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Die digitale Verletzlichkeit von Frauen im Femtech-Kontext

Entwicklung geschlechtssensibler Massnahmen zum Datenschutz

11/2026

1 Einleitung

Das Konzept der Verletzlichkeit hat sich als kritischer Blickwinkel in zahlreichen Disziplinen etabliert, darunter Bioethik, Forschungsethik, Psychologie, Rechtswissenschaften und Mensch-Computer-Interaktion (HCI). Jedes Fachgebiet nähert sich dem Thema Verletzlichkeit aus einer einzigartigen Perspektive, die seine spezifischen Anliegen und Methoden widerspiegelt. In der Rechtswissenschaft wird Verletzlichkeit am häufigsten mit dem Konsumentenschutz in Verbindung gebracht, wo Rechtswissenschaftler das Konzept im Zusammenhang mit Machtungleichgewichten zwischen Konsumenten und Unternehmen umfassend definiert haben. Im Bereich des Datenschutzes hingegen ist «Vulnerabilität» nach wie vor ein sich weiterentwickelndes Konzept. Es umfasst Themen wie die Fähigkeit von Einzelpersonen oder Gruppen, eine aussagekräftige Einwilligung zu erteilen, Machtungleichgewichte zwischen betroffenen Personen und Datenverantwortlichen sowie die Notwendigkeit, diejenigen zu schützen, die im digitalen Umfeld einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind.

Im europäischen Datenschutzrahmen, insbesondere gemäss der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wird Verletzlichkeit zwar anerkannt, jedoch eng definiert. Die DSGVO erkennt Kinder ausdrücklich als schutzbedürftige betroffene Personen an, die besonderen Schutz verdienen. Diese Anerkennung erstreckt sich jedoch nicht auf andere Gruppen, die aufgrund struktureller Ungleichheiten ebenfalls erhöhten Risiken im digitalen Umfeld ausgesetzt sein können. Der begrenzte Geltungsbereich des von der DSGVO anerkannten Begriffs der Schutzbedürftigkeit hat einige Rechtswissenschaftler dazu veranlasst, zu hinterfragen, ob der derzeitige Rahmen den Realitäten der digitalen Schutzbedürftigkeit in einer datengesteuerten Gesellschaft angemessen Rechnung trägt.

Wie Anand und Bird feststellen: «Jede Diskussion über Gesetzgebung im Zusammenhang mit digitalen Diensten und Datenmanagement ist unvollständig ohne ein Verständnis von Verletzlichkeit und schutzbedürftigen Personen.» Im heutigen digitalen Zeitalter beschränken sich unsere Identitäten nicht mehr auf die physische Welt, die von traditionellen Rechtsnormen geregelt wird. Jede Handlung, die wir ausführen, jeder Ort, den wir besuchen, jede Suche, die wir durchführen, jede geteilte Gesundheitsangabe trägt zu einem wachsenden digitalen Fussabdruck bei. Diese Datenfragmente – von Fitnesswerten und Essensbestellungen bis hin zu Finanztransaktionen und Aufzeichnungen zur Menstruationsgesundheit – werden plattform- und rechtsraumübergreifend gesammelt und gespeichert. Technologien der künstlichen Intelligenz (KI) können diese scheinbar zusammenhanglosen Datenpunkte zu detaillierten persönlichen Profilen zusammenführen und so unsere digitalen Identitäten effektiv rekonstruieren.

Diese digitalen Profile sind nicht nur abstrakte Darstellungen; sie sind sensibel, identifizierbar und zutiefst persönlich. Sie offenbaren intime Aspekte unseres Lebens und setzen den Einzelnen dadurch erheblichen Risiken aus, darunter Überwachung, Profiling und Ausbeutung. Das digitale Selbst wird auf eine Weise verwundbar, die durch bestehende rechtliche Schutzmassnahmen nicht vollständig abgedeckt ist.

Die Fragmentierung der Daten hat einige Wissenschaftler dazu veranlasst, für einen universellen Begriff der digitalen Verletzlichkeit einzutreten, wonach im digitalen Zeitalter jeder Mensch verletzlich sei. Diese Sichtweise steht jedoch im Widerspruch zum geltenden Datenschutzrahmen, insbesondere zur DSGVO, die ausdrücklich nur Kinder als schutzbedürftige betroffene Personen anerkennt. Dieser Widerspruch öffnet die Tür für ein partikularistischeres Verständnis von Verletzlichkeit, bei dem bestimmte Gruppen – basierend auf Rasse, Geschlecht, sozialer Schicht oder sexueller Orientierung – aufgrund der strukturellen Ungleichheiten, in denen sie leben, als überdurchschnittlich verletzlich angesehen werden können. Beide Perspektiven beruhen auf einer rechtlichen Auslegung des Datenschutzrahmens, und ihre Anwendung hängt letztlich von einer Einzelfallanalyse ab.

Dennoch bleibt es eine Tatsache, dass die fehlende ausdrückliche Anerkennung der digitalen Schutzbedürftigkeit von Personen und Gruppen, die mit strukturellen sozialen Ungleichheiten konfrontiert sind, deren Gefährdung im digitalen Raum verschärft. Diese Lücke ermöglicht eine Verschärfung von Rechtsverletzungen. Beispielsweise untergraben strukturelle geschlechtsspezifische Ungleichheiten bereits in der analogen Welt die Rechte von Frauen, beeinträchtigen ihre Fähigkeit, eine aussagekräftige Einwilligung zu erteilen, verstärken geschlechtsspezifische Machtungleichgewichte und setzen sie Risiken wie geschlechtsspezifischer Gewalt, Diskriminierung und sexuellen Übergriffen aus. Im digitalen Raum bestehen diese Verstösse ohne die traditionellen Schutzmassnahmen fort. Die Anwendung eines generischen Modells der betroffenen Person auf Frauen berücksichtigt daher deren spezifische Verletzbarkeiten nicht und setzt sie faktisch einem grösseren Risiko aus.

Der Aufstieg von Femtech – also von Technologien, die auf das Sammeln, Analysieren und Weitergeben intimer Daten über Frauen ausgerichtet sind – verstärkt die Datenanfälligkeit von Frauen noch weiter. Die Personendaten von Frauen werden zum Ziel der Datenbearbeitung durch Tech-Unternehmen, oft ohne regulatorische Rahmenbedingungen, die ihre besonderen Verwundbarkeiten berücksichtigen. Die Situation erfordert eine Neubewertung der Konzeption von Verwundbarkeit im Datenschutzrecht, insbesondere im Lichte von Lunas Theorie der «Schichten der Verwundbarkeit», die den dynamischen und kontextabhängigen Charakter von Verwundbarkeit betont. Schliesslich ist die Anerkennung von Frauen als verwundbare betroffene Personen im Kontext der Femtech-Branche ein wesentlicher Schritt, um sicherzustellen, dass ihre Rechte angemessen geschützt werden.

Ausgehend von diesen Prämissen versucht der Beitrag, diese kritische Lücke zu schliessen, indem er untersucht, wie der europäische Datenschutzrahmen Verletzlichkeit konzeptualisiert, mit besonderem Fokus auf Frauen und den Femtech-Sektor. Abschnitt 2 untersucht, wie der europäische Datenschutzrahmen, insbesondere die DSGVO, verletzliche betroffene Personen konzeptualisiert, und hebt den Ausschluss von Frauen aus dieser Kategorie hervor. Auf der Grundlage dieser Erkenntnis plädiert Abschnitt 3 für die Einbeziehung von Frauen in eine Vulnerabilitäts-bewusste Datenschutzargumentation und betont, wie strukturelle geschlechtsspezifische Ungleichheiten sie besonders verletzlich machen, insbesondere im Kontext der wachsenden Femtech-Branche, die sich der Erhebung intimer Daten von Frauen widmet. Schliesslich schlägt Abschnitt 4 zusätzliche Massnahmen vor, um geschlechtssensible Datenschutzmassnahmen zu entwickeln, die die digitale Verletzlichkeit von Frauen im Femtech-Kontext anerkennen und angehen. Abschnitt 5 fasst zusammen.

2 Verletzliche betroffene Personen im europäischen Datenschutzrahmen

Das Konzept der schutzbedürftigen betroffenen Person im europäischen Datenschutzrahmen leitet sich in erster Linie aus Artikel 8 der DSGVO in Verbindung mit den Erwägungsgründen 38, 58 und 75 zu den Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA) ab.

Artikel 8 der DSGVO legt die Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft fest. Ist das Kind unter 16 Jahre alt, ist die Bearbeitung seiner Personendaten bei der direkten Bereitstellung von Diensten der Informationsgesellschaft (wie sie Online-Plattformen anbieten) nur mit der Einwilligung eines Elternteils oder eines gesetzlichen Vormunds rechtmässig. Zudem betont Erwägungsgrund 38, dass Kinder in Bezug auf ihre Personendaten besonderen Schutz benötigen, wenn die Daten für Marketingzwecke und Profiling verwendet oder über Dienste erhoben werden, die direkt an sie gerichtet sind, da sie die Risiken und ihre Rechte möglicherweise nicht vollständig verstehen. Andererseits bekräftigt Erwägungsgrund 58 den Grundsatz der Transparenz und legt fest, dass alle an Kinder gerichteten Informationen in einer klaren, einfachen Sprache präsentiert werden müssen, die sie leicht verstehen können.

Es ist jedoch Erwägungsgrund 75 zu den Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA), der feststellt, dass Kinder im Hinblick auf die Bearbeitung von Personendaten ausdrücklich als schutzbedürftige natürliche Personen gelten. Gemäss diesem Erwägungsgrund «ist sowohl bei eingeschränkter Fähigkeit, eine aussagekräftige Einwilligung zu erteilen, als auch bei erhöhten Schadensrisiken ein besonderer Schutz erforderlich». Daher erkennen die Bestimmungen der DSGVO zur Schutzbedürftigkeit Kinder ausdrücklich als schutzbedürftige betroffene Personen an. Im Gegensatz dazu erstreckt sich die Gesetzgebung «nicht ausdrücklich […] auf andere schutzbedürftige Erwachsene – Schutzbedürftigkeit in Bezug auf Merkmale wie Rasse, Geschlecht, soziale Schicht und sexuelle Orientierung wird nach wie vor relativ wenig berücksichtigt». Folglich werden Frauen gemäss der DSGVO nicht als schutzbedürftige betroffene Personen anerkannt, wie dies in der EU-Gesetzgebung im Allgemeinen der Fall ist.

Frauen werden stattdessen nach dem Standardmodell der betroffenen Person behandelt, das historisch gesehen einen männlichen Standard widerspiegelt. Wie Malgieri und Fuster anmerken, bezog sich bereits «der Text der EU-Datenschutzrichtlinie von 1995 mit männlichen Pronomen (er/ihm) auf die betroffene Person» und verwendete männliche Bildsprache, um betroffene Personen darzustellen. Diese Standardisierung, die in der DSGVO beibehalten wurde, übersieht strukturelle Geschlechterungleichheiten und Machtungleichgewichte und geht davon aus, dass die Rechte von Frauen im Rahmen eines generischen Rechtsrahmens angemessen geschützt sind.

Trotz Fortschritten im Datenschutz kann die Standardisierung der betroffenen Person als weisser und heterosexueller Mann zu einer potenziellen Gefährdung der Daten von Frauen führen. Die Annahme, dass diese Standardisierung die Rechte von Frauen angemessen schützen würde, übersieht, dass der aktuelle Rechtsrahmen den spezifischen Bedürfnissen von Frauen oft nicht gerecht wird. So hat die feministische Theorie beispielsweise das Konzept der «freiwillig erteilten Einwilligung» schon seit langem aus einer kritischen Perspektive untersucht. Das feministische Denken hinterfragt, ob echte Einwilligung in bestimmten Kontexten überhaupt möglich ist, insbesondere wenn Menschen nicht die Macht haben, Nein zu sagen. Ein «Ja», das unter Druck oder ohne echte Wahlmöglichkeit gegeben wird, ist keine echte Einwilligung. Einwilligung ist nicht nur eine individuelle Entscheidung, sondern wird auch von strukturellen Dynamiken geprägt, die Frauen angesichts geschlechtsspezifischer Machtungleichgewichte anfälliger machen – insbesondere im Rahmen der breiten Debatte über die Einwilligung von Frauen in der feministischen Kriminologie.

Das Fehlen geschlechtsspezifischer Überlegungen in Datenschutzrahmen zwingt Frauen dazu, sich auf «epistemische Eliten zu verlassen, die KI-Systeme entwerfen, programmieren und entwickeln». Datenverantwortliche, die für die Beurteilung der Verletzlichkeit der betroffenen Personen zuständig sind, agieren oft innerhalb derselben strukturellen Dynamiken, die zur Verletzlichkeit von Frauen beitragen. Dies unterstreicht, wie wichtig es ist, Machtasymmetrien zu erkennen, die auch nach der formellen Einholung der Einwilligung fortbestehen. Verwundbarkeit ergibt sich daher nicht nur aus der Unfähigkeit, eine freie Einwilligung zu erteilen, sondern auch aus einem mangelnden Verständnis der wahren Zwecke hinter der Datenerhebung. Dies zeigt sich besonders deutlich im Fall der Femtech-Branche, auf die im folgenden Abschnitt näher eingegangen wird.

Das derzeitige Fehlen einer rechtlichen Definition von Verletzlichkeit ist dabei nicht hilfreich. Es gibt mindestens zwei Haupttheorien zur Bedeutung des Begriffs «Verletzlichkeit». Einerseits gibt es eine eher universalistische Sichtweise auf Verletzlichkeit, wonach alle Individuen im digitalen Raum verletzlich sind. Andererseits gibt es auch «einen partikularistischen Ansatz, der feststellt, dass bestimmte Personengruppen, die oft nach sozialen Kategorien klassifiziert werden, ein höheres Mass an Verletzlichkeit aufweisen». Angesichts der anhaltenden Debatte darüber, was eine Person oder eine Gruppe von Menschen verletzlich macht und somit einen grösseren Datenschutz erfordert, wird in diesem Beitrag die von Luna entwickelte mehrschichtige Theorie der Verletzlichkeit herangezogen, da sie im Kontext von Femtech einen vielversprechenden Ansatz bietet.

Laut Luna basiert das Konzept der Verletzlichkeit in der Bioethik und der Forschungsethik – wo der Begriff tatsächlich zuerst entwickelt wurde – auf einer festen «Bezeichnung», die einer bestimmten Gruppe zugewiesen wird. Luna merkt jedoch an, dass «es zu vereinfachend ist und Probleme aufwirft, Frauen einfach als verletzliche Gruppe zu bezeichnen. Frauen sind vielleicht nicht per se oder von Natur aus verletzlich, sondern sie könnten in eine verletzliche Lage gebracht werden“. Ausgehend von dieser Kritik besteht ein besserer Vorschlag darin, das Konzept der Verletzlichkeit auf der Idee von «Schichten» zu gründen: Das bedeutet, dass ein bestimmter Kontext oder Umstand die Verletzlichkeit einer Person oder einer Gruppe auslösen könnte. Beispielsweise können Frauen verletzlich sein, «weil es ihnen unmöglich ist, eine freie Einwilligung zu erteilen, oder weil sie Manipulation, Diskriminierung, körperlichen Schäden usw. ausgesetzt sind». Daher «wird die Verwundbarkeit durch das spezifische Machtungleichgewicht zwischen betroffenen Personen und Verantwortlichen unter Berücksichtigung aller spezifischen Merkmale und des erhöhten Risikos nachteiliger Auswirkungen für Einzelpersonen bestimmt».

Wendet man Lunas «Ebenen der Verletzlichkeit» auf den digitalen Bereich an, wird sofort deutlich, dass bestimmte Kontexte oder Umstände die Verletzlichkeit von Frauen im Datenschutz bestimmen könnten. Auch wenn die DSGVO Frauen nicht ausdrücklich als schutzbedürftige betroffene Personen anerkennt, könnten die spezifischen Umstände im Zusammenhang mit der Erhebung und Nutzung intimer Daten im Femtech-Kontext eine solche Anerkennung rechtfertigen. Daher sollten Frauen, die Femtech-Apps nutzen, als schutzbedürftige betroffene Personen betrachtet und mit besonderen rechtlichen Schutzmassnahmen ausgestattet werden.

3 Femtech, die DSGVO und das feministische Plädoyer für einen schutzbedürftigkeitsbewussten Datenschutz

Strukturelle geschlechtsspezifische Ungleichheiten in Verbindung mit der Unterrepräsentation von Frauen in den Bereichen Technologieentwicklung, Design, Forschung und IKT-Studien haben zu einer Reihe von technologiebedingten geschlechtsspezifischen Problemen beigetragen. Dazu gehören erhöhte Risiken von Datenschutzverletzungen, Verletzungen der Frauenrechte, geschlechtsspezifische Gewalt und digitale Belästigung. Aufgrund inhärenter struktureller geschlechtsspezifischer Vorurteile in den rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen, die für die Daten von Frauen gelten, versagt sogar die DSGVO – die bisher strengste Datenschutzverordnung, die erlassen wurde – dabei, die Daten von Frauen angemessen zu schützen.

Insbesondere weist die DSGVO das auf, was Wissenschaftler*innen als «Geschlechterblindheit» bezeichnen, da sie Geschlecht, biologisches Geschlecht oder Geschlechtsidentität nicht ausdrücklich in ihre Liste der besonderen Kategorien sensibler Daten gemäss Artikel 9 Absatz 1 aufnimmt. Diese Auslassung bedeutet, dass geschlechtsbezogene Daten nicht ausdrücklich geschützt sind, obwohl sie zu Diskriminierung führen können – ein zentrales Anliegen beim Schutz sensibler Daten.

In diesem Zusammenhang erhöht der Aufstieg einer Tech-Branche, die sich ausschliesslich der Gesundheit und dem Wohlbefinden von Frauen widmet – wie beispielsweise die Femtech-Branche –, die digitale Verletzlichkeit von Frauen noch weiter. Femtech-Technologien sammeln und aggregieren intime Daten wie Informationen zu Menstruation, Eisprung und Fruchtbarkeit, oft ohne angemessene Schutzmassnahmen, was Überwachungspraktiken verstärkt. Wie Siapka und andere feststellen, haben moderne Technologien die Möglichkeiten der Überwachung von Frauen erweitert und ermöglichen neue Formen der Belästigung und Kontrolle. Das Intimleben von Frauen ist zunehmend der Überwachung sowohl durch staatliche als auch durch private Akteure ausgesetzt, was sich auf Bereiche wie häusliche Gewalt, sexuelle Objektivierung und reproduktive Rechte auswirkt.

Entscheidend ist, dass intime Daten, die von Femtech-Apps gesammelt werden, nicht ausdrücklich unter die besonderen Kategorien der DSGVO fallen. Während einige argumentieren, dass diese Daten unter «Gesundheitsdaten» fallen könnten, umfasst die Definition der DSGVO im Begriff «Gesundheitsdaten» nicht die Kategorie «Daten über das Sexualleben». Die von Fruchtbarkeits-Apps (und anderen Technologien) gesammelten Daten sind genau «eine komplexe Kombination aus Gesundheits-, medizinischen, Sexuallebens- und Lebensstildaten – die beispielsweise religiöse und politische Ansichten oder die sexuelle Orientierung offenbaren können». Zudem könnten die Daten «biometrische und genetische Informationen offenbaren», die sich auf die «kollektive Privatsphäre» auswirken, d. h. nicht nur auf die persönliche Privatsphäre der Nutzerin oder des Nutzers, sondern auch auf die ihrer Kontakte, Verbindungen und Beziehungen sowie auf die Privatsphäre gemeinsam erstellter persönlicher Informationen – was durch diese Technologien möglich ist. Wie Mehrnezhad und Almeida schlussfolgern, gibt es keine «spezifischen Datenschutzvorschriften für ‹Fruchtbarkeitsdaten›, wenn diese ausserhalb von Gesundheits- und medizinischen Einrichtungen erhoben und verarbeitet werden. Diese Rechtsunsicherheit kann zu unerwünschten Folgen führen und ernsthafte Risiken für diejenigen verursachen, die diese Technologien nutzen».

Daher sind die Kombination aus der «Geschlechtsblindheit» der DSGVO, der Existenz einer Branche, die sich ausschliesslich der Erhebung intimer Daten von Frauen widmet, und dem Fehlen spezifischer Datenschutzbestimmungen für Daten, die von Femtech-Apps erhoben werden, allesamt Faktoren, die die digitalen Rechte von Frauen noch stärker gefährden und zusätzliche Schutzmassnahmen erfordern. Dies ist besonders besorgniserregend in einem globalen Kontext, der von zunehmenden geschlechtsfeindlichen Ideologien geprägt ist, in dem Tech-Firmen aus Ländern mit hohem Einkommen leicht Einfluss auf Menschen nehmen und Bürger überwachen können. In den USA beispielsweise wurden Mobilfunkdaten und Geofencing genutzt, um Frauen, die Abtreibungskliniken aufsuchten, gezielt mit Anti-Abtreibungswerbung anzusprechen. Eine solche Überwachung kann sensible persönliche Informationen, darunter Namen und Adressen, an Anti-Abtreibungsgruppen preisgeben und sowohl Patientinnen als auch Anbieter in einer besonders verletzlichen Situation gefährden. Nach der Aufhebung von «Roe v. Wade» durch den Obersten Gerichtshof der USA könnten Daten aus Femtech-Apps in Bundesstaaten, in denen Abtreibung nun illegal ist, als Beweismittel in Strafverfahren verwendet werden.

Angesichts dieser Situation gibt es zumindest in Europa überzeugende Argumente dafür, Frauen als schutzbedürftige betroffene Personen anzuerkennen, die im Rahmen der DSGVO geschlechtsspezifische Schutzmassnahmen benötigen. Selbst wenn Diskriminierung nicht beabsichtigt ist, kann Femtech dennoch implizite Vorurteile widerspiegeln oder so gestaltet sein, dass es täuscht oder ausschliesst. Darüber hinaus werfen Femtech-Apps – über feministische Kritik an Einwilligung und Machtungleichgewichten zwischen weiblichen betroffenen Personen und heteronormativen Datenverantwortlichen hinaus – auch Bedenken hinsichtlich der nicht einvernehmlichen Weitergabe von Daten an Dritte auf, darunter Arbeitgeber, Lebenspartner oder Unternehmen, die sich mit Datenanalyse und gezielter Werbung befassen. Der von der US-amerikanischen Federal Trade Commission (FTC) untersuchte Fall «Flo Health» deckte auf, dass die App von 2016 bis 2019 die Daten zur reproduktiven Gesundheit der Nutzerinnen ohne ordnungsgemässe Einwilligung an Unternehmen wie Google, Facebook, AppsFlyer und Flurry weitergab.

Mehrnezhad und Almeida argumentieren ausserdem, dass Femtech-Apps dazu genutzt wurden, den Zugang zu reproduktiver Gesundheitsversorgung einzuschränken, insbesondere wenn sie von Anti-Abtreibungs- oder Anti-LGBTQ+-Ideologien gestützt wurden. Einige Apps wiesen gravierende Sicherheitsmängel auf, wodurch Nutzer*innen in Ländern, in denen Abtreibung unter Strafe steht, Überwachung und Rechtsverletzungen ausgesetzt waren, was die Dringlichkeit des Schutzes intimer Daten noch verstärkt. Wie die Autor*innen anmerken, ist «Verwundbarkeit» ein mehrdimensionales Konzept, das in Bereichen wie Bioethik und Psychologie verwendet wird und hauptsächlich durch drei Faktoren definiert ist: Gefährdung durch Schaden, Anfälligkeit für Schaden und eingeschränkte Reaktionsfähigkeit. Im Kontext von HCI und Technologien zur Fruchtbarkeitsüberwachung äussern sich diese Dimensionen wie folgt: (i) eine hohe Gefährdung durch das Risiko von Schaden aufgrund aufdringlicher Datenverfolgung; (ii) eine hohe Anfälligkeit für Schaden, da die Daten sensibel sind und den Nutzerinnen oft das Vertrauen in deren Schutz fehlt, sowie (iii) eine geringe Reaktionsfähigkeit aufgrund der Komplexität der Datenverwaltung und mangelnder Rechenschaftspflicht. Dieses Rahmenwerk unterstreicht die schwerwiegenden Risiken, die von einem unsachgemässen Umgang mit fruchtbarkeitsbezogenen Daten ausgehen, insbesondere für Personen, die bereits mit strukturellen Verwundbarkeiten konfrontiert sind. Es sollte zudem berücksichtigt werden, dass Datenschutzrisiken nicht gleichmässig verteilt sind, was bedeutet, dass dieselbe Technologie je nach sozialem, politischem und wirtschaftlichem Kontext der Nutzerinnen und Nutzer sehr unterschiedliche Auswirkungen haben kann.

4 Entwicklung geschlechtersensibler Massnahmen zum Datenschutz in der Femtech-Branche

Das Schweigen über die Datenanfälligkeiten, denen Frauen in der Femtech-Branche ausgesetzt sind, trägt dazu bei, dass sie technischer Überwachung, körperlicher Entfremdung, algorithmischer Verhaltensmanipulation und anderen gemeldeten Rechtsverletzungen ausgesetzt sind. Dazu gehören technologische geschlechtsspezifische Voreingenommenheit, die Durchsetzung binärer Geschlechterstereotypen, ungewollte Schwangerschaften sowie ungenaue Vorhersagen zum Eisprung und zu fruchtbaren Zeitfenstern. Die Anerkennung von Frauen als schutzbedürftige betroffene Personen im Femtech-Kontext wäre ein entscheidender Schritt zum Schutz ihrer Rechte im digitalen Zeitalter. Diese Anerkennung muss jedoch mit konkreten Massnahmen einhergehen, um ein geschlechtersensibleres digitales Umfeld zu fördern.

Zunächst ist es unerlässlich, die strukturellen geschlechtsspezifischen Ungleichheiten anzuerkennen, die in den digitalen und technologischen Bereichen verankert sind. Wie Wissenschaftlerinnen, die zum Aufbau einer Theorie des Datenfeminismus beitragen, wie beispielsweise D’Ignazio und Klein, festgestellt haben: «Wenn dir Gerechtigkeit in der Datenkommunikation oder in der Datenwissenschaft im Allgemeinen am Herzen liegt, empfehlen wir dir, diese strukturellen Kräfte der Unterdrückung zu erkennen, zu benennen und darüber zu sprechen».

Frauen sind bei der Entwicklung von Reproduktionstechnologien nach wie vor unterrepräsentiert. Dies, in Verbindung mit dem historischen Ausschluss weiblicher Körper aus klinischen Studien und der standardmässigen Verwendung des männlichen Körpers als Massstab in der medizinischen Forschung, untergräbt die reproduktive Selbstbestimmung von Frauen und erhöht ihre soziale Verletzlichkeit.

Strukturelle geschlechtsspezifische Vorurteile bestehen auch in rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen fort. So wurde beispielsweise, wie oben in Abschnitt 3 erwähnt, die DSGVO wegen ihrer Geschlechtsblindheit kritisiert. Ein rechtlicher Rahmen, der geschlechtsspezifische Machtungleichgewichte nicht anerkennt, kann die Rechte der Frauen nicht wirksam schützen. Erst nachdem die Femtech-Branche Frauen als schutzbedürftige betroffene Personen anerkennt, kann der Datenschutz für Frauen von der Theorie in die sinnvolle Praxis übergehen.

Ebenso wichtig ist es, die Stimmen der Frauen bei der Schaffung von Schutzmassnahmen in den Mittelpunkt zu stellen. Frauen müssen aktiv an der Konzeption und Entwicklung von Technologien mitwirken, die sie betreffen. Wie Karthik es formuliert: «Um Machtdynamiken zu untergraben, müssen die betroffenen Personen von Anfang an zentrale Akteure im Design- und Technologieprozess sein, und nicht erst ‹wo es angebracht ist›». Eine geschlechtersensible und partizipative Überprüfung medizinischer Vorschläge, die auch intersektionale Debatten einbezieht, sollte in den Datenschutzrahmen der EU eingebettet werden. Angesichts des Aufstiegs von Femtech ist dies besonders dringend. Ein solcher Rahmen sollte die Entwicklung rechtlicher Konzepte beinhalten, die besser auf geschlechtsspezifische Datenschutzbedürfnisse und -verletzungen abgestimmt sind. Die Schaffung geschlechtssensibler und intersektionaler Gesetzgebungs- und Regulierungsverfahren durch partizipative Prozesse würde zudem die digitale Selbstbestimmung von Frauen fördern und deren Rückstand in der technologischen Bildung verringern.

Ein geschlechtssensibler Ansatz muss zudem den kollektiven Charakter der Datenanfälligkeit von Frauen anerkennen. Geschlechtsspezifische Datenverletzungen betreffen Frauen oft nicht nur als Einzelpersonen, sondern als Gruppe. Diese Schäden entstehen «nicht durch die Verletzung individueller Persönlichkeitsrechte, sondern durch die Aggregation von Subjekten in einer Weise, die Vorhersagen, Vorbeugung sowie die Steuerung von Optionen und Wahlmöglichkeiten für Einzelpersonen ermöglicht». Dazu gehört die Arbeit von «Datenschutzbehörden, [die] auch dazu beitragen können, Empfehlungen zur Datenbearbeitung für schutzbedürftige Gruppen abzugeben».

Die Umsetzung dieser Reformen innerhalb der EU wäre ein entscheidender erster Schritt zur Gewährleistung der Sicherheit von Frauen in digitalen Umgebungen. Im Idealfall könnten dann durch den «Brüssel-Effekt» auch andere Rechtssysteme ähnliche geschlechtssensible Standards für den Datenschutz übernehmen, sodass die intimen Daten von Frauen auch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Datenfliessen besser geschützt würden.

5 Schlussfolgerung

Das digitale Zeitalter hat beispiellose Möglichkeiten für Innovation, Vernetzung und Selbstbestimmung eröffnet. Doch es hat auch neue Formen der Verletzlichkeit mit sich gebracht, insbesondere für Frauen, die sich in digitalen Umgebungen bewegen, die von strukturellen Ungleichheiten geprägt sind. Der vorliegende Beitrag hat das Konzept der digitalen Verletzlichkeit im Rahmen des europäischen Datenschutzrahmens kritisch untersucht, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Femtech-Branche lag. Es wurde dargelegt, dass die derzeitigen rechtlichen und regulatorischen Strukturen, insbesondere die DSGVO, bei der Anerkennung und Bewältigung der besonderen Verletzlichkeiten, denen Frauen in digitalen Räumen ausgesetzt sind, unzureichend sind. Daher besteht ein dringender Bedarf, den Datenschutz aus einer geschlechtersensiblen Perspektive neu zu konzipieren, die den vielschichtigen und kontextabhängigen Charakter von Verletzlichkeit berücksichtigt.

Im Zentrum dieser Analyse steht die Erkenntnis, dass die DSGVO, obwohl sie als Goldstandard im Datenschutz gepriesen wird, in ihrem Umfang der Schutzbedürftigkeit von Natur aus begrenzt ist. Die ausdrückliche Anerkennung von Kindern als schutzbedürftige betroffene Personen ist lobenswert, doch das Versäumnis, ähnliche Schutzmassnahmen auf andere strukturell marginalisierte Gruppen, insbesondere Frauen, auszuweiten, offenbart eine erhebliche Lücke. Diese Auslassung ist nicht nur ein technisches Versehen; sie spiegelt tiefere systemische Vorurteile wider, die in rechtlichen und technologischen Systemen verankert sind und weiterhin ein männliches Standardsubjekt privilegieren. Indem die DSGVO alle betroffenen Personen theoretisch gleich behandelt, zementiert sie in der Praxis unbeabsichtigt Ungleichheit.

Der Aufstieg von Femtech hat diese Probleme deutlich in den Vordergrund gerückt. Diese Technologien erfassen äusserst intime Daten, darunter Menstruationszyklen, fruchtbare Phasen, sexuelle Aktivität und sogar emotionale Zustände. Die rechtlichen Schutzmassnahmen für diese Daten sind jedoch bestenfalls mehrdeutig und schlimmstenfalls gefährlich unzureichend. Da die DSGVO es versäumt, Daten zu Geschlecht, biologischem Geschlecht oder Fortpflanzung gemäss Artikel 9 Absatz 1 ausdrücklich als sensibel einzustufen, bleibt ein erheblicher Teil des digitalen Lebens von Frauen der Überwachung, Ausbeutung und dem Missbrauch ausgesetzt.

Zudem agiert die Femtech-Branche in einem breiteren Kontext geschlechtsspezifischer Machtungleichgewichte. Frauen sind nach wie vor in der Konzeption, Entwicklung und Steuerung digitaler Technologien unterrepräsentiert, auch in einer Tech-Branche, die darauf ausgelegt ist, Aspekte der reproduktiven Gesundheit von Frauen zu überwachen, zu verfolgen und zu verwalten. Diese mangelnde Repräsentation schränkt nicht nur die Inklusivität technologischer Innovationen ein, sondern verstärkt auch bestehende Vorurteile bei der Datenerhebung, der algorithmischen Entscheidungsfindung und der behördlichen Aufsicht. Infolgedessen werden Frauen oft zu passiven Objekten der Datenerhebung gemacht, anstatt aktiv an der Gestaltung der digitalen Werkzeuge mitzuwirken, die ihr Leben beeinflussen.

Lunas Theorie der Schichten der Verletzlichkeit, wie sie in diesem Beitrag untersucht wird, bietet einen aussagekräftigen Rahmen für die Bewältigung dieser Herausforderungen und argumentiert, dass Verletzlichkeit nicht als feststehendes Etikett betrachtet werden sollte, sondern als dynamischer Zustand, der durch Kontext, Machtverhältnisse und strukturelle Ungleichheiten geprägt ist. Im Fall von Femtech ergibt sich die Verletzlichkeit von Frauen nicht aus rechtlicher Unmündigkeit, sondern aus dem Zusammenspiel von geschlechtsspezifischen sozialen Normen, undurchsichtigen Datenpraktiken und unzureichenden rechtlichen Schutzmassnahmen. Das Erkennen dieser vielschichtigen Verletzlichkeit ist unerlässlich für die Entwicklung besser angepasster und gerechterer Massnahmen zum Datenschutz.

Wichtig ist, dass der Beitrag auch die Notwendigkeit partizipativer und intersektionaler Ansätze für die Datenverwaltung hervorhebt. Frauen müssen nicht nur als Begünstigte rechtlicher Schutzmassnahmen einbezogen werden, sondern auch als Mitgestalterinnen der Regeln und Technologien, die ihre Daten regeln. Dies erfordert einen grundlegenden Wandel in der Art und Weise, wie Datenschutz konzipiert und umgesetzt wird. Rechtliche Rahmenbedingungen müssen über abstrakte Vorstellungen von Einwilligung und Neutralität hinausgehen, um den gelebten Realitäten derjenigen Rechnung zu tragen, die am stärksten von digitalen Schäden betroffen sind. Dazu gehört die Anerkennung der kollektiven Dimensionen der Datenverwundbarkeit, bei der Schäden über einzelne Nutzer*innen hinausgehen und ganze Gemeinschaften und soziale Gruppen betreffen.

Zu diesem Zweck schlägt der Beitrag eine Reihe geschlechtssensibler Massnahmen vor, die darauf abzielen, den Datenschutz für Frauen im Femtech-Kontext zu verbessern. Dazu gehören die rechtliche Anerkennung geschlechtsspezifischer Verwundbarkeit, die auf einem Verständnis struktureller Ungleichheiten und Machtungleichgewichte beruht, sowie die Erweiterung der Kategorien sensibler Daten durch eine Änderung von Artikel 9 Absatz 1 der DSGVO, wodurch Daten zu Geschlecht, biologischem Geschlecht und reproduktiver Gesundheit als besondere Kategorien aufgenommen würden, die einen erhöhten Schutz erfordern. Dies würde sicherstellen, dass die von Femtech-Apps erhobenen Daten strengeren Verarbeitungsbedingungen und einer verstärkten Aufsicht unterliegen.

Darüber hinaus sollten Frauen aktiv in die Konzeption, Entwicklung und Regulierung von Femtech-Technologien einbezogen werden – durch partizipative Prüfgremien, die Durchführung von geschlechtsspezifischen Folgenabschätzungen und die Förderung inklusiver Innovationspraktiken. Diese partizipative Gestaltung und Steuerung sollte auch die sich überschneidenden Identitäten und Erfahrungen von Frauen und Transgender-Personen berücksichtigen und Aspekte wie ethnische Zugehörigkeit, soziale Schicht, Sexualität und Behinderung angemessen einbeziehen. Intersektionalität sollte sowohl bei der rechtlichen Auslegung als auch bei der technologischen Gestaltung ein Leitprinzip sein.

Zudem sollten die Datenschutzbehörden ihre Aufsicht verstärken, um Richtlinien zu erlassen, Audits durchzuführen und Sanktionen gegen Unternehmen zu verhängen, die die Daten von Frauen nicht angemessen schützen. Dazu gehört die Auseinandersetzung mit Themen wie der Weitergabe von Daten ohne Einwilligung, algorithmischen Verzerrungen und diskriminierendem Profiling. All diese Bemühungen sollten darauf ausgerichtet sein, die digitale Kompetenz und Handlungsfähigkeit von Frauen zu stärken, damit sie fundierte Entscheidungen über ihre Daten treffen können. Dazu gehören Bildungsinitiativen, Transparenzinstrumente und benutzerfreundliche Einwilligungsmechanismen.

Letztendlich ist der Schutz der digitalen Rechte von Frauen nicht nur eine Frage der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, sondern eine Frage der Gerechtigkeit, Würde und Autonomie. Da digitale Technologien weiterhin jeden Aspekt des Lebens durchdringen, wird der Einsatz bei Untätigkeit immer höher. Ohne gezielte und inklusive Reformen läuft der digitale Raum Gefahr, zu einem weiteren Schauplatz geschlechtsspezifischer Unterdrückung und Ausgrenzung zu werden. Daher ist die Schaffung robuster, geschlechtersensibler Datenschutzgarantien ein entscheidender erster Schritt, um der digitalen Unterwerfung von Frauen entgegenzuwirken, die sich oft in diskriminierenden Verfahren, Überwachungspraktiken und Bedrohungen für Grundrechte und demokratische Werte manifestiert. Ein sinnvoller Datenschutzrahmen muss auf einem Verständnis von Verletzlichkeit beruhen, das sowohl kontextsensibel als auch strukturbewusst ist, die Erfahrungen und Stimmen von Frauen in den Mittelpunkt stellt und die geschlechtsblinden Annahmen bestehender rechtlicher Rahmenbedingungen hinterfragt, um eine gerechtere und gleichberechtigtere digitale Zukunft zu gestalten.

Zur einfacheren Lesbarkeit wurden die Literatur- und Quellverweise entfernt.

Übersetzung Boris Wanzeck, Swiss Infosec AG

Mathias Souto, L. (2025). Women’s Digital Vulnerability in the Femtech Context: Building Up Gender-Sensitive Remedies on Data Protection. In: Crea, C., Infantino, M. (eds) Remedies to Digital Vulnerability in European Private Law.

DiVE 2025. Springer, Cham

https://doi.org/10.1007/978-3-032-19720-7_21

Published 01. July 2026

http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/

Dem Text wurden Hyperlinks hinzugefügt.


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