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Videoüberwachung

11/2020 – Fachartikel Swiss Infosec AG

Einige Hinweise und Überlegungen zum Einsatz von Videokameras in Ihrem Unternehmen

Worauf müssen Sie beim Einsatz von Videoüberwachung achten?

Das Datenschutzteam der Swiss Infosec AG informiert Sie über die wichtigsten Vorgaben zur Videoüberwachung durch Private.

1 Einsatz von Videoüberwachungsanlagen

Grundsätzlich ist es zulässig, dass Privatpersonen (darin eingeschlossen sind juristische Personen wie Unternehmen) auf ihren Grundstücken Videoüberwachungsanlagen einsetzen. Jedoch sind einige Vorgaben zu beachten, um weder einen Verstoss gegen das Datenschutzgesetz noch das Risiko einer Zivilklage durch eine betroffene Person zu riskieren.

2 Erstellen eines Bearbeitungsreglements

Für den Einsatz von Videokameras muss ein Bearbeitungsreglement erstellt werden. Darin werden verschiedene Vorgaben und Aspekte der eingesetzten Videoüberwachung festgehalten. So beispielsweise, wo die Kameras aufgestellt sind, wer in die Videoaufnahmen einsichtsberechtigt ist, wie lange die Aufnahmen aufbewahrt werden und wie bei Entdeckung eines durch die Kamera aufgenommenen Vorfalls vorzugehen ist.

3 Rechtfertigung der Überwachung

Die Videoüberwachung muss sich jeweils auf überwiegende Interessen des Unternehmens stützen. Gerechtfertigt ist insbesondere das Interesse am Schutz von Personen und Sachen. Zu denken ist dabei beispielsweise an die Prävention und Ahndung von Straftaten wie Diebstahl und Sachbeschädigung. Wichtig ist: Jede einzelne Videoüberwachung muss gerechtfertigt werden können.

4 Zweck und Verhältnismässigkeit

Für jede Kamera ist festzulegen, was deren Zweck ist – beispielsweise die Verhinderung von Vandalismus an der Aussenfassade eines Gebäudes. Die Kamera muss in der Folge so angebracht sein, dass nur der für den verfolgten Zweck nötige Aufnahmewinkel erfasst wird. Wenn es Massnahmen gibt, welche nicht die Erfassung von Personendaten beinhalten, wie beispielsweise Lichtbewegungsmelder, Alarmanlagen oder zusätzliche Verriegelungen, so sind diese der Videoüberwachung vorzuziehen.

5 Keine Überwachung von Angestellten

Zweck der Videoüberwachung darf nicht die Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer sein. Dies ergibt sich aus Art. 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), welcher vorsieht, dass «Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen», nicht eingesetzt werden dürfen. Sind diese Systeme aus anderen Gründen wie beispielsweise der Qualitätssicherung erforderlich, «sind sie insbesondere so zu gestalten und anzuordnen, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden.»

Schlussendlich ist im Einzelfall zu entscheiden, welches die zu wählende Massnahme ist, um einerseits eine Rationalisierung der Arbeit und Verbesserung der Qualität zu gewährleisten, andererseits aber das gesundheitliche Wohlergehen der Arbeitnehmer nicht zu beeinträchtigen.

6 Überwachter Bereich

Grundsätzlich unzulässig ist eine Videoaufnahme von öffentlichen Orten, wie beispielsweise einer angrenzenden Hauptstrasse. Auch das Nachbargebäude darf ohne Einwilligung nicht miterfasst werden. Die Aufnahmen haben sich auf das eigene Privatgrundstück zu beschränken.

7 Aufbewahrungsdauer

Die Videoaufnahmen müssen gelöscht werden, wenn sie nicht mehr gebraucht werden. Der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) empfiehlt eine Aufbewahrungsdauer von 24 Stunden. Wenn objektive Gründe für eine längere Aufbewahrungsdauer vorliegen, dürfen die Daten auch länger gespeichert werden. Werden relevante Ereignisse aufgenommen, so dürfen die Aufnahmen bis zum Abschluss des entsprechenden Verfahrens aufbewahrt werden.

8 Datensicherheitsmassnahmen

Im Bearbeitungsreglement festzuhalten sind zudem Datensicherheitsmassnahmen wie beispielsweise die Einsichtsberechtigung und das Vorgehen bei einem Vorfall mit strafrechtlicher Relevanz. Weitere technische und organisatorische Massnahmen sollen die aufgenommenen Personendaten vor unbefugtem Zugriff schützen.

9 Information

Auch sind die Personen, die ins Aufnahmefeld treten, mit einem gut sichtbaren Hinweisschild über die Videoüberwachung zu informieren. Das videoüberwachende Unternehmen hat den betroffenen Personen auf Anfrage hin Auskunft über die sie betreffenden Videobilder zu geben (Auskunftsrecht).

10 Zulässigkeit einer Echtzeitüberwachung?

Eine Echtzeitüberwachung ist nur zulässig, wenn diese absolut nötig ist und nicht bereits eine passive Überwachung den angestrebten Zweck zu erreichen vermag. Reicht die Auswertung im Ereignisfall, so darf keine Echtzeitüberwachung stattfinden.

Unser Fazit

Kontrollieren Sie, ob Ihre Videoüberwachungsanlage den gesetzlichen Vorgaben genügt und legen Sie die Bearbeitungsgrundsätze in einem Bearbeitungsreglement fest. Prüfen Sie gegebenenfalls den Einsatz milderer Mittel, welche nicht zu einer Aufzeichnung von Personendaten führen.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen und unterstützen Sie bei der Einhaltung von Schweizer Datenschutz und DSGVO.  

Swiss Infosec AG; 27.10.2020

Kompetenzzentrum Datenschutz, +41 41 984 12 12, infosec@infosec.ch


Das neue Schweizer Datenschutzgesetz

10/2020 – Fachartikel Swiss Infosec AG

Eckpunkte zur Revision des schweizerischen Datenschutzgesetzes

1     Ausgangslage

Am 25. September 2020 haben National- und Ständerat dem Entwurf zur Totalrevision des Datenschutzgesetzes (DSG) zugestimmt. Vom Fall eines erfolgreichen Referendums abgesehen, bei dem das Volk die Vorlage verwerfen würde, steht der Inkraftsetzung des neuen Schweizer Datenschutzgesetzes somit nichts mehr im Weg. Das dürfte frühestens Ende 2021 der Fall sein. Eine Übergangsfrist ist nicht mehr vorgesehen, das neue Datenschutzgesetz würde somit mit Inkrafttreten sofort gelten.

Das schweizerische Datenschutzrecht soll der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angeglichen werden. Diese gilt seit dem 25. Mai 2018. Noch immer ausstehend und mit Spannung zu erwarten ist die Überprüfung der EU-Kommission, ob aus ihrer Sicht der Datenschutz in der Schweiz noch angemessen ist.

2     Einige der wichtigsten Eckpunkte zum neuen DSG

  • Das DSG wird auf Daten juristische Personen nicht mehr anwendbar sein und beschränkt sich somit auf den Schutz der Daten natürlicher Personen.
  • Die Führung eines Verzeichnisses der Datenbearbeitungen wird für Unternehmen obligatorisch sein, die mindestens 250 Mitarbeitende beschäftigen. Für Unternehmen mit weniger Angestellten und geringen Risiken wird der Bundesrat ermächtigt Ausnahmeregelungen zu erlassen.
  • Privacy by Design und Privacy by Default werden gesetzlich verankert.
  • Eine weitreichende Informationspflicht über Datenbearbeitungen mit gewissen Ausnahmen (aber nicht nur generell bei unverhältnismässigem Aufwand) wird eingeführt.
  • Neu hinzukommt die Durchführung einer proaktiven Datenschutz-Folgenabschätzung für Bearbeitungen, die ein hohes Risiko bergen (insbesondere bei Verwendung neuer Technologien).
  • Verletzungen der Datensicherheit sind zukünftig dem EDÖB zu melden.
  • Es wird ein Recht auf Datenportabilität eingeführt. Jede Person kann demnach verlangen, ihr gewisse sie betreffende Personendaten in einem gängigen elektronischen Format herauszugeben, oder diese Daten einem anderen Unternehmen zu übergeben.
  • Gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten und Massnahmen über soziale Hilfe fallen weiterhin in die Kategorie der besonders schützenwerten Personendaten; neu dazu kommen biometrische und genetische Daten, unabhängig davon, ob sie «eine natürliche Person eindeutig identifizieren» oder nicht.
  • Bis zuletzt im Parlament heftig umstritten, soll der Begriff «Profiling mit hohem Risiko» doch ins DSG aufgenommen werden. Als Profiling mit hohem Risiko gilt, wenn Daten so verknüpft werden, dass eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person möglich wird (was dem heutigen Persönlichkeitsprofil entspricht).
  • Für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und das Profiling mit hohem Risiko muss die Einwilligung ausdrücklich erfolgen, ohne dass die anderen Rechtsfertigungsgründe deswegen irrelevant werden. Ist für das Bearbeiten «normaler» Personendaten eine Einwilligung erforderlich, so hat sie nach angemessener Information freiwillig zu erfolgen.
  • Es gelten strafrechtliche Sanktionen in der Höhe von bis maximal CHF 250’000. Mit einer Busse bestraft werden kann neu, wer die Mindestanforderungen an die Datensicherheit nicht einhält. Gleichermassen strafbar ist auch eine unzulässige Auslandsübermittlung, eine nicht den Vorgaben entsprechende Auftragsbearbeitung oder die Verletzung der Informationspflichten. Nach wie vor können nur vorsätzlich handelnde natürliche Personen, namentlich (aber nicht nur) die Führungskräfte eines Unternehmens, juristisch belangt werden.
  • Auch für ausländische Unternehmen, die auf dem schweizerischen Markt tätig sind, soll das DSG zukünftig explizit gelten; gewisse ausländische Unternehmen sollen einen Vertreter in der Schweiz benennen.

3     Nützliche Hinweise und Links

Den Schlussabstimmungstext finden Sie hier:
https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/Schlussabstimmungstext.pdf

Alle Beiträge zur Revision des DSG (Geschäfts-Nr. 17.059) finden Sie hier:
https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20170059

Gerne beantworten wir Ihre Fragen und unterstützen Sie bei der Einhaltung von Schweizer Datenschutz und DSGVO.  

Swiss Infosec AG; 30.09.2020

Kompetenzzentrum Datenschutz, +41 41 984 12 12, infosec@infosec.ch


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