) oder relativ (Anteil) innerhalb einer Organisation darstellt, desto wichtiger und dringender ist es, die mit der Information Governance einhergehenden Chancen und Herausforderungen aktiv anzugehen.

Infografik Information Governance

Information Governance – Themenübersicht: Das «Mindset Information Governance» stellt kein Zielbild, sondern eine exemplarische Verortung und Darstellung der in der Unternehmenspraxis häufig angetroffenen und teilweise als Insellösung agierenden Bereiche bzw. Vorhaben dar. Die Grafik soll die Komplexität der in der Information Governance angesiedelten Themen und ihre Schnittstellen aufzeigen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Identifikation, Verortung und Bewertung der in Ihrem Unternehmen real existierenden Teilbereiche der Information Governance.

Themen der Information Governance

Information Governance ist thematisch an die Bearbeitung von Informationen bzw. an die Information an und für sich gebunden. Begriffstechnisch geht Information Governance also bspw. viel weiter als IT Governance oder Data Governance, die ausschliesslich digital gespeicherte bzw. bearbeitete Daten im Fokus haben und einen Teilbereich der Information Governance darstellen.

Die Integrale Sicherheit, verstanden als Bündelung aller Sicherheitsteilbereiche eines Unternehmens, überschneidet sich nur teilweise mit der Information Governance. Einerseits beschäftigen sich nicht alle Sicherheitsteilbereiche mit dem seitens Information Governance ins Zentrum gestellten Schutzobjekt Information. Trotzdem haben alle Sicherheitsteilbereiche die Verfahrensvorgaben der Corporate Governance bzw. der Bereiche Governance, Risk und Compliance einzuhalten bzw. zu unterstützen. Hierzu zählen insbesondere allfällige Verfahrensvorgaben bezüglich des Managements von Risiken, wie bspw. Kategorisierung von Risiken bzw. Schaden und Eintrittswahrscheinlichkeit.

Hier wird eine weitere grosse Chance des Mindsets «Information Governance» sichtbar. Die eineindeutige Zuordnung eines Themenbereiches zur Information Governance eröffnet die Möglichkeit, die Vorgaben und Verfahren des GRC-Bereiches direkter und effizienter umzusetzen. Dies ist oft auch verbunden mit einer stärkeren Unterstützung der in diesen Verfahren geübteren Linienfunktionen.

Sämtliche Aktivitäten im Bereich Informationssicherheit sind direkt der Information Governance zuzuordnen. Die Informationssicherheit soll eine angemessene Vertraulichkeit (Confidentiality), Verfügbarkeit (Availability) und Integrität (Integrity) der bearbeiteten Informationen und der zu deren Bearbeitung eingesetzten Funktionen, Systeme und Prozesse erreichen. Insbesondere öffentliche Verwaltungen, so bspw. der Bund, ergänzen die Schutzziele der Informationssicherheit um den Begriff «Nachvollziehbarkeit». Die sich überschneidenden Bereiche Datenschutz (Bearbeitung Personendaten), IT-Sicherheit (digitale Bearbeitung bzw. digitale Instrumente) und Informationsschutz (Vertraulichkeit unternehmenseigener Informationen, «klassifizierte» Informationen) bilden gemäss Lehre und Praxis Teil der Informationssicherheit.

Das Thema Datenschutz stellt zwar gemäss Lehre auch einen Teilbereich der Informationssicherheit dar. Aufgrund der zunehmenden Regelungsdichte und der damit einhergehenden steigenden Risiken im Bereich Datenschutz hat sich dieser Bereich vielerorts aber verselbstständigt. Eine Zuordnung des Datenschutzes zum Thema Information Governance wäre anzustreben. Somit wäre auch eine entsprechende organisatorische Nähe zu den Bereichen Records Management, Informationssicherheit und Compliance gegeben.

Archivierung, verstanden als rechtskonforme Aufbewahrung von Informationsobjekten gemäss internen und externen Vorgaben, wird häufig dem Thema Informationssicherheit zugeordnet. Dies unter anderem deshalb, weil die Mechanismen zur Erreichung der gesetzlich geforderten Fälschungssicherheit des Archivguts im Bereich der IT-Sicherheit bestens bekannt sind. Die Archivierung bildet aber «nur» den zweitletzten Schritt (vor der Löschung) im übergeordneten Records Management-Prozess. Records Management an und für sich bildet nicht Teil der Informationssicherheit. Dies führt in der Praxis zu Schwierigkeiten der Einordnung des Themas Records Management. Wie bereits oben erwähnt, bildet die Löschung den letzten Schritt im Records Management-Prozess. Gerade aber diese Löschung wird nun allzu oft – unabhängig von einem bestehendem Records Management – seitens Datenschutz gefordert und im Einzelfall umgesetzt. Zur Erreichung von zuverlässigen und nutzenstiftenden Löschvorgängen ist es aus Sicht des Autors dringend angezeigt, entsprechende Records Management-Prozesse aufzubauen und umzusetzen. Löschkonzepte dürfen nicht Datenschutzinseln bleiben.

Bezüglich Archivierung, Records Management und Datenschutz bietet sich die Information Governance als Chance an. Die Themen lassen sich direkter, klarer und umfassender zuordnen. So ergeben sich gute und stufengerechte Lösungen.

Ziele der Information Governance am Beispiel eines mittelgrossen Unternehmens

Maximierung des Wertes der unternehmenseigenen Ressourcen durch Gewährleistung/Sicherstellung, dass die Daten sicher und vertraulich aufbewahrt, ordnungsgemäss und rechtmässig erlangt, genau und zuverlässig aufgezeichnet, effektiv und ethisch vertretbar eingesetzt werden und auf angemessene und rechtmässige Weise weitergegeben und offengelegt werden.
Zum Schutz der Informationsbestände vor allen Bedrohungen, ob intern oder extern, absichtlich oder fahrlässig, werden folgende Massnahmen umgesetzt:

  • Die Informationen werden vor unberechtigtem Zugriff geschützt.
  • Die Vertraulichkeit der Informationen wird gewährleistet
  • Die Integrität der Informationen wird gewahrt.
  • Die Informationen werden durch Daten von höchster Qualität gestützt.
  • Die regulatorischen und gesetzlichen Anforderungen werden erfüllt.
  • Es werden Pläne zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erstellt, gepflegt und getestet.
  • Schulungen zur Informationssicherheit werden für alle Mitarbeitenden angeboten, und alle tatsächlichen oder vermuteten Verstösse gegen die Informationssicherheit werden dem Verantwortlichen für Information Governance gemeldet und von ihm untersucht.

Umsetzung des «Mindsets Information Governance»

Bei der Erarbeitung der Vorgaben im Bereich Information Governance sind mindestens folgende Punkte zu regeln oder zu referenzieren:

  • Definition der im Bereich Information Governance anwendbaren Prinzipien und Grundsätze
  • Sicherstellung einer engen, auch formalisierten Zusammenarbeit zwischen Risk Management, IT, Legal und Compliance, Records Management, Integrale Sicherheit, Informationssicherheit und Datenschutz mit den Zielen: Minimierung der Informationsrisiken und Maximierung des Werts der Informationen
  • Klärung der Aufgaben/Kompetenzen/Verantwortlichkeiten bezüglich folgender Funktionen: Governance, Risk, Compliance, Information Governance, Informationssicherheit, Datenschutz, IT Security, Informationsschutz, Records Management, Archivierung, Data Governance, usw. Erstellung und Nachführung angemessener Vorgaben in diesen Bereichen
  • Aufbau Records Management, unter Einschluss datenschutzkonformer Archivierung und Löschung/Entsorgung
  • Richtlinie zum Zugriff auf Informationen, die genau festlegt, wer unter welchen Umständen auf Informationen/Daten welcher Bereiche/Kategorien zugreifen darf und wie dieser Zugriff mindestens zu schützen ist
  • Richtlinie zur sicheren Nutzung von Informationen, die genau festlegt, welche Sicherheitsmassnahmen der Benutzer bei der Bearbeitung von Informationen einhalten muss
  • Richtlinie zum Einsatz von Bearbeitungssystemen (intern, extern, Cloud, Standort, usw.) in Abhängigkeit Bereiche/Kategorien

Vorteile von Information Governance im Überblick

  • Reduktion der mit der Erstellung, Nutzung und Weitergabe von Unternehmensdaten verbundenen Risiken
  • Reduktion rechtlicher Risiken, die mit nicht oder inkonsistent verwalteten Informationen verbunden sind
  • Höhere Produktivität durch gemeinsame Nutzung von Daten
  • Vereinfachte Rechtskonformität: Die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen wird durch die Ordnung in den Informationen und Daten, deren Kategorisierung und Klassifizierung, massiv vereinfacht
  • Zulässige Speicherorte sind klar definiert und können angemessen geschützt werden, Redundanzen werden reduziert
  • Massnahmen zum Schutz der Informationen sind definiert, können überprüft und laufend optimiert werden
  • Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen können gezielt, basierend auf Klassifizierung/Schutzbedarf, risikobasiert umgesetzt werden
  • Vereinfachter Zugriff auf aktuelle und vertrauenswürdige Informationen
  • Aufgrund klarer Zugriffsvorgaben können die Entscheidungsprozesse bezüglich Benutzerzugriffen massiv verkürzt werden
  • Aufgrund der begrenzten Aufbewahrungsdauer können Verwaltungs- und Speicherkosten gesenkt werden

Fazit

Wir empfehlen Ihnen, das «Mindset Information Governance» in einem entsprechend zusammengesetzten Fachgremium unter Führung einer C Level-Position mit einer Standortbestimmung und einem Aktionsplan anzugehen – im Hinblick auf den Wert Ihrer Informationen lieber heute als morgen.

[1] Die Definition von «Bearbeiten» nach Art. 5 d nDSG (SR 235.1), gültig ab 1. September 2023:  jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten

Direkt zur Beratungsseite Information Governance

Kontaktieren Sie uns und erfahren Sie in einem unverbindlichen Beratungsgespräch, was unsere Spezialistinnen und Spezialisten für Sie tun können.

Swiss Infosec AG; 01.11.2022
Kompetenzzentrum Consulting, +41 41 984 12 12, infosec@infosec.ch


© Swiss Infosec AG 2026