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Reto Steinmann
Head of Consulting
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Elektronisches Patientendossier

Die Einführung eines schweizweiten elektronischen Patientendossiers basiert auf dem Bundesgesetz über das Patientendossier (EPDG). Gesundheitsreinrichtungen (GE), Spitäler inklusive Rehakliniken und Psychiatrien sowie Geburtshäuser und Pflegeheime sind gesetzlich dazu verpflichtet, das elektronische Patientendossier (EPD) anzubieten. Es handelt sich hierbei um Institutionen, welche stationär Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen (Leistungserbringer gemäss Artikel 39 und 49a Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10)).

Das EPDG ist am 15. April 2017 in Kraft getreten. Für die Umsetzung gilt bei Spitälern eine Übergangsfrist von drei Jahren, bei Geburtshäusern und Pflegeheimen eine Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten des EPDG.

Voraussetzung, dass ein elektronisches Patientendossier (EPD) angeboten werden kann, ist eine Anbindung der Gesundheitseinrichtung an eine sogenannte Stammgemeinschaft. Spitäler hätten per 15. April 2020 ein EPD anbieten müssen, was jedoch nicht möglich war, da keine der Stammgemeinschaften die erforderliche Zertifizierung fristgerecht abschliessen konnte. In der Zwischenzeit haben die Stammgemeinschaften die notwendige Zertifizierung erhalten, so dass die Anbindungen der Gesundheitseinrichtungen fortgeführt werden konnte. Für die Geburtshäuser und Pflegeheime gilt die Frist bis 15. April 2022 weiterhin.

Übersicht über die Stammgemeinschaften der Schweiz: Gemeinschaften im Überblick – eHealth Suisse.

Wir kennen die Aufgaben und Anforderungen, die mit der Einführung des EPD auf alle Akteure warten, und sind mit unserem Know-how und unserer Erfahrung an ihrer Seite:

  • Wir unterstützen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften bei der konformen Umsetzung von Datenschutz und Datensicherheit und in der Praxis
  • Wir unterstützen Gesundheitseinrichtungen (Spitäler, Rehakliniken, Geburtshäuser und Pflegeheime) bei der Anbindung an eine Stammgemeinschaft und somit bei der Einführung des elektronischen Patientendossiers.

 

Das EPDG kurz erklärt

Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) regelt die Rahmenbedingungen für die Einführung und Verbreitung des elektronischen Patientendossiers (EPD). Es bestimmt die Voraussetzungen für die Bearbeitung der Daten des elektronischen Patientendossiers und legt Massnahmen fest, die die Einführung, Verbreitung und Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers unterstützen.

Das Gesetz beschreibt und definiert das EPD als Instrument für Patientinnen und Patienten, um

  • die Qualität der medizinischen Behandlung zu stärken
  • dieBehandlungsprozesse zu verbessern
  • die Patientensicherheit zu erhöhen
  • die Effizienz des Gesundheitssystems zu steigern
  • dieGesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten zu fördern

 
Dafür regelt das EPDG organisatorische, technische und sicherheitsrelevante Aspekte:

  • die Eröffnung eines EPD
  • die Zugriffsrechte der Gesundheitsfachpersonen
  • den Zugriff auf die medizinischen Dokumente in medizinischen Notfallsituationen
  • die Identifikation von Patientinnen und Patienten sowie Gesundheitsfachpersonen im EPD
  • den Aufbau von sogenannten «Gemeinschaften» und «Stammgemeinschaften»
  • die Finanzhilfen des Bundes

 

Konformer Datenschutz und wirkungsvolle Datensicherheit oder gar Komplettunterstützung bei der EPD-Anbindung: Wir haben das Rezept dafür – die Profis übrigens auch

Datenschutz und Datensicherheit sind im hochsensiblen Gesundheitsbereich von grösster Bedeutung. Umso wichtiger ist es für Sie als (Stamm-)Gemeinschaft oder Gesundheitseinrichtung, einen Partner an Ihrer Seite zu wissen, der sich in diesen Disziplinen einen Namen gemacht hat: Die Swiss Infosec AG.

Wir verfügen über die grosse Erfahrung und ausgezeichnet ausgebildete Spezialisten, die für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit essentiell sind.

Wir können Sie wie folgt unterstützen:

  • Standortbestimmung EPD-Anbindung. Wir analysieren die Ist-Situation und zeigen Ihnen den Weg auf bis zur EPD-Anbindung.
  • Übernahme der Funktion des Datenschutz- und Datensicherheits-Verantwortlichen, kurz DSDS-Verantwortlichen (DSDS-V as a Service) und somit fachlich qualifizierte Ansprechstelle für Datenschutz und Datensicherheit gegenüber den Stammgemeinschaften.
  • Unterstützung Datenschutz und Datensicherheit. Beispielsweise die Übernahme der Durchführung der von der Stammgemeinschaft geforderten Self Assessments oder Prüfung und Ergänzung Ihrer Datenschutz- und Datensicherheitsvorgaben.
  • Das Rundum-sorglos-Paket. Übernahme der Projektleitung und Umsetzung der Anbindung an das EPD, resp. an eine von Ihnen definierte Stammgemeinschaft.
  • Sie sind EPD-Experte oder sind bereits mitten in der Umsetzung, würden aber für bestimmte Fragen gerne eine Expertenmeinung einholen? Dann können wir Sie mit unserem punktuellen Coaching bei der EPD-Anbindung unterstützen. Sie fragen, wir antworten!
Reto Steinmann
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