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Verordnung über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ)

01/2025 – Fachartikel von Boris Wanzeck & Dominic Zbinden, Swiss Infosec AG

Die digitale Transformation stellt Unternehmen und Institutionen vor immer neue Herausforderungen in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit. Mit der am 1. September 2023 in Kraft getretenen Verordnung über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) hat die Schweiz nebst dem Datenschutzgesetz (DSG), der Datenschutzverordnung (DSV) und anderen Regularien ein weiteres Mittel , um einheitliche Standards für den Schutz von Personendaten zu schaffen.

In diesem Fachbeitrag möchten wir Ihnen einen Überblick über die Grundlagen, Anforderungen und Ziele der VDSZ geben. Wie kann Ihr Unternehmen von einer Zertifizierung profitieren? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Und wie trägt die Verordnung dazu bei, das Vertrauen in digitale Dienstleistungen zu stärken?

Erfahren Sie in diesem Fachbeitrag alles Wichtige rund um das Thema Datenschutzzertifizierungen und wie Sie die Regelungen der VDSZ für Ihre Organisation optimal nutzen können.

1 Gesetzliche Ausgangslage

Hersteller von Datenbearbeitungssystemen oder -programmen sowie die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter können ihre Systeme, Produkte, Prozesse, Hardware und Dienstleistungen einer Bewertung durch eine anerkannte unabhängige Zertifizierungsstelle unterziehen (Art. 13 Abs. 1 DSG). Ein Unternehmen kann eine Zertifizierung nur bei einer akkreditierten Stelle absolvieren. Die Akkreditierung erfolgt durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS), welche für das Verfahren, die Nachkontrolle sowie für Sanktionen den EDÖB beizieht (Art. 2 VDSZ).

Auch ausländische Zertifizierungen können unter Umständen in der Schweiz anerkannt werden. Die Anerkennung ausländischer Zertifizierungsstellen sowie Datenschutzzertifizierungen erfolgt dabei durch den EDÖB in Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 VDSZ).

Eine Zertifizierung soll insbesondere die Transparenz fördern, indem Datenbearbeitungsvorgänge, die zunehmend komplexer werden, von einer unabhängigen Stelle analysiert werden. Dies soll den von einer Datenbearbeitung betroffenen Personen die Möglichkeit geben, sich bewusst für datenschutzfreundliche Systeme, Produkte oder Dienstleistungen zu entscheiden, womit der Datenschutz und die Datensicherheit gesamthaft gestärkt werden.

2 Wichtige Änderungen

Art. 6 VDSZ erwähnt die Norm ISO/IEC 27701, die eine Erweiterung der Norm für Informationssicherheitsmanagementsysteme ISO/IEC 27001 ist. Eine Zertifizierung nach ISO/IEC 27701 kann jedoch nur erlangt werden, wenn eine Organisation auch nach ISO/IEC 27001 zertifiziert ist. Hier könnte es sich anbieten, beide Zertifizierungen zeitnah zu erreichen. Mit der Erweiterung des ISO/IEC 27001 um datenschutzrelevante Komponenten (ISO/IEC 27701) soll der Datenschutz bei der Erbringung von Dienstleistungen noch weiter verbessert werden.

Ferner wurden in der VDSZ einige Begrifflichkeiten angepasst. Die Akkreditierung nach Art. 1 Buchstabe a VDSZ erfolgt auf Basis der SN EN ISO/IEC 170211 und SN EN ISO/IEC 27006 (Informationssicherheit, Cybersicherheit und Datenschutz – Anforderungen an Stellen, die Informationssicherheitsmanagementsysteme auditieren und zertifizieren – Teil 1: Allgemeines) sowie auf einem entsprechenden Zertifizierungsprogramm. Die Vorgaben für Art. 1 Buchstabe b VDSZ werden von der SN EN ISO/IEC 17065 und einem entsprechenden Zertifizierungsprogramm abgedeckt.

Der Begriff «Prozesse» wurde hinzugefügt, um die Übereinstimmung mit verschiedenen ISO-Normen zu gewährleisten, insbesondere mit der Norm SN EN ISO 9001 (Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen), die im Allgemeinen zwischen dem Prozess («Inputs, Outputs, Aktivitäten») und dem Verfahren («Beschreibung» dieser Elemente) unterscheidet. Der Begriff «Zertifizierungsprogramm» ersetzt den Begriff «Kontrollprogramm», um eine Terminologie zu verwenden, die den ISO-Normen entspricht.

Weiterhin besteht in der Schweiz, abgesehen von privatwirtschaftlichen Modellen, zudem kein allgemein gültiges offizielles staatliches Qualitätszeichen im Bereich Datenschutz. Die Delegationsnorm in Art. 13 Abs. 2 DSG besteht weiterhin, jedoch wurde keine ausführende Regelung dazu in der VDSZ erlassen.

3 Zielgruppe

Eine generelle Pflicht zur Durchführung einer Zertifizierung für gewisse Datenbearbeitungen (bspw. Bearbeitungen mit einem hohen Risiko) wollte der Schweizer Gesetzgeber nicht, weil auch die DSGVO eine solche nicht verlangt. Die Zertifizierung spielt in der Praxis eine wichtige Rolle, wo Rechtsvorschriften eine Zertifizierung verlangen, dies bspw., wenn eine solche im Rahmen von Ausschreibungen verlangt wird oder wo sich ein Anbieter davon verspricht, den eigenen Ruf fördern zu können. Ein Beispiel stellt Art. 59a Abs. 6 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) dar. Jede Datenannahmestelle eines Krankengrundversicherers muss zertifiziert sein.

4 Zertifizierungsprozess

Der Gegenstand der Zertifizierung richtet sich nach Art. 4 ff. VDSZ. Im datenschutzrechtlichen Bereich können Managementsysteme, Produkte, Dienstleistungen und Prozesse zertifiziert werden, obwohl letztere nicht explizit im DSG erwähnt werden. Durch die Aufnahme von Prozessen in die Verordnung wird einerseits der Norm SN EN ISO/IEC 17021-1 (Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren – Teil 1: Anforderungen) und andererseits der Norm SN EN ISO/IEC 17065 (Konformitätsbewertung – Anforderung an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren) Rechnung getragen. Des Weiteren kann, obgleich eine explizite Erwähnung im Gesetz fehlt, auch eine Datenbearbeitung Gegenstand einer Zertifizierung sein. Unter Produkten werden Internetbrowser, Software für den Betrieb von Webservern, Applikationen zur Betreibung von Websites, aber z.B. auch Logistiksysteme, die auf RFID- oder GPS-Technologien beruhen, verstanden. Dienstleistungen und Prozesse können zertifiziert werden, wenn sie hauptsächlich der Bearbeitung von Personendaten dienen oder Personendaten erzeugen.

Drei Aspekte sind für die Ausarbeitung eines organisationsspezifischen Zertifizierungsprozesses und der Verfahren massgebend: erstens die von der Bearbeitung betroffenen Personendaten (dabei handelt es sich um den sachlichen Geltungsbereich), zweitens die für die Bearbeitung der Personendaten verwendete elektronische Infrastruktur (namentlich die technischen Systeme wie Hard- und Software) und schliesslich die organisatorischen Massnahmen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten. Die Berücksichtigung und Gewichtung der obengenannten Aspekte kann je nach Zertifizierungsgegenstand variieren. Bei der Festlegung der Schritte (Prüfkriterien, Verfahren etc.) sind zudem die datenschutzrechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen, insbesondere die Rechtmässigkeit, die Verhältnismässigkeit und die Zweckbindung der Bearbeitung sowie die Richtigkeit der Daten.

Wird den regulatorischen Anforderungen genüge getan, wird eine Zertifizierung mit einer Gültigkeit von drei Jahren ausgestellt. Es besteht die Möglichkeit, dass die Zertifizierung mit Auflagen verbunden werden kann. Dadurch wird es dem Hersteller von Datenbearbeitungssystemen oder -programmen sowie dem Verantwortlichen oder dem Auftragsbearbeiter ermöglicht, sich im Hinblick auf die (Re)-Zertifizierung eines Managementsystems, eines Produkts, einer Dienstleistung oder eines Prozesses innerhalb einer bestimmten Frist auf den erforderlichen Stand zu bringen.

Stellt der EDÖB schwere Mängel bei einem zertifizierten Hersteller von Datenbearbeitungssystemen oder -programmen, einem Verantwortlichen oder einem Auftragsbearbeiter fest, informiert er die Zertifizierungsstelle. Behebt der Verantwortliche den Mangel nicht innert 30 Tagen und leitet die Zertifizierungsstelle keine Massnahmen ein, kann der EDÖB selbst die Zertifizierung sistieren oder entziehen (Art. 12 Abs. 4 VDSZ).

5 Wirkung einer Zertifizierung

Für private Verantwortliche wird eine Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung einer Datenschutz Folgenabschätzung nach Art. 22 Abs. 5 DSG statuiert, falls eine Zertifizierung beim entsprechenden System, Produkt oder Dienstleistung durchgeführt wurde. Zudem erlaubt die DSV bei Vorliegen einer Zertifizierung sodann die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland (siehe Art. 12 DSV der sich auf Art. 16 Abs. 3 DSG stützt), falls der Verantwortliche oder Auftragsbearbeiter im Drittstaat sich verbindlich und durchsetzbar zur Anwendung der enthaltenen Massnahmen verpflichtet. Diese ersetzt die im alten Recht bestehende Möglichkeit, von der Pflicht zur Anmeldung von Datensammlungen entbunden zu werden. Dieser Ansatz wurde im aktuellen DSG nicht weiterverfolgt.

Des Weiteren eröffnet eine Zertifizierung den Herstellern und Verantwortlichen die Möglichkeit, das Einhalten des Datenschutzgesetzes zu dokumentieren und zu kommunizieren. Dadurch wird das Verantwortungsbewusstsein der Beteiligten gestärkt.

6 Weitere nützliche Hinweise

Eine Kombination der VDSZ mit den Managementsystemnormen ISO/IEC 9001 (Qualitätsmanagementsystem) und ISO/IEC 27001 (Informationssicherheitsmanagementsystem) ist möglich. In der VDSZ sind sämtliche Anforderungen des ISO/IEC 27001:2022 enthalten.

Ein Managementsystem (MS) nach Art. 6 VDSZ genügt den Mindestanforderungen, wenn es die bestehenden internationalen Normen erfüllt, insbesondere die Norm ISO/IEC 27001. Die Mindestanforderungen werden in Punkt 4 der Richtlinien über die Mindestanforderungen an ein Managementsystem aufgelistet. Die Zertifizierung eines Datenschutzmanagementsystems unterstützt die Einhaltung und Beachtung der zentralen Datenschutzgrundsätze nach Art. 6 ff. DSG (z.B. Zweckbindung, Datenrichtigkeit und Datensicherheit), die Verbesserung der Prozessqualität und Erhöhung der Kundenzufriedenheit. Eine Zertifizierung verbessert weiter das Risikomanagement und die kontinuierliche Verbesserung sowie die Einhaltung der rechtlichen und regulatorischen Anforderungen und steigert die interne Motivation und das Mitarbeiterengagement, das Vertrauen bei Geschäftspartnern und Stakeholdern und die Transparenz und Nachvollziehbarkeit.

Nützliche Links:

Kontaktieren Sie uns und erfahren Sie in einem unverbindlichen Beratungsgespräch, was unsere Spezialistinnen und Spezialisten in Sachen Datenschutz für Sie tun können: +41 41 984 12 12, infosec@infosec.ch

Swiss Infosec AG; 01.01.2025
Kompetenzzentrum Datenschutz

Autoren: Boris Wanzeck & Dominic Zbinden


Der Weg vom QMS zum ISMS

12/2024 – Fachartikel Swiss Infosec AG

Der nächste Schritt für die Sicherheit Ihres Unternehmens

Ein vorhandenes QMS erleichtert den Weg zum ISMS

Wenn ein Unternehmen bereits ein Qualitätsmanagementsystem (QMS) nach ISO 9001 eingeführt hat, verfügt es über eine solide Grundlage, um den nächsten Schritt in Richtung eines Informationssicherheits-managementsystems (ISMS) nach ISO 27001 zu gehen. Viele der vorhandenen Prozesse und Strukturen, die für die Umsetzung der Qualitätsmanagementnorm geschaffen wurden, lassen sich ergänzen und somit auch für den Aufbau eines ISMS nutzen. Zentrale Punkte, die beide Normen teilen, sind z.B. der Umgang mit Risiken und Chancen, die Forderungen an dokumentierte Information oder die fortlaufende Verbesserung.
Das vorhandene QMS vereinfacht die Einführung eines ISMS, da bereits klare Verantwortlichkeiten, regelmässige Managementbewertungen und strukturierte Prozesse vorhanden sind. Dass sich die Organisation bereits gewohnt ist, Normanforderungen umzusetzen, reduziert den Aufwand bei der Implementierung unter dem Strich zwar nicht erheblich, bildet aber im Umsetzungsprojekt eine gute Basis und ist ein entscheidender Vorteil, um die Einführung eines Informationssicherheitsmanagementsystems reibungslos zu gestalten.

Der integrierte Ansatz – Qualität und Sicherheit unter einem Dach

Wenn bereits ein effizientes System zum Qualitätsmanagement etabliert ist, so lässt sich dieses erweitern, um auch die Richtlinien und Prozesse des ISMS zu integrieren. Ein solcher integrierter Ansatz für Qualitäts- und Informationssicherheitsmanagement bietet zahlreiche Vorteile:

  • Statt zwei separate Systeme zu verwalten, die unterschiedliche Schwerpunkte haben, können durch die Integration Synergien genutzt werden. Ein zentraler Ansatzpunkt dazu ist, dass unter Anderem gemeinsame Managementprozesse wie Audits, interne Schulungen oder die Managementbewertung für beide Normen genutzt werden können.
  • Mit den bislang eingesetzten Ressourcen können die Prozesse für beide Normen durchlaufen werden. So kann zum Beispiel im Bereich der internen Audits die Einhaltung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards gleichzeitig überprüft werden.
  • Der integrierte Ansatz trägt dazu bei, dass die Organisation als Ganzes widerstandsfähiger wird.
  • Durch die enge Verbindung von Qualität und Informationssicherheit entsteht ein umfassendes System, dass nicht nur die Leistung, Qualität und Effizienz des Unternehmens steigert, sondern auch potenzielle Bedrohungen und Schwachstellen frühzeitig erkennt und adressiert.

Das ISMS im QMS in 4 Schritten aufbauen

Der Aufbau eines ISMS nach ISO 27001 auf Basis eines bestehenden Qualitätsmanagementsystems sollte in mehreren klaren Schritten erfolgen. Zu empfehlen ist ein Vorgehen in vier elementaren Schritten, wobei es während jedem dieser Schritte wichtig ist, die relevanten Mitarbeitenden zu den einzelnen Themen zu schulen und zu sensibilisieren:

  • Schritt 1: Gap-Analyse zwischen dem vorhandenen QMS nach ISO 9001 und den Forderungen der ISO 27001
    Erster Schritt ist es, eine Gap-Analyse durchzuführen, um festzustellen, wo das bestehende QMS nach ISO 9001 von den Anforderungen der ISO 27001 abweicht. Dabei können vorbereitend für den nächsten Schritt bereits erste Überlegungen angestellt werden, wie die identifizierten neuen Inhalte hinzugefügt werden können.
  • Schritt 2: Definition der Verfahrensweise zur Integration von ISO 27001 im laufenden Betrieb des QMS
    Im zweiten Schritt sollte detailliert festgelegt werden, wie die Anforderungen von ISO 27001 in die bestehenden QMS-Prozesse integriert werden können. Nebst der Definition nötiger Anpassungen an Prozessen, Richtlinien und Verfahren sind auch klare Spielregeln zu definieren, wie der Betrieb des QMS während der Zeit der Integration sichergestellt werden kann.
  • Schritt 3: Implementation des ISMS in das QMS
    Im dritten Schritt geht es nun um die Umsetzung und die Implementierung des ISMS innerhalb des bestehenden QMS. Um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, muss zwingend während der gesamten Integration des ISMS nach den im Schritt 2 definierten Spielregeln und den Vorgaben des QMS gearbeitet werden.
  • Schritt 4: Betrieb und fortlaufende Verbesserung<
    Nach der Implementierung gilt es, das ISMS zu betreiben und fortlaufend zu verbessern. Dazu gehört nicht nur das regelmässige Analysieren von Informationssicherheitsrisiken und deren entsprechende Behandlung, sondern die konsequente Anwendung aller erstellten Vorgaben. Ein Augenmerk sollte im laufenden Betrieb auf folgende zwei Punkte gelegt werden:
    • Es sollten Mechanismen zur Überwachung und Bewertung der Sicherheitsmassnahmen eingesetzt werden, um die fortlaufende Verbesserungen sicherzustellen.
    • Es sollte jede Gelegenheit genutzt werden, um die gesamte Belegschaft des Unternehmens immer wieder zu spezifischen Themen und Gefährdungen rund um das Thema ISMS und Informationssicherheit zu schulen und zu sensibilisieren. Nur Mitarbeitende, die wissen warum und wozu sie Sicherheitsmassnahmen zu beachten haben, tun dies auch zuverlässig.

Synergien nutzen: Zeit und Kosten sparen durch Integration

Der Übergang von einem Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 zu einem Integrierten Managementsystem (IMS) inklusive einem Informationssicherheitsmanagementsystem nach ISO 27001 bietet in der Betriebsphase nebst Einsparungen in Bezug auf Zeit und Kosten auch erhebliche Vereinfachungen in der Anwendung:

  • Synergien nutzen, Akzeptanz schaffen
    Wenn Prozesse, Dokumentationen und Audits für Qualität und Informationssicherheit zusammengeführt werden, entfällt die Notwendigkeit, ähnliche Aufgaben mehrfach zu erledigen. So kann z.B. die von beiden Normen geforderte regelmässige Managementbewertung in einer einzigen Bewertung durchgeführt werden. Durch die Nutzung solcher Synergien wird eine einzige zentrale Informationsplattform für Mitarbeitende geschaffen, was die Akzeptanz des Integrierten Managementsystems gegenüber zwei eigenständigen Systemen deutlich steigert.
  • Effizientere Ressourcennutzung
    Anstatt separate Teams für Qualitäts- und Informationssicherheitsfragen zu haben, kann ein interdisziplinäres Team gebildet werden, welches beide Bereiche abdeckt.
  • Reduktion der externen Auditaufwände
    Die Integration von QMS und ISMS kann den Auditierungs- und somit auch den Zertifizierungsprozess beschleunigen. Da sich viele Anforderungen der beiden Normen überschneiden, kann der Auditprozess effizienter gestaltet werden. Dies bedingt jedoch nebst der Auswahl von Auditoren, die ISO 9001 und ISO 27001 prüfen dürfen, aber auch, dass das Projekt zur Umsetzung von ISO 27001 in Abstimmung mit dem Zertifizierungszyklus des QMS erfolgt. Falls zur Zertifizierung des ISMS nicht auf die ordentliche Re-Zertifizierung des QMS gewartet werden kann, so besteht die Möglichkeit, beide Systeme getrennt zu zertifizieren oder auch während der Zertifizierung von ISO 27001 das QMS nach ISO 9001 vorzeitig zu re-zertifizieren.

Ein Tipp zum Schluss: Respekt darf sein, Schritt für Schritt ist eine Integration aber gut machbar.

Immer wieder bekommen wir zu hören: «Jetzt haben wir es endlich geschafft, die ISO 9001 umzusetzen und zu zertifizieren! Wir haben einen riesengrossen Respekt davor, im Bereich der ISO 9001 durch ein Integrationsvorhaben Fehler zu machen und unser QMS-Zertifikat dadurch zu gefährden». Diese Gefühle und Gedanken zu haben ist berechtigt, aber unbegründet! Sämtliche ISO-Normen zu Managementsystemen sind heute darauf ausgelegt, dass sie untereinander beliebig kombinierbar sind.

Mit einer Integration von QMS und ISMS können Unternehmen im Vergleich zur Implementation von zwei getrennten Managementsystemen nur gewinnen. Gerne begleiten wir Sie auf diesem Weg zum Integrierten Managementsystem.

Kontaktieren Sie uns und erfahren Sie in einem unverbindlichen Beratungsgespräch, was unsere Spezialistinnen und Spezialisten in Sachen Informationssicherheit für Sie tun können: +41 41 984 12 12, infosec@infosec.ch

Swiss Infosec AG; 04.12.2024
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