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Totalrevidiertes Datenschutzgesetz: eine Zwischenbilanz

05/2024 – Fachartikel Swiss Infosec AG

Das totalrevidierte Datenschutzgesetz (DSG) und dessen Ausführungsbestimmungen sind am 1. September 2023 in Kraft getreten. Mit diesem Schritt haben sich die schweizerischen Datenschutzvorschriften jenen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angenähert und erreichen damit insgesamt ein gleichwertiges Datenschutzniveau. Gleichzeitig behält das DSG eine eigene Grundkonzeption und weicht in diversen Punkten von der DSGVO ab.

Der Kreis der betroffenen Rechtsanwender ist äusserst gross, da das DSG vereinfacht gesagt alle Schweizer und alle internationalen Unternehmen betrifft, die Personendaten von in der Schweiz ansässigen Personen bearbeiten. So überrascht es wenig, dass bei der konkreten Umsetzung gewisse Unsicherheiten und Schwierigkeiten aufgetaucht sind.

Die erste Herausforderung für viele Unternehmen bestand bzw. besteht darin, genügend Ressourcen und das nötige Know-how für die Umsetzung bereitzustellen. Dann geht es darum, die eigenen Prozesse, Produkte und Dienstleistungen an die neuen rechtlichen Anforderungen anzupassen. Doch wie genau? In welcher Form und in welchem Umfang sind betroffene Personen über die Datenbearbeitung zu informieren und in welchen Fällen ist nun eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorzunehmen? Für Fragen wie diese liefert das Gesetz keine konkreten Antworten, weshalb die Umsetzung für viele zu einer echten Herausforderung geworden ist.

Wer sich an die konkrete Umsetzung der neuen datenschutzrechtlichen Vorschriften herangewagt hat, durfte positiv feststellen, dass sich an den Bearbeitungsgrundsätzen von Personendaten gegenüber der alten Regelung nichts Wesentliches geändert hat. Private dürfen Personendaten weiterhin ohne Einwilligung der betroffenen Personen bearbeiten, es sei denn, die Bearbeitung würde die Persönlichkeit der betroffenen Person verletzen. Hier unterscheidet sich das DSG wesentlich von der DSGVO, welche für jede Personendatenbearbeitung eine Rechtsgrundlage (z.B. eine Einwilligung) verlangt.

Gleichzeitig wurden einige sinnvolle (aber auch weniger sinnvolle) Regelungen aus der DSGVO übernommen, deren Anforderungen es zu nun im Umsetzungsprozess zu überprüfen gilt. So sind beispielsweise die Informationspflichten deutlich ausgebaut worden. Unter dem alten Datenschutzrecht musste nur informiert werden, wenn besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile beschafft wurden. Nun besteht – mit wenigen Ausnahmen – bei jeder Beschaffung von Personendaten eine Informationspflicht. Die Folge in der Praxis: überall mussten Datenschutzerklärungen implementiert oder überarbeitet werden.

Ein Thema, welches stets zu Diskussionen führen kann, ist die sogenannte «Auftragsbearbeitung». Überall dort, wo ein Verantwortlicher zur Bearbeitung von Personendaten einen Dritten beizieht (z.B. bei der Auslagerung von IT-Funktionen an einen Cloud-Provider), ist die Notwendigkeit eines Auftragsbearbeitungsvertrags zu prüfen. Damit hat der Verantwortliche sicherzustellen, dass die Datenbearbeitung durch den Dritten nur gemäss Vorgabe und datenschutzkonform durchgeführt wird. In Vertragsverhandlungen führt die Auftragsbearbeitung regelmässig zu hitzigen Diskussionen: Handelt es sich im eine Auftragsbearbeitung oder doch eher um gemeinsame Verantwortlichkeit? Ist die Vertragsvorlage des Verantwortlichen oder des Auftragsbearbeiters zu verwenden? Wer trägt die allfälligen Kosten bei einem datenschutzrechtlichen Audit? Müssen dazu 20-seitige Verträge unterzeichnet werden, wie wir sie aus der EU kennen oder geht es allenfalls pragmatischer? Zweifellos lässt sich feststellen, dass der Verwaltungsaufwand für die Auslagerung von Prozessen und Dienstleistungen damit stark gestiegen ist.

Etwas unglücklich scheint die Übernahme des Rechts auf Datenportabilität aus der DSGVO. Dieses Recht soll es einem Konsumenten ermöglichen, seine Daten von einem Dienstleister auf einen anderen übertragen zu lassen. Eine Regelung, die gemäss unserer Praxiserfahrung wenig bis gar nicht genutzt wird. Dennoch verlangt das DSG von jedem Verantwortlichen, die Datenportabilität zu gewährleisten.

Das Auskunftsrecht von betroffenen Personen über die sie betreffende Bearbeitung von Personendaten wurde mit dem neuen DSG erweitert. Beispielsweise sind Gesuchsteller darüber zu informieren, ob ihre Personendaten mittels automatisierten Einzelentscheiden (z.B. Profiling) bearbeitet werden und nach welcher Logik diese erfolgen. Ein (eventual-) vorsätzliches Verweigern oder unvollständiges oder falsches Erteilen der Auskunft ist strafbewehrt. Es lohnt sich also, die entsprechenden Prozesse innerhalb der eigenen Organisation implementiert zu haben. Gleiches gilt im Übrigen für die zwingende Meldung von risikobehafteten Datensicherheitsverletzungen an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).

Als letztes Beispiel sei das Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten erwähnt, welches von den meisten Unternehmen sowie von Bundesorganen geführt werden muss. Ausnahmen bestehen nur für private KMU mit weniger als 250 Mitarbeitenden, die keine besonders schützenswerten Daten in grossem Umfang bearbeiten und kein hochrisikobehaftetes Profiling durchführen. Die Regelung wurde von der DSGVO übernommen und hat die Registrierungspflicht der Datensammlungen abgelöst. Verzeichnisse, welche für die DSGVO erstellt wurden, können dank eines Swiss Finish nicht spiegelbildlich übernommen werden; sie sind mit Angaben bezüglich der Länder, in welche Personendaten exportiert werden, zu ergänzen, ebenso mit allfälligen Garantien, die im Falle eines Datentransfers in unsichere Drittstaaten den nötigen Datenschutz gewährleisten sollen. Unsere Praxiserfahrung zeigt, dass die Führung eines Bearbeitungsverzeichnisses viele Vorteile mit sich bringt; nur so lässt sich tatsächlich ein Überblick darüber verschaffen, wo Personendaten innerhalb einer Organisation bearbeitet werden. Das Verzeichnis ermöglicht eine vollständige Auskunftserteilung bei der Wahrung von Betroffenenrechten sowie eine vollständige Löschung von Datensätzen, um nur einige Beispiele zu nennen. Der Aufwand lohnt sich also. Wir raten unseren Kunden deshalb grundsätzlich, ein Verzeichnis über ihre Bearbeitungstätigkeiten zu führen, auch wenn dazu keine rechtliche Pflicht besteht.

Bei der Swiss Infosec AG beraten wir unter anderem Unternehmen, welche für die Umsetzung der neuen Datenschutzvorschriften externe Unterstützung benötigen. Oft raten wir unseren Kunden, in einem ersten Schritt eine Standortbestimmung in Form einer Soll-Ist-Analyse durchzuführen. Dabei werden alle datenschutzrelevanten Dokumentationen und Prozesse auf Konformität mit dem DSG, und wo angebracht der DSGVO) überprüft und gegebenenfalls zweckmässige Massnahmen vorgeschlagen, um diese zu erreichen.

Für einige Unternehmen kann es sowohl aus fachlicher als auch aus ökonomischer Sicht sinnvoll sein, einen spezialisierten, externen Datenschutzberater zu ernennen. Dieser kann sich unabhängig von der unternehmensinternen Belastung um die datenschutzrechtliche Konformität kümmern und begleitet die Organisation kontinuierlich. Er ist neutral und hat mit seiner umfassenden 360°-Sicht zum Thema Datenschutz die nötige Sachlichkeit, Datenschutzfragen unabhängig zu beantworten. Bundesorgane (z.B. Pensionskassen) sind sogar dazu verpflichtet, einen Datenschutzberater zu ernennen.

Ein weiterer sinnvoller Ansatz ist die Schulung der Belegschaft im Umgang mit Personendaten sowie die Ausbildung von Schlüsselfunktionen innerhalb der Organisation. Dafür gibt es beispielsweise gute eLearning-Module oder ausgewiesene Datenschutzexpertinnen und -experten, die ihr Fachwissen in Lehrgängen und Workshops weitergeben. Nichts kann besseren Datenschutz gewährleisten als Awareness und Know-how im eigenen Unternehmen.

Wer gegen das DSG verstösst, kann seit dem 1. September 2023 auf Antrag mit bis zu CHF 250’000.- gebüsst werden. Insbesondere nicht richtig wahrgenommene Informations- und Auskunftspflichten oder das Nichteinhalten der Mindestanforderungen an die Datensicherheit können sanktioniert werden. In erster Linie sind die mit der Leitung des jeweiligen Unternehmens betrauten Personen von der Strafandrohung betroffen. Nur bei geringfügigen Verstössen kann stattdessen das Unternehmen mit bis zu CHF 50’000.- gebüsst werden. Es ist noch zu früh, um zu erkennen, wie sich dieses Bussenregime in der Rechtsprechung niederschlagen wird. Allerdings entfalten angedrohte Sanktionen nur dann ihre Wirkung, wenn sie bei Widerhandlungen konsequent durchgesetzt werden können.

Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass die europarechtlichen Datenschutzvorgaben grösstenteils sinnvoll im DSG aufgenommen worden sind. Die aufgeführten Beispiele zeigen aber, dass der Aufwand für das Erreichen der Datenschutzkonformität wesentlich gestiegen ist und dass dieser Aufwand in den kommen Jahren wohl weiter zunehmen wird.

Kontaktieren Sie uns und erfahren Sie in einem unverbindlichen Beratungsgespräch, was unsere Spezialistinnen und Spezialisten in Sachen Datenschutz für Sie tun können: +41 41 984 12 12, infosec@infosec.ch

Swiss Infosec AG; 21.05.2024
Kompetenzzentrum Datenschutz


Cybersecurity Management für KMU

03/2024 – Fachartikel Swiss Infosec AG

1 Einleitung

Die rasante Digitalisierung in nahezu allen Branchen steigert nicht nur die Effizienz, sie schafft auch neue Herausforderungen, gerade im Bereich der Cybersicherheit und stellt ein erhebliches Risiko für die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und die Integrität sensibler Kundendaten dar. In einem zunehmend vernetzten Umfeld sehen sich alle Organisationen mit diversen Risiken konfrontiert, die von Cyberangriffen bis hin zu Datenschutzverletzungen, so genannten Data Breaches, reichen. Für KMU, die nicht über die Ressourcen grosser Organisationen verfügen, ist es deshalb wichtig, effektive und praktikable Massnahmen gegen Cybersicherheitsrisiken zu ergreifen.

Unter Cybersicherheit verstehen wir sämtliche Risiken, Massnahmen, Prozesse und Aufgaben auf organisatorischer und technischer Ebene zur Identifikation, Analyse und Bewältigung von Cyberbedrohungen und -angriffen. Cybersicherheit ist also viel mehr als reine IT Security. Cybersicherheit ist ein wichtiger Teil der Informationssicherheit mit Schnittstellen einerseits zum Krisenmanagement/Business Continuity Management und andererseits zu IT Security, Datenschutz und Informationsschutz sowie IT-Prozessen an und für sich.

Dieser Artikel bietet einen Überblick über die wesentlichen Aspekte des Cybersecurity Managements und gibt praxisnahe Empfehlungen, um diesen Herausforderungen proaktiv zu begegnen.

2 Risiken im Cybersecurity Management

Ein zentraler Punkt im Cybersecurity Management ist das Risikomanagement und somit die Identifikation und Bewertung von Risiken. Eine sorgfältige Analyse der bestehenden IT-Infrastruktur ist entscheidend, um potenzielle Sicherheitslücken zu identifizieren. Dies umfasst die Überprüfung von Software- und Hardwarekomponenten, Netzwerksicherheit, Lieferantenbeziehungen, Prozessen und potenziellen Risiken durch menschliche Fehler oder externe Bedrohungen.

Hierbei ist es wichtig, die effektiven Risiken für das eigene Unternehmen zu identifizieren und zu verstehen.

Von gezielten Phishing-Angriffen bis hin zu Ransomware-Attacken können die Bedrohungen vielfältig sein. Ein gutes Verständnis der verschiedenen Cybersicherheitsrisiken ist entscheidend, um wirksame Schutzmassnahmen zu entwickeln. Hier werfen wir einen Blick auf Beispiele von verschiedenen Bedrohungen, denen KMU heute ausgesetzt sind.

Phishing-Angriffe

Phishing ist eine der häufigsten Bedrohungen, bei der Angreifer versuchen, durch Täuschung an vertrauliche Informationen zu gelangen. Dies kann durch gefälschte E-Mails, gefälschte Anrufe, gefälschte Websites, Deepfakes (digitale Fälschungen von Gesichtern, Körpern, Szenen etc., die mit Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt werden) oder andere manipulative Methoden geschehen. Mitarbeitende sollten regelmässig in der Erkennung von Phishing-Angriffen geschult werden, um die Gefahr zu minimieren.

Ransomware-Attacken

Ransomware ist neben Phishing eine der ernsthaftesten Bedrohungen, bei der Angreifer die Systeme oder Daten eines Unternehmens verschlüsseln und Lösegeld für deren Freigabe verlangen. Ein robustes Backup- und Wiederherstellungssystem ist unerlässlich, um den möglichen Schaden einer solchen Attacke zu begrenzen.

Zero-Day-Exploits

So genannte Zero-Day-Exploits nutzen Sicherheitslücken aus, die den Entwicklern noch nicht bekannt sind. Organisationen sollten ihre Systeme regelmässig aktualisieren und Schwachstellen proaktiv identifizieren, um das Risiko von Zero-Day-Angriffen zu minimieren.

Insider-Bedrohungen

Insider-Bedrohungen können von aktuellen oder ehemaligen Mitarbeitenden ausgehen, die unberechtigten Zugriff auf sensible Informationen haben. Eine umfassende Zugriffskontrolle und Überwachung können helfen, solche Risiken zu minimieren.

Diese Beispiele verdeutlichen, wie vielschichtig und dynamisch die Bedrohungen im Bereich der Cybersicherheit sein können. Unternehmen müssen auf technischer und organisatorischer Ebene gegen Cyberrisiken vorgehen, bzw. deren Auswirkungen reduzieren.

3 Massnahmen für ein effektives Cybersecurity Management

Folgende Massnahmen sollte ein KMU zu seinem Schutz schrittweise umsetzen:

3.1 Wiederherstellbarkeit der geschäftskritischen Prozesse festlegen

Die Wiederherstellbarkeit der geschäftskritischen Prozesse muss innert nützlicher Frist sichergestellt sein. Fragen, wie lange ein Prozess (oder gar das ganze Unternehmen) stillstehen darf, bevor es existenziell wird, oder wie lange die IT für die Wiederherstellung der Prozesse inklusive dazugehöriger Applikationen und Daten benötigt, müssen klar beantwortet sein. Die Antworten darauf zeigen den Risikoappetit und daraus abgeleitet die Breite und Tiefe der festzulegenden Massnahmen.

3.2 Solide und regelmässig geprüfte Backup-Infrastruktur

Die Backup-Infrastruktur soll nach dem 3-2-1-0-Prinzip aufgestellt sein: Also drei Kopien aller wichtigen Daten, zwei verschiedene Speichertypen, mindestens ein Backup offline/unveränderlich und Null Fehler bei der Konsistenzprüfung jedes Backup-Vorgangs.

3.3 Vorbereitung für den Ernstfall

Jede Vorbereitung ist besser als keine. Eine Organisationsstruktur und eine Vorgehensweise für den Ernstfall müssen definiert und geübt werden. Nicht zu vergessen ist, die IT mit entsprechenden Kompetenzen für den Notfall auszustatten, um erforderliche Sofortmassnahmen durchsetzen zu können. Die gleiche Organisationsstruktur kann für jede Art von Krise genutzt werden, nicht nur im Fall einer Cyberattacke.

3.4 Durchgängige Sicherheit bei Schnittstellen

Fernzugriffsmöglichkeiten in das eigene Unternehmen aus dem Internet sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken und durchgängig mit Mehrfaktorauthentifizierung abzusichern.

3.5 Sichere Konfiguration von Endgeräten und Absicherung administrativer Zugriffe

Viele Standardkonfigurationen von Endgeräten sind tendenziell unsicher konfiguriert. Ein genauer Blick lohnt sich. Auch administrative Zugriffe sind über Mehrfaktorauthentifizierung abzusichern und administrative Privilegien sollten nach dem so genannten „Least-Privilege-Prinzip“ (Prinzip der minimalen Rechte) eingeschränkt werden.

3.6 Eingeschränkte Zugriffsberechtigung

Mit einem Rollen- und Berechtigungskonzept sorgt man dafür, dass die Zugriffsberechtigungen angemessen verteilt werden. In KMU haben oftmals alle auf alles Zugriff, womit ein Angreifer nur einen einzigen Benutzer kompromittieren muss, um Zugriff auf sämtliche Daten zu erhalten.

3.7 Regelmässige Sicherheitsaudits

Regelmässig durchgeführte Sicherheitsaudits sind entscheidend, um die Wirksamkeit der implementierten Sicherheitsmassnahmen zu bewerten und anzupassen. Diese Audits sollten sowohl interne als auch externe Sicherheitsüberprüfungen (z.B. beim IT-Provider oder anderen Lieferanten) umfassen, um eine Bewertung der Sicherheitslage der Unternehmung zu gewährleisten.

3.8 Anpassung an neue Bedrohungen

Da sich Cyberbedrohungen ständig weiterentwickeln, müssen auch KMU ihre Sicherheitsstrategien kontinuierlich überdenken und anpassen. Dies beinhaltet das Verständnis neuer Bedrohungsmuster und das Implementieren fortschrittlicher Sicherheitslösungen, um diesen entgegenzuwirken.

3.9 Regelmässige Sensibilisierung und Ausbildung

Insgesamt trägt die regelmässige Sensibilisierung und Schulung (z.B. mit eLearning, Präsenzveranstaltungen, Workshops etc.) dazu bei, die Sicherheitsresilienz eines Unternehmens zu stärken und die Wahrscheinlichkeit von Cyberangriffen zu minimieren. Menschen bleiben eine potenzielle Schwachstelle im Cybersicherheitskontext. Eine kontinuierliche Sensibilisierung vermindert das Fehlverhalten, schärft das Bewusstsein für aktuelle Bedrohungen und stärkt die Sicherheitskultur zum Schutz von Unternehmensinformationen.

3.10 Unterstützung durch externe Partner

Sorgen Sie dafür, dass im Ernstfall innert nützlicher Frist eine kompetente Unterstützung da ist. Gemeinsam mit den Partnern sind Reaktionszeiten, Zugriffsmöglichkeiten und Allgemeines zur Zusammenarbeit festzulegen.

4 Bewährte Frameworks

Um eine strukturierte Herangehensweise an das Cybersecurity Management zu gewährleisten, sind Frameworks wie ISO 27001 (Internationale Norm für Informationssicherheitsmanagement) und das Cybersecurity Framework des NIST (umfassender Leitfaden für Cybersecurity des National Institute of Standards and Technology) heute unverzichtbar. Die Verwendung dieser etablierten Frameworks – auch ohne Zertifizierung – bildet das Rückgrat eines effektiven Cybersecurity Managements.

Die konsequente Anwendung dieser Frameworks bietet nicht nur einen soliden Schutz vor Cyberbedrohungen, sondern signalisiert auch Kunden, Partnern, Mitarbeitenden und Behörden, dass das Unternehmen die höchsten Standards in Bezug auf Informationssicherheit einhält. Darüber hinaus erleichtert es die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und schafft eine Grundlage für kontinuierliche Verbesserung im Bereich der Cybersecurity.

5 Fazit

In einem sich ständig weiterentwickelnden digitalen Umfeld ist ein proaktives Cybersecurity Management für KMU von entscheidender Bedeutung. Dieser Artikel hat die wichtigsten Aspekte beleuchtet, von der Risikobewertung bis zur Umsetzung bewährter Praktiken unter Verwendung international anerkannter Frameworks. Unternehmen, insbesondere in allen Branchen, stehen vor der Herausforderung, ihre sensiblen Daten zu schützen und die Integrität ihrer digitalen Infrastruktur zu gewährleisten. Die Einhaltung bewährter Praktiken und die Anwendung internationaler Standards sind Schlüsselkomponenten, um diesen Herausforderungen erfolgreich zu begegnen.

Kontaktieren Sie uns und erfahren Sie in einem unverbindlichen Beratungsgespräch, was unsere Spezialistinnen und Spezialisten für Sie tun können: +41 41 984 12 12, infosec@infosec.ch

Swiss Infosec AG; 01.03.2024
Kompetenzzentrum Consulting


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