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Die EU-Kommission veröffentlicht neue Standardvertragsklauseln für den internationalen Datentransfer – auch für Grossbritannien relevant?

07/2021 – Fachartikel Swiss Infosec AG

Am 4. Juni 2021 hat die EU-Kommission die neuen EU-Standardvertragsklauseln (engl. «Standard Contractual Clauses» bzw. «SCC») angenommen und veröffentlicht. Bei den SCC handelt es sich um standardisierte Vertragsbestandteile, die vorrangig dem Zweck dienen, eine EU-datenschutzkonforme Übermittlung von Personendaten in Regionen ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), in sogenannte Drittstaaten (z.B. USA), sicherzustellen. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffent-lichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat die SCC in der Vergangenheit akzeptiert und dürfte auch die überarbeiteten wieder ratifizieren.

Muss ich bei meinen bestehenden Verträgen mit Partnern aus Drittstaaten Änderungen vornehmen?

Diese Frage werden sich dieses Jahr viele Organisation stellen müssen, da diverse Vertrags- und Prozessänderungen anstehen und für die Umsetzung lediglich eine kurze Übergangsfrist vorgesehen ist. Der Aufwand für die Anpassung gewisser Verträge und Prozesse darf nicht unterschätzt werden, daher lohnt es sich, bereits jetzt den Handlungsbedarf zu analysieren und mit der Umsetzung von Massnahmen zu beginnen.

Wie steht es mit Datentransfers nach Grossbritannien?

Nach dem Brexit und dem daraus folgenden Austritt Grossbritanniens aus der EU galt hinsichtlich des Datenaustauschs aus EU-Perspektive eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2021, während der Grossbritannien automatisch als Drittstaat mit angemessenem Datenschutz galt. Mittlerweile hat die EU-Kommission den grenzüberschreitenden Export von Personendaten aus der EU nach Grossbritannien im Rahmen eines Angemessenheitsbeschlusses genehmigt. Damit erübrigt sich diesbezüglich der Abschluss von SCC. Die EU-Kommission ist der Ansicht, dass das britische Datenschutzniveau (britische DSGVO und DPA 2018) im Wesentlichen dem durch die EU-DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung) garantierten Schutzniveau entspricht. Die EU-Kommission hat zwei Angemessenheitsbeschlüsse getroffen, (i) einen im Rahmen der DSGVO und (ii) einen im Rahmen der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung. Zum ersten Mal enthalten die Angemessenheitsbeschlüsse jedoch eine sogenannte «Sunset-Klausel», mit der ihre Laufzeit auf vier Jahre begrenzt wird. Dies bedeutet, dass die Entscheidungen vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten automatisch auslaufen. Da-nach können die Angemessenheitsbeschlüsse verlängert werden, allerdings nur, wenn Grossbritannien weiterhin ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Während den vier Jahren wird die EU-Kommission die Rechtslage in Grossbritannien weiterhin überwachen und kann jederzeit eingreifen, falls Grossbritannien von dem derzeit geltenden Schutzniveau abweicht.

Hintergrund

Die jetzigen SCC sind über zehn Jahre alt. Die neuen SCC berücksichtigen neu auch die Voraussetzungen hinsichtlich Art. 46 DSGVO für den Transfer von Personendaten in Drittstaaten und das wichtige Schrems-II-Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Juli 2020.

Schrems-II-Urteil

Der Europäische Gerichtshof hat mit dem Schrems-II-Urteil erklärt, dass Personendaten nur an Drittstaaten ausserhalb des EWR übermittelt werden dürfen, wenn sie in diesem Drittstaat einen im Wesentlichen gleichwertigen Schutz geniessen wie in der EU. Der Datentransfer in die USA ist primär davon betroffen, da das Schrems-II-Urteil den Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission gemäss «Privacy Shield» aufhebt. Dieser besagte, dass die USA unter bestimmten Umständen ein der DSGVO angemessenes Schutzniveau für Personendaten bietet. Auf diesem Weg war ein datenschutzkonformer Datentransfer zwischen den USA und der EU überhaupt erst möglich.

Demnach betrifft das Schrems-II-Urteil alle öffentlichen Stellen und Unternehmen, die

  • Personendaten in die USA übermitteln – insbesondere dann, wenn dieser Datentransfer gestützt auf das Privacy Shield ergeht. Ferner stellt die Nutzung von SCC für Unternehmen keine Garantie dar, dass sie Schrems-II-konform handeln. Das Problem liegt darin, dass die Klauseln in der Regel nicht abdecken, dass Behörden (wie z.B. der US-Geheimdienst) keinen Zugriff auf die Personendaten haben.
  • Personendaten in einen anderen Drittstaat übermitteln. Auch in Fällen, in denen sich der Datentransfer nicht auf das Privacy Shield gestützt hat, müssen hier die vertraglichen Konditionen und die Datenschutzregelungen, die im jeweiligen Drittstaat gelten, genauer betrachtet werden.

Der EDÖB hat sich diesen Schlussfolgerungen im Grossen und Ganzen angeschlossen.

Was hat sich mit den neuen SCC geändert?

1. Aufbau

Die verschiedenen Varianten der Datentransfers sind nicht – wie bis anhin – auf zwei Dokumente aufgeteilt, sondern nur noch in einem Dokument zusammengefasst. Darüber hinaus besteht eine Gliederung in vier Module, wodurch eine flexible Vertragsgestaltung ermöglicht wird und das entsprechende Modul gemäss dem Verhältnis der Parteien untereinander ausgewählt werden kann.

Die vier Module in den neuen SCC sind:

  • Übermittlung von Personendaten zwischen zwei Verantwortlichen
  • Übermittlung von Personendaten vom Verantwortlichen an den Auftragsverarbeiter
  • Übermittlung von Personendaten zwischen zwei Auftragsverarbeitern
  • Übermittlung von Personendaten vom Auftragsverarbeiter an den Verantwortlichen

2. Inhalt

Neu sehen die SCC eine obligatorische Datentransfer-Folgenabschätzung vor. Es geht dabei um die Pflicht, sich davon zu überzeugen, dass der entsprechende Vertragspartner aus dem Drittstaat in der Lage ist, seinen Pflichten aus den aktuellen SCC nachzukommen.

Zudem besteht neu die Pflicht für den Datenimporteur, die Aufforderung einer staatlichen Datenbehörde zu einer Datenbekanntgabe unter gewissen Umständen anzufechten und die zuständigen Aufsichtsbehörden über solche Aufforderungen zu informieren.

Die Datentransfer-Folgenabschätzung ist zu dokumentieren und den Aufsichtsbehörden auf Verlangen vorzulegen.

Frist und Ausblick

Ab dem Zeitpunkt der offiziellen Veröffentlichung der SCC am 4. Juni 2021 im Amtsblatt der EU und innerhalb einer Frist von 18 Monaten müssen die bestehenden Verträge um die neuen SCC ergänzt werden.

Reicht die blosse Unterzeichnung der neuen SCC aus für einen sicheren Datentransfer in Drittstaaten?

Trotz Abschluss der neuen Klauseln bleibt eine Einzelfallprüfung des Datenschutzniveaus unerlässlich. Die neuen SCC allein werden in der Regel nicht ausreichen, um die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofes aus dem Schrems-II-Urteil vom 16. Juli 2020 an Drittstaatentransfers zu erfüllen.

Bei der Einzelfallprüfung ist insbesondere der Vertragstext und das tatsächliche Datenschutzniveau zu überprüfen. Es ist zu empfehlen, Letzteres durch einen Fragenkatalog an den Verarbeiter im Drittstaat durchzuführen.

Folglich stellt die blosse Unterzeichnung der neuen SCC nicht einen Blankoscheck dar und reicht alleine nicht aus. Der Verantwortliche muss weitergehend tätig werden, um einen sicheren Drittstaatentransfer zu ermöglichen. Technische Massnahmen wie die Verschlüsselung oder Pseudonymisierung der Daten können einen wirksamen Schutz bieten.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Anpassung von bestehenden Verträgen mit Partnern aus Drittstaaten sowie bei der Umsetzung der Einzelfallprüfung oder bei weiteren Fragen in Bezug auf den Sicheren Datentransfer in Drittstaaten.

Swiss Infosec AG; 01.07.2021

Kompetenzzentrum Datenschutz, +41 41 984 12 12, infosec@infosec.ch


Compliance-Check: Aufbewahrungsdauer von Geschäftsdokumenten

05/2021 – Fachartikel Swiss Infosec AG

Wie lange müssen und dürfen Geschäftsdaten aufbewahrt werden?

Bei der Aufbewahrung von Geschäftsdokumenten stellt sich zunächst die Frage, ob eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist zu beachten ist. Ist dies der Fall, müssen und dürfen Dokumente während dieser Dauer nicht gelöscht werden (Minimalfrist zur Aufbewahrung). Beispielsweise sind Unterlagen in Zusammenhang mit dem Nachweis zur Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsgesetz während fünf Jahren aufzubewahren. Belege für die Buchhaltung sowie Geschäftsbücher, Geschäftsbericht und Revisionsbericht zehn Jahre. Je nach Branche können aber auch besondere gesetzliche Löschfristen relevant sein (Maximalfristen zur Aufbewahrung).

Für die Zeit nach Ablauf einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist oder auch falls gar keine solche anwendbar ist, können Dokumente in datenschutzrechtlicher Hinsicht zunächst so lange verwendet und aufbewahrt werden (müssen sie aber rein gesetzlich nicht), wie die darin enthaltenen Personendaten zum legitimen Zweck, zu dem sie erhoben wurden oder der für die betroffenen Personen aus den Umständen ersichtlich ist, noch gebraucht werden. Eine gesetzliche Löschfrist würde hingegen einen legitimen Bearbeitungszweck ausschliessen. Sprechen datenschutzrechtliche Gründe gegen eine weitere Bearbeitung von Personendaten, muss in der Regel nicht das ganze Dokument gelöscht oder vernichtet werden. Häufig reicht es aus, über eine Anonymisierung oder Löschung nur der Personendaten den Personenbezug zu entfernen.

Beispielsweise können Unterlagen, die für das Verfassen eines Arbeitszeugnisses benötigt werden, sicher mindestens so lange behalten werden, wie das Anstellungsverhältnis dauert. Vertragliche Pflichten, etwa zur Erbringung von Wartungs-/Serviceleistungen, werden auch praktisch immer die Aufbewahrung gewisser Dokumente voraussetzen. Grundlagendokumente des Unternehmens wie etwa Statuten oder Organisationsreglemente sollten während der ganzen Lebensdauer des Unternehmens aufbewahrt werden.

Werden Personendaten nicht mehr gebraucht, nehmen viele Unternehmen an, dass zu Beweiszwecken Unterlagen noch so lange aufbewahrt werden dürfen (aber nicht müssen), bis die zugrundeliegenden Forderungen noch nicht verjährt sind (in der Erwartung, sich auch dafür auf einen legitimen Bearbeitungszweck berufen zu können).

Die Verjährung spricht den Zeitpunkt an, ab dem eine Forderung nicht mehr (gerichtlich) durchgesetzt werden kann. Beispielsweise verjährt die Forderung auf Bezahlung eines Übersetzungshonorars zehn Jahre nach ihrer Fälligkeit. Hat der Kunde dem Übersetzer die Rechnung nicht bezahlt, kann der Übersetzer dies vom Kunden noch während zehn Jahren nach Bestellung der Übersetzungsleistung verlangen (und auch durchsetzen), später aber nicht mehr. Bei der Frage, welche Unterlagen während laufender Verjährungsfrist noch zu behalten sind, geht es im Wesentlichen um die Einschätzung, wie das Unternehmen im Hinblick auf zukünftige rechtliche Auseinandersetzungen aufgestellt sein will. Nur aus datenschutzrechtlichem Blickwinkel dürfte es aber zu weit gehen, für rein potentielle Streitigkeiten, die sich den spezifischen Erfahrungswerten nach nur mit verschwindend kleiner Wahrscheinlichkeit und/oder Schwere ereignen werden, jedes Mal den Ablauf der Verjährungsfristen von Forderungen abzuwarten, auf die sich die entsprechenden Dokumente beziehen.

Zusammengefasst und etwas vereinfacht gesagt, lässt sich die konkrete Aufbewahrungsdauer von Dokumenten, die Personendaten beinhalten, anhand von drei Fragen nachvollziehen (in dieser Reihenfolge):

  • Besteht für das Dokument bzw. die darin enthaltenen Daten eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist?
  • Werden Personendaten noch für einen legitimen Zweck verwendet (beispielsweise im Rahmen einer vertraglichen Pflicht, etwa zur Erbringung von Wartungs-/Serviceleistungen)?
  • Wenn nicht (mehr): ist eine weitere Aufbewahrung zu (legitimen) Beweiszwecken erforderlich?

Wenn alle drei Fragen mit nein beantwortet werden, verlangt der Datenschutz (konkretisiert durch das Prinzip der Verhältnismässigkeit/Speicherbegrenzung und natürlich umso mehr bei einer expliziten gesetzlichen Löschfrist), dass Personendaten, die nicht mehr gebraucht werden, gelöscht werden.

Wenn es darum geht, ein Löschkonzept zu konkretisieren, ist es häufig sinnvoll, vornweg eine Übersicht über alle für das spezifische Unternehmen relevanten Aufbewahrungs-, Lösch- und Verjährungsfristen zu erstellen.

Haben Sie Fragen zum Datenschutz? Die Spezialisten der Swiss Infosec AG beraten und unterstützen Sie gerne, schnell und zielführend.

Swiss Infosec AG; 23.04.2021

Kompetenzzentrum Datenschutz, +41 41 984 12 12, infosec@infosec.ch


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