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Die neue Version ISO 27001:2022 – was, wann, warum!

03/2023 – Fachartikel Swiss Infosec AG

Die internationale Norm für Informationssicherheits-Managementsysteme (ISMS) – die ISO 27001:2022 – bietet Unternehmen einen Rahmen für das Risikomanagement und den Schutz vor Bedrohungen, um die Vertraulichkeit, Integrität und die Verfügbarkeit von Informationen (ungeachtet der Art ihrer Darstellung und Speicherung) sicherzustellen.

In der heutigen Zeit muss das Thema Informationssicherheit mit hoher Priorität auf der Agenda aller Unternehmen stehen. Mit dem Aufkommen immer neuer Szenarien, wie beispielsweise die Einführung von digitalen Technologien wie Cloud und Automatisierung oder die sich verändernde Bedrohungslandschaft durch neue Arten von Ransomware und Malware, erhöht sich auch die Dringlichkeit. Unternehmen müssen strukturiert Bedrohungen und daraus entstehende Risiken bewerten.

Da Unternehmen immer stärker auf die Cloud und Digitalisierung angewiesen sind, müssen Änderungen am Informationssicherheits-Managementsystem umgesetzt werden, um nicht nur konform zu bleiben, sondern auch die Informationssicherheit an die neuen Bedrohungen und Gegebenheiten anzupassen. Eine Aktualisierung der Norm aus dem Jahr 2013 war also notwendig, um die Unternehmen bei der Steuerung neuer Szenarien zu unterstützen und sicherzustellen, dass ihre Sicherheitsprozesse auf dem neuesten Stand sind.

Überarbeitung aufgrund veränderter Bedrohungsszenarien

Die überarbeitete Version der ISO 27001:2022 bezieht sich auf eben die eingangs erwähnten neuen Szenarien, mit denen Unternehmen konfrontiert sind. Insbesondere betrifft die Überarbeitung den Anhang A, der nach der Veröffentlichung des Standards ISO 27002:2022 im ersten Quartal 2022 zu erwarten war. Dem Standard ISO 27002:2022 wurden neue Sicherheitsmassnahmen hinzugefügt, andere wurden gestrichen oder zusammengeführt und Aspekte der Cybersicherheit und des Datenschutzes wurden ebenfalls aktualisiert.

Die Struktur wurde in vier Themenbereiche (anstelle 14 in der vorherigen Ausgabe) zusammengefasst:

  • Organisatizational Controls mit 37 Massnahmen
  • People Controls mit 8 Massnahmen
  • Physical Controls mit 14 Massnahmen
  • Technological Controls mit nochmals 34 Massnahmen

Die Formulierung der Massnahmen wurde überarbeitet und um zusätzliche Hinweise ergänzt, die Unternehmen bei der Risikobewältigung unterstützen. So kann sichergestellt werden, dass keine Aspekte übersehen werden und die Nachvollziehbarkeit entsprechend gewährleistet werden kann.

Aufgrund der Veröffentlichung der letzten Version im Jahr 2013 sind die Änderungen an den Sicherheitsmassnahmen in der neuen Version ISO 27002:2022 relativ umfangreich. Die Anzahl der insgesamt aufgeführten Massnahmen (Controls) wurde von 114 auf 93 reduziert. Neben 11 neuen Controls wurden diverse aktualisiert, zusammengelegt und neu strukturiert.

Ausserdem wird in der neuen Version jede Massnahme in fünf verschiedene Attribute eingestuft:

  • Kontrolltyp (Preventive, Detective, Corrective)
  • Eigenschaft der Informationssicherheit (Confidentiality, Integrity, Availability)
  • Cybersicherheitskonzepte (Identify, Protect, Detect, Respond, Recover)
  • Operative Fähigkeiten (z.B. Governance, IAM, Physical Security etc.)
  • Sicherheitsdomänen (Governance and Ecosystem Protection, Defence, Resilience)

Unternehmen müssen also ihre Sicherheitsmassnahmen anpassen und die Risikobeurteilung neu durchführen, um die Anforderungen zu erfüllen.

Die Übergangsfristen im Auge halten

Ende Oktober 2022 wurde die neue Ausgabe von ISO 27001:2022 veröffentlicht. Das bedeutet, dass Unternehmen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren, bis 31.10.2025, auf die neue Norm umstellen müssen. Was heisst das konkret für bestehende oder neue Zertifizierungen?

  • Zertifizierungen nach ISO 27001:2013 sind längstens gültig bis 31.10.2025
  • Erst- und Rezertifizierungen erfolgen ab 30.04.2024 nur noch nach ISO 27001:2022

Der Wechsel von ISO 27001:2013 zu ISO 27001:2022 kann im Rahmen eines geplanten Aufrechterhaltungs- oder Re-Zertifizierungsaudit oder im Rahmen eines dedizierten Audits durchgeführt werden.

Frühzeitige Planung der Aktualisierungen

Wir empfehlen Ihnen dringend, frühzeitig mit den Vorbereitungen für die Umstellung auf die neue Version zu beginnen und die notwendigen Änderungen in Ihr ISMS zu integrieren. Hier sind einige empfohlene Schritte, die Sie befolgen sollten:

  • Empfehlung Nr. 1: Machen Sie sich mit den Inhalten und Anforderungen der neuen Norm ISO 27001:2022 und des neuen Standards ISO 27002:2022 vertraut, insbesondere mit den Änderungen, die der überarbeitete Standard mit sich bringt.
  • Empfehlung Nr. 2: Stellen Sie sicher, dass die zuständigen Mitarbeitenden im Unternehmen geschult sind und die Anforderungen und wichtigsten Änderungen verstehen.
  • Empfehlung Nr. 3: Identifizieren Sie eventuelle Lücken in Ihrem aktuellen ISMS und erstellen Sie basierend auf der Gap-Analyse einen Umsetzungsplan, um die neuen Anforderungen zu erfüllen.
  • Empfehlung Nr. 4: Setzen Sie die erforderlichen Massnahmen um und aktualisieren Sie Ihr ISMS entsprechend, um sicherzustellen, dass es den neuen Anforderungen entspricht.

Unabhängig davon, ob das ISMS Ihres Unternehmens bereits nach ISO 27001 zertifiziert ist oder ob Sie den Standard neu einführen wollen, können wir Sie mit Best Practice-Lösungen unterstützen.

Kontaktieren Sie uns und erfahren Sie in einem unverbindlichen Beratungsgespräch, was unsere Spezialistinnen und Spezialisten für Sie tun können: +41 41 984 12 12, infosec@infosec.ch

Swiss Infosec AG; 20.02.2023
Kompetenzzentrum Consulting


Qualitätsmanagement: Sind Sie bereit für den Konzernverantwortungsbericht?

01/2023 – Fachartikel Swiss Infosec AG

Die Volksabstimmung zur Konzernverantwortungsinitiative wurde zwar am 29. November 2020 abgelehnt, allerdings kam damit der vom Parlament erarbeitete Gegenvorschlag zum Zuge. Dadurch wurden im Obligationenrecht neue Bestimmungen geschaffen und die Verordnung VSoTr (Verordnung vom 3. Dezember 2021 über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit) erlassen. Die neuen Regeln finden für das Geschäftsjahr 2023 erstmals Anwendung.

Nachfolgend erläutern wir, was dies für Sie und Ihr Unternehmen bedeuten kann.

Worum geht es?

Der Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungsinitiative sieht einen Konzernverantwortungsbericht für besonders exponierte Unternehmen vor. So gibt es schärfere Sorgfaltspflichten bezüglich Kinderarbeit und Konfliktmineralien, allerdings nur für besonders anfällige Firmen und Branchen; zudem müssen alle grösseren Schweizer Unternehmen jährlich in einem Bericht darlegen, wie sie sich in den Bereichen Umwelt, Soziales, Arbeitnehmerrechte, Korruption und Menschenrechte verhalten. 2024 muss der erste Bericht für das Jahr 2023 vorliegen, wobei als Stichtag der 1. Januar 2023 gilt – d.h., sämtliche relevanten Unternehmenstätigkeiten ab diesem Zeitpunkt gehören in den jeweiligen Bericht. Bei vorsätzlich falscher Berichterstattung droht eine Busse, welche entweder an das fehlbare Unternehmen oder an die jeweiligen Verwaltungsratsmitglieder gerichtet ist.

Den Konzernverantwortungsbericht gibt es in drei verschiedenen Ausführungen:

  • Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten bezüglich Mineralien und Metallen
  • Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten bezüglich Kinderarbeit
  • Allgemeine nichtfinanzielle Berichterstattungspflicht

Welche Unternehmen haben Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten bezüglich Mineralien und Metallen?

Unternehmen oder Unternehmensgruppen, welche die in der VSoTr festgesetzten Einfuhr- und Bearbeitungsmengen überschreiten, haben entsprechende Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten einzuhalten. Die darunter fallenden Mineralien und Metalle sowie die entsprechenden Mengen sind in Anhang 1 der VSoTr aufgeführt. Es handelt sich dabei um beispielsweise um Zinn, Wolfram oder Gold.

Anschliessend ist zu prüfen, ob die Mineralien und Metalle aus einem Konflikt- oder Hochrisikogebiet stammen. Falls dem nicht so ist, hat das Unternehmen diese Erkenntnis zu dokumentieren, andernfalls folgen ausführliche Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten.

Für wen gelten Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten bezüglich Kinderarbeit?

Unternehmen müssen überprüfen, ob in ihrer Lieferkette ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht. Ausnahmen bestehen für KMU, nämlich wenn diese in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zwei der drei nachstehenden Grössen unterschreiten:

  • Bilanzsumme von CHF 20 Mio.
  • 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
  • Umsatzerlös von CHF 40 Mio.

Weiter können sich Unternehmen von den Pflichten befreien, wenn sie nachweisen, dass von ihnen bezogene Dienstleistungen aus Ländern mit einem geringen Risiko von Kinderarbeit stammen. Verwiesen wird dabei auf den Children’s Rights in the Workplace Index, wobei ein Land als «Basic» eingestuft sein muss, um als geringes Risiko zu gelten.

Zudem ist ein Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht nach VSoTr befreit, wenn es nachweist, dass es andere international anerkannte gleichwertige Standards einhält und gemäss diesen berichtet. Diese Standards sind in Anhang 2 der VSoTr aufgelistet. Stammen die vom Unternehmen angebotenen Produkte offensichtlich aus Kinderarbeit, so untersteht das Unternehmen allerdings ausnahmslos den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten.

Wer fällt unter die allgemeine nichtfinanzielle Berichterstattungspflicht?

Grosse Schweizer Unternehmen sind verpflichtet, über die Risiken ihrer Geschäftstätigkeit in den Bereichen Umwelt, Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und Bekämpfung der Korruption sowie über die dagegen ergriffenen Massnahmen Bericht zu erstatten. Ziel dabei ist die Schaffung von Transparenz.

Verpflichtet sind Publikumsgesellschaften und grosse Finanzinstitute, wenn sie, zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen, in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (1) mind. 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt besetzen und (2) mindestens entweder eine Bilanzsumme von CHF 20 Mio. oder einen Umsatzerlös von CHF 40 Mio. in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten.

Unterschreiten eine Publikumsgesellschaft oder ein grosses Finanzinstitut entweder nur die erste oder nur die zweite Schwelle, so fallen sie nicht unter die allgemeine nichtfinanzielle Berichterstattungspflicht.

Was kommt in den Bericht und welche Sorgfaltspflichten gelten?

Für den ersten und zweiten Bericht hat das Unternehmen die Sorgfaltspflichten nach Art. 10 VSoTr ff. einzuhalten und diese darzulegen: Dabei muss es seine Lieferkettenpolitik schriftlich festhalten, welche wiederum gewissen Anforderungen zu genügen hat. Zudem sind die Instrumente zu nennen, mit denen das Unternehmen die Risiken möglicher schädlicher Auswirkungen in seiner Lieferkette ermittelt, bewertet, beseitigt oder mindert. Das Unternehmen muss weiter ein System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette bei für die Sorgfaltspflichten relevanten Produkten oder Dienstleistungen (d.h. aus Hochrisiko- oder Konfliktgebiet stammend oder durch Kinderarbeit entstanden) festlegen.

Im dritten Bericht muss das Unternehmen sein Geschäftsmodell und die dadurch für den Bericht relevanten Belange (Umwelt, Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung) und die entstehenden Risiken beschreiben. Zudem hat das Unternehmen die ergriffenen Massnahmen einschliesslich einer Bewertung ihrer Wirksamkeit darzulegen. Schlussendlich sind die für die Unternehmenstätigkeit wesentlichen Leistungsindikatoren (in Bezug auf die berichtsrelevanten Belange) aufzuzeigen.

Empfehlung

Für die Berichterstattung lohnt es sich, keine retrospektive Aufarbeitung Ende 2023 vorzunehmen, sondern sich bereits ab Januar 2023 prospektiv mit dem Thema zu befassen. Gerne unterstützen wir Sie bei den Abklärungen, ob Sie unter die Berichterstattungspflichten fallen und helfen Ihnen, diese mittels eines geeigneten Managementsystems zu erfüllen.

Sind Sie bereit? Melden Sie sich gerne bei uns, wenn wir Sie unterstützen dürfen. Wir begleiten Sie mit durchdachten und praxistauglichen Vorschlägen, wie Sie Ihre Organisation hierbei am besten positionieren können.

Swiss Infosec AG; 01.01.2023
Kompetenzzentrum Datenschutz, +41 41 984 12 12, infosec@infosec.ch


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