I. Einleitung
In den letzten Jahren hat die Regulierung von Daten(-schutz) augenscheinlich rapide zugenommen. Im Jahr 2018 trat in der Europäischen Union (EU) die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft, deren restriktive Bestimmungen zum Datentransfer in EU-Drittländer dazu geführt haben, dass mehrere Länder weltweit ähnliche gesetzgeberische Initiativen ergriffen. Dies geschah auch, um ein vergleichbares Schutzniveau wie in der EU zu etablieren, und so von einem freien Datenverkehr zu profitieren. Parallel dazu haben die Fortschritte in der Technologie und die Anpassungen in den Geschäftsmodellen von Unternehmen dazu geführt, dass Datenschutzaktivist*innen und Verbraucher*innen verstärkt auf ihre Rechte gepocht haben. Obwohl Privatsphäre und Datenschutz bereits mehrfach für tot erklärt wurden, ist der Schutz von Daten heute relevanter denn je, denn Chatbots, Metaverse-Anwendungen und zahllose weitere KI-Anwendungen, die das Leben erleichtern und die Produktivität steigern sollen, schwemmen die globalen Märkte. Und auch die Gesetzgeber waren in den letzten Jahren aktiv und haben ihrerseits die Märkte mit regulatorischen Massnahmen beeinflusst.
In diesem Beitrag wird untersucht, ob in der EU, der Schweiz und den USA eine lineare Entwicklung in der Datenschutzregulierung beobachtet werden kann, die sich in Form von zunehmend effektiveren Vorschriften manifestiert. Gleichzeitig wird erörtert, wie sich in Relation dazu die technologische Realität im Laufe der Zeit verändert hat.
II. Die Entwicklung der Datenschutzregulierung in der Europäischen Union unter Berücksichtigung paralleler Entwicklungen in der Schweiz und den USA
A. Die Anfänge: Auswirkungen des Zweiten Weltkriegs bis in die 1990er Jahre
1. Datenmissbrauch während des NS-Regimes
In Europa wurde die Diskussion rund um das Recht auf Datenschutz im Anschluss an die Verbrechen des NS-Regimes im Zweiten Weltkrieg angestossen. Erklärtes Ziel der Nationalsozialisten war eine vollständige Durchdringung des öffentlichen wie auch des privaten Bereichs. Auf dem Sockel einer faschistischen Idee und Kategorisierung anhand von Daten wurden Menschen verfolgt, deportiert und ermordet.
2. Hessen-Effekt: Die erste Welle von nationalen Datenschutzgesetzen
Auch nach dem Zweiten Weltkrieg füllten in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Stasi-Offiziere Akten mit Informationen, die sie durch Postkontrollen, Hausdurchsuchungen und das Abhören von Telefonaten sammeln konnten. Zur gleichen Zeit, im Jahr 1970, wurde in Hessen, im damaligen Westdeutschland, das erste moderne Datenschutzgesetz erlassen und damit der Grundstein für eine moderne Datenschutzregulierung in Europa gesetzt. Konkreten Anlass dazu gaben die rapid voranschreitenden Entwicklungen bei der elektronischen Datenverarbeitung.
Das hessische Gesetz inspirierte schliesslich das deutsche Bundesdatenschutzgesetz, das 1977 in Kraft trat. Zeitlich parallel dazu gab es Entwicklungen in anderen europäischen Staaten, wie zum Beispiel Schweden (1973) oder Österreich (1978). Alle diese Datenschutzgesetze folgen dem sogenannten omnibus-Ansatz. Dabei steht die Verarbeitung von personenbezogenen Daten als solche im Vordergrund und erfasst werden alle Verarbeitungstätigkeiten, unabhängig des Sektors oder des Verhältnisses, in dem sich Verarbeiter und Datensubjekt befinden.
Im Jahr 1993 folgte schliesslich das erste Datenschutzgesetz (DSG) in der Schweiz, das ebenso dem omnibus-Ansatz folgte und damit Personendaten und ursprünglich auch Daten juristischer Personen umfassend schützte. Das Schweizer DSG war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits lange antizipiert worden, nachdem Erfahrungen in Deutschland, Österreich und anderen Ländern bereits kritisch beobachtet worden waren.
Um zu veranschaulichen, wie die Debatte dazumal klang, folgt eine kleine An ekdote aus einer Ausgabe des 1980 erschienenen «Schweizer Treuhänder»: Ein Autor warnte in seinem Beitrag vor der ausufernden bürokratischen Bedeutung des neuen Datenschutzes und schrieb: «Im Bereich konventioneller Karteien mag es infolge der Datenschutzbestimmungen notwendig sein, die Daten einer Kartei auf mehrere getrennte Karteien aufzuteilen.» Der Autor führte aus, dies wäre zur Datenminimierung notwendig, da zukünftig nur mehr dieje nigen Departemente Kenntnis von Daten erhalten sollen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Somit wäre ein solches, sehr aufwendiges Vorgehen notwendig, um Daten gesetzeskonform zu verarbeiten, so die Befürchtung des Autors. Wie sich rückblickend feststellen lässt, kam es glücklicherweise nicht dazu, dass Arztpraxen mehrere Karteien pro Patient*in anlegen mussten.13 Vielmehr wird dem Grundsatz der Proportionalität der Massnahmen auch weiterhin eine grosse Bedeutung beigemessen.
3. Technische Pioniere «born in the USA»
Während die ersten Datenschutzgesetze aus Europa stammten, kamen viele technische Fortschritte aus den USA. Global waren die technischen Pioniere jener Zeit beispielsweise IBM, Hewlett-Packard (HP) und Intel, die ihren Sitz alle in US-Bundesstaaten hatten. Die 1970er Jahre in den USA zeichneten sich durch die Entstehung zahlreicher Tech-Giganten aus, die heute die technologische Landschaft massgeblich prägen. Besonders erwähnenswert sind dabei Apple und Microsoft, beide «born in the USA».
Die US-amerikanische Regierung unterstützte und ermöglichte diese Entwicklungen aktiv. So wurde zum Beispiel davon abgesehen, den Entwicklungen in Europa zu folgen und ein omnibus-Datenschutzgesetz zu erarbeiten. Stattdessen setzte sich der sogenannte sektorspezifische Ansatz durch, der wesentlich mehr Flexibilität bot. Vor allem aber bedeutete es, dass Lobbyisten bei jedem neuen Projekt in Washington vor Ort waren und versuchten, den Fortschritt für ihre Bedürfnisse zu beeinflussen. Ein weiteres, relevantes Bei- spiel für die aktive Unterstützung ist die Einführung des im amerikanischen IT-Recht zentralen § 230 des Telecommunications Act im Jahr 1996. Dieser bot Plattformen explizit rechtliche Absicherung vor potentiellen und kostspieligen Gerichtsstreitigkeiten: § 230 befreit Plattformen von der Haftung für Inhalte, die von Dritten auf ihren Plattformen veröffentlicht werden.
Seitens der USA gab es angesichts dieser voranschreitenden Entwicklungen jedoch genauso Bestrebungen, Informationen, die einem Individuum zuzuord nen sind, zu schützen. 1970 wurde zum Beispiel der Fair Credit Reporting Act verabschiedet. Es folgte der Privacy Act of 1974. Beides sind Bundesgesetze. Wie beschrieben, waren diese Bemühungen jedoch auf einzelne Sektoren begrenzt: Der Fair Credit Reporting Act schützt Verbraucher*innen vor missbräuchlichen Praktiken im Zusammenhang mit der Auskunft zur Kreditvergabe. Der Privacy Act of 1974 hingegen verleiht US-Bürger*innen Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer Daten durch US-Behörden.
Durch die fortschreitende Entwicklung technologischer Möglichkeiten – Vorläufer des Internets entstanden bereits in den 1960er Jahren – wurde bereits deutlich, dass politische Lösungen erforderlich sind, um der unbeschränkten, auch grenzüberschreitenden Datenübertragung gerecht zu werden.
4. Zunahme des grenzüberschreitenden Datenverkehrs und Beginn europäischer und internationaler Koordination
a. OECD-Leitlinien zum Schutz der Privatsphäre und zum grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten
Das erste internationale Instrument zur Regulierung von Personendaten wurde 1980 eingeführt: die OECD-Leitlinien zum Schutz der Privatsphäre und zum grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten. Um insbesondere (Handels‑)Hemmnisse beim grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten zu vermeiden, empfahl die OECD ihren damaligen Mitgliedsstaaten, bestimmte Leitprinzipien beim Verarbeiten von personenbezogenen Daten zu berücksichtigen und so untereinander das notwendige Vertrauen zu schaffen. Es blieb damals bei dieser Empfehlung, da die OECD-Leitlinien lediglich eine Absichtserklärung darstellten, jedoch für die Mitgliedstaaten nicht bindend waren.
Zu jener Zeit war die individuelle Nutzung noch stark eingeschränkt. Es domi nierte vielmehr die Verwendung von Grossrechnern, die üblicherweise in Re chenzentren betrieben wurden. Mobile Telekommunikation stand der breiten Masse ebenso wenig zur Verfügung: Die Kommunikation beschränkte sich auf Festnetzanschlüsse und Faxgeräte, die für die Übermittlung von Dokumenten genutzt wurden.
Vor diesem Hintergrund wurden von der OECD acht Schlüsselprinzipien festgelegt, die uns heute noch vertraut sind, da sie sich zuerst in der Europäischen Datenschutzrichtlinie und später in der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung widerspiegeln. Die acht Prinzipien betreffen Transparenz, Datenminimierung, Datenqualität, Zweckbindung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität/Vertraulichkeit sowie Rechenschaftspflicht.
a. Europäische Datenschutzrichtlinie
1995 verabschiedeten die Europäische Gemeinschaft, die damals 15 Mitgliedstaaten zählte, die Europäische Datenschutzrichtlinie und damit den ersten europäischen Rahmen für den Datenschutz und die Vorläuferin der heute geltenden Datenschutz-Grundverordnung. In Erwägungsgrund 14 heisst es, dass die Datenschutzrichtlinie «in Anbetracht der Bedeutung der gegenwärtigen Entwicklung im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft» angewendet werden muss. Es ist nicht klar, ob und welche spezifischen Entwicklungen der Gesetzgeber genau ins Visier genommen hat. Ersichtlich ist vielmehr, dass er eine technologieagnostische Position einnimmt und den Schwerpunkt auf den Schutz der Daten natürlicher Personen legt, grundsätzlich unabhängig von der Form der Verarbeitung.
b. Die Entwicklungen in den 2000er bis 2010er Jahren
a. Veränderter politischer Fokus und Geburtsstunde der sozialen Medien
Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001, als die Sicherheitsbedenken im globalen Westen besonders gross waren, traten die Belange des Datenschutzes politisch in den Hintergrund. Vor allem Staatsapparate und Regierungen machten sich den technischen Fortschritt zu Nutze und verarbeiteten immer grössere Datenmengen von Bürger*innen. In den USA wurden Telekommunikationsunternehmen gesetzlich dazu verpflichtet, Daten zu übermitteln und Zugriffe durch staatliche Stellen zu ermöglichen.
Auch seitens der Privatwirtschaft gab es nach den späten 1990er und Anfängen der 2000er Jahre signifikante Entwicklungen: Internetverbindungen wurden einfacher zugänglich, stabiler und schneller. Mobile Geräte eroberten die Märkte und immer mehr Menschen integrierten die Geräte in ihren Alltag. In diesem Zeitraum kam es zu einer Welle von Gründungen neuer Technologieunternehmen: Palantir Technologies (2003), Facebook (2004), YouTube (2005), Twitter (2006), Amazon Web Services (2006), Spotify (2006), Netflix Streaming (2007), Dropbox (2007), Airbnb (2008), Uber (2009), Pinterest (2010), Instagram (2010) usw. Es kommt zur Etablierung sozialer Medien, des Cloud Computing und zur Entstehung von Online-Werbeplattformen. Die einzelnen Nutzer*innen stehen nunmehr im Fokus.
b. Einschränkung staatlicher Überwachung und Konsument*innenschutz
In Bezug auf die Gesetzgebung hat sich in diesem Zeitraum nur wenig verän dert. In der EU blieb die Datenschutzrichtlinie in Kraft und die damit harmonisierten Datenschutzgesetze der einzelnen Mitgliedsstaaten.
Das bedeutete jedoch keineswegs einen Stillstand. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Jahr 2009 erhielt die EU-Grundrechtecharta nun den gleichen Status wie die Verträge der EU. Dadurch erlangte das Datenschutzregime in der EU ab diesem Zeitpunkt eine solide Grundlage. Basierend darauf schlug die Kommission im Jahr 2012 vor, die Datenschutzrichtlinie zu reformieren.
In den USA, wo aufgrund des sektorspezifischen Ansatzes und der Dynamik zwischen Bund und Bundesstaaten mehr Flexibilität herrschte, gab es einige interessante Entwicklungen. Zum Beispiel wurde im Jahr 2002 in Kalifornien das gesetzliche Erfordernis zur Meldung von Datenschutzverletzungen eingeführt. Es war das erste Gesetz weltweit, das eine solche Meldung an die Öffentlichkeit vorsah. Davon inspirierte ähnliche gesetzliche Verpflichtungen gibt es heute in der Datenschutz-Grundverordnung ebenso wie im revidierten Schweizer Datenschutzgesetz. Darüber hinaus wurde auf Bundesebene der USA Patriot Act verabschiedet, um die staatliche Überwachung als Reaktion auf den zuvor erwähnten internationalen Terrorismus wiederum einzuschränken.
c. Die Entstehung neuer digitaler Ökosysteme
Die skizzierten Entwicklungen in diesem Jahrzehnt verdeutlichen, dass die Datenverarbeitung zunehmend komplexere Strukturen angenommen hat, was wiederum den Schutz personenbezogener Daten zu einer immer bedeutende ren Aufgabe machte. Gleichzeitig zeichnete sich in diesem Jahrzehnt auch ein Paradigmenwechsel ab: Anfangs lag der Schwerpunkt hauptsächlich auf der Datensammlung auf staatlicher Ebene und der Nutzung staatlicher Ressourcen zur Überwachung von Einzelpersonen und Gruppen. Mit der Herausbildung einer neuen digitalen Wirtschaft und der Entstehung eigener digitaler Ökosysteme verschob sich der Fokus immer mehr weg von staatlicher Überwachung und hin zur Konsument*innensicherheit in den USA und dem Schutz fundamentaler Grundrechte in der EU.
c) Entwicklungen seit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung im Jahr 2018 bis heute
1. Datenschutz-Grundverordnung
2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft und löst damit die Datenschutz-Richtlinie von 1995 ab. Sie folgt den in Kapitel II.A.4.a. genannten Grundprinzipien der Datenschutz-Richtlinie und bleibt neutral gegenüber spezifischen Technologien. Sie führt ergänzend einige Änderungen ein, die das Schutzniveau in der EU anheben sollen. Klassisches Charakteristikum der Datenschutz-Grundverordnung ist zum Beispiel, dass jede Datenverarbeitung nunmehr eine Rechtsgrundlage benötigt. Was als Rechtsgrundlage gilt, ist abschliessend geregelt. Darunter fallen zum Beispiel die Erforderlichkeit zur Erfüllung einer Vertragsleistung oder die Einwilligung zur Verarbeitung durch die betroffene Person.
Kernstück der Datenschutz-Grundverordnung sind aber weiterhin die Rechte, die sie betroffenen Personen verleiht. Darunter fallen das Auskunftsrecht, das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung, aber auch zum Beispiel das Recht auf Datenübertragbarkeit. Ein Beispiel für eine Rechtsübernahme (ein
«legal transplant») aus dem kalifornischen Recht ist die Implementierung einer Meldepflicht für Datenschutzverletzungen (vgl. Kapitel II.B.2.), die Unter nehmen verpflichtet, die Datenschutzbehörden innerhalb eines Zeitraums von 72 Stunden über solche Vorfälle in Kenntnis zu setzen. Die Datenschutz-Grundverordnung sieht ausserdem vor, dass Personendaten nur in Drittländer mit adäquatem Datenschutzniveau übermittelt werden. Diese Anforderung hat dazu geführt, dass in vielen Ländern rund um den Globus nach und nach Datenschutzgesetze verabschiedet wurden, um die Datentransfers mit der EU weiterhin zu gewährleisten (vgl. Kapitel I). Man spricht vom Brussels Effect.
2. Parallele Entwicklungen in der Schweiz und den USA
Auch die Schweiz hat ihr Datenschutzgesetz reformiert. Das revidierte Gesetz ist am 1. September 2023 in Kraft getreten, und orientiert sich stark an der Datenschutz-Grundverordnung. Die Grundsätze für die Verarbeitung sind stark harmonisiert. Allerdings gibt es einen wichtigen konzeptionellen Unterschied: In der EU ist für jede Datenverarbeitung eine rechtliche Grundlage erforderlich, während in der Schweiz dies nur unter bestimmten Umständen notwendig ist. Auch sonst bestehen Differenzen, wie beispielsweise die Zeitspanne und Bedingungen zur Bekanntgabe von Datenschutzverletzungen. Gemäss der Datenschutz-Grundverordnung beträgt diese Frist 72 Stunden. In der Schweiz hingegen ist die Meldung «so schnell als möglich» erforderlich und auch nur dann, wenn die Verletzung ein hohes Risiko für die betroffene Person darstellt.
Auch in den USA haben bis April 2024 insgesamt 15 Bundesstaaten umfassende Datenschutzgesetze erlassen. Alle diese Gesetze enthalten omnibus-Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und sind im Gegensatz zu den vorhandenen Bundesgesetzen nicht auf bestimmte Branchen beschränkt. Sie stärken die Rechte der Personen, deren Daten verarbeitet werden und gewähren teilweise ähnliche Rechte wie die Datenschutz-Grundverordnung in der EU. Dazu gehören das Recht auf Zugang zu den eigenen Daten, das Recht auf Löschung und das Recht auf Datenübertragbarkeit.
3. Technologiespezifische Regulierung am Beispiel biometrischer Daten und künstlicher Intelligenz
Die Digitalökonomien haben sich mittlerweile fest etabliert, und der technolo gische Fortschritt hat in den letzten Jahren kaum an Geschwindigkeit verloren. Insbesondere sollten neue Anwendungsgebiete für künstliche Intelligenz und maschinelles Lernen, die Fortschritte im Bereich des Quantencomputings, die Einführung von 5G-Technologien sowie die allgemeine Verbesserung der Kon nektivität und der technischen Grundkompetenzen hervorgehoben werden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind die Bereiche Biotechnologie und Gentechnik sowie die Forschung im Bereich der Neurotechnologie von Bedeutung, da sie In dividuen bei Datenmissbrauch besonders hohen Risiken aussetzen.
In der EU und der Schweiz sind viele Risiken durch die Datenschutz-Grundverordnung bzw. das Schweizer Datenschutzgesetz abgedeckt. Aber auch hier gibt es Bestrebungen, technologiespezifische Gesetze zu erlassen, zum Beispiel das Gesetz über Künstliche Intelligenz (der Artificial Intelligence Act), das mit Hilfe eines risikobasierten Ansatzes den Einsatz von künstlicher Intelligenz im Europäischen Binnenmarkt regulieren soll.
In den USA wiederum haben einige US-Bundesstaaten vereinzelt Gesetze erlassen, die spezifisch darauf abzielen, den Schutz von biometrischen Daten sicherzustellen. Ein Beispiel hierfür ist das Biometrische Informationsdatenschutzgesetz (Biometric Information Privacy Act) in Illinois, das seit seiner Verabschiedung im Jahr 2008 insbesondere in jüngster Zeit vermehrt in den Medien Aufmerksamkeit gefunden hat. Denn es ist bis dato das einzige US- amerikanische Gesetz bezüglich des Schutzes von biometrischen Daten, das Einzelpersonen das Recht auf private Klagen gewährt. Weitere Bundesstaaten wie Texas und Washington haben ebenfalls ähnliche Gesetze erlassen, jedoch ohne ein private right to action für Betroffene. Ein weiteres Beispiel ist die Re gulierung von Neurotechnologien. Auch in diesem Themenbereich gibt es Vor stösse, technologiespezifisch zu regulieren und so Risiken für Konsument*innen zu minimieren, beispielsweise im US-Bundesstaat Colorado.
4. Europäische Datenstrategie
Im Jahr 2020 stellte die Europäische Kommission die europäische Datenstrategie vor. Die Europäische Kommission erklärte die einzigartige Position der EU: Wettbewerber wie China und die USA seien innovativ und Weltspitze bei der Nutzung von und dem Zugriff auf Daten. Jedoch gibt es aus Sicht der EU Einschränkungen: In den USA ist ausschliesslich der Privatsektor zuständig für die Organisation und Verbreitung der Daten, in China hat der Staat massiven Einfluss auf Datensammlungen und die Unternehmensführung der Monopolisten. Als Gegenpol dazu soll die EU zu einem globalen Vorbild werden, indem sie «den Austausch und die breite Nutzung von Daten kanalisier[t] und gleich zeitig hohe Datenschutz‑, Sicherheits- und Ethik-Standards»49 wahrt.
Es ist hervorzuheben, dass die Regulierung nicht mehr auf personenbezogene Informationen beschränkt ist, sondern auch auf nicht-personenbezogene Daten Anwendung findet. Dabei rückt nicht mehr allein das Individuum in den Fokus, sondern vielmehr die Gesamtheit der Datenwirtschaft. Die Regulierung von Datennutzung und -zugängen kann jedoch dem Schutz der Privatsphäre förderlich sein. Diese umfassende Strategie hat in den letzten Monaten und Jahren viele neue Rechtsakte hervorgebracht.
Die Reaktion der EU auf die Herausforderungen, die sich aus der Internetwirtschaft ergeben, besteht in einer umfassenden Regulierung. Diese beinhaltet die Harmonisierung von Cybersecurity-Infrastrukturen und Regelungen für die Datennutzung. Ziel ist es, klare Vorschriften dafür zu schaffen, wer Daten sammeln darf, wie sie genutzt werden können und unter welchen Bedingungen sie mit anderen geteilt werden dürfen. Das soll das Schutzniveau beibehalten, und gleichzeitig Innovation und die Zusammenarbeit im Binnenmarkt fördern.
III. Schlussbetrachtung
Der Beitrag verdeutlicht, dass Datenschutzgesetze weltweit – wie die Datenschutz-Grundverordnung in der EU, das revidierte Datenschutzgesetz in der Schweiz und verschiedene Ansätze in der Datenschutzgesetzgebung der USA ähnliche Merkmale aufweisen und auf denselben Grundideen beruhen.
Parallel dazu wird der technische Kontext hervorgehoben, um zu veranschau lichen, in welchem Masse der jeweilige technische, aber auch der geopolitische Status Quo das Klima der entsprechenden Regulierung beeinflusst haben.
Abschliessend lassen sich drei Tendenzen identifizieren:
- Es ist aufschlussreich, die grenzüberschreitenden und historischen Entwicklungen zu beobachten. Die Leitlinien der OECD aus dem Jahr 1980, die damals nicht bindend waren, sind inzwischen zumindest teilweise rechtsverbindliche und durchsetzbare Regeln, weil sie in die Datenschutz- Grundverordnung Eingang fanden. Zudem ist erkennbar, dass die Konzepte der Datenschutz-Grundverordnung durch die Anforderung der Angemessenheit für Transfers in Drittstaaten nach aussen vermittelt und etabliert werden (Brussels Effect). Aber auch im europäischen Datenschutz gibt es ein Rechtstransplantat aus den USA, nämlich die Pflicht zur Meldung von Datenschutzverstössen.
- Lange Zeit konzentrierte sich die transatlantische Datenschutzdebatte auf die Unterschiede zwischen omnibus- und sektorspezifischen Ansätzen. Während in Europa personenbezogene Daten umfassenden Schutz geniessen, hat es in den USA immer nur ein Mosaik von sektoralen Regelungen gegeben. Für die US-Bundesebene gilt dies auch nach wie vor. Im Laufe der Jahre gab es jedoch Entwicklungen, die darauf hindeuten, dass immer mehr US-Bundesstaaten zum omnibus-Konzept übergehen. Dies gibt Anlass zur leisen Hoffnung, dass es eines Tages ein US-Bundesdatenschutzgesetz geben könnte. Schliesslich hatte auch das Bundesland Hessen das Deutsche Datenschutzgesetz inspiriert. Ein solches US-Bundesdatenschutzgesetz würde den Datentransfer in die EU wesentlich erleichtern und das Vertrauen in das US-System im Allgemeinen verbessern.
- Eine weitere Unterscheidung im Fokus dieses Textes ist jene zwischen technologieagnostischer und spezifischer Regulierung. Vor allem in Europa wurden die Rechtsvorschriften zu Beginn der technologischen Entwicklung technologieneutral formuliert, um sicherzustellen, dass sie mit dem technologischen Wandel Schritt halten. Heute wird allerdings insbe sondere mit der Europäischen Datenstrategie deutlich, dass sich der Gesetzgeber vermehrt auf bestimmte Technologien konzentrieren möchte, zum Beispiel auf die Künstliche Intelligenz. Dieser Trend ist auch in den USA zu beobachten, dort unter anderem bei biometrischen Daten.
Das rechtliche Schutzniveau, das Einzelne heute in der EU, der Schweiz und den USA geniessen, ist auf dem Papier ohne Zweifel höher als jenes der 1970er Jahre. Der Fokus liegt insbesondere bei der Ausgestaltung der Rechte Einzelner. Offen bleibt jedoch die Frage, ob angesichts der Fortschritte in der Technologie und der Intensivität der Eingriffe in die Privatsphäre das Schutzniveau ebenso aufrechterhalten werden konnte oder ob es de facto abnimmt.
Zur einfacheren Lesbarkeit wurden die Quell- und Literaturverweise entfernt.
Stella Galehr in: Wie die Zeit vergeht – APARIUZ XXV; EIZ Zürich, 2024