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Sachlicher Anwendungsbereich (Art. 2 DSGVO)


Wann und wo kommt die DSGVO zur Geltung?

Gegenüber der Richtlinie 95/46/EG hat sich der sachliche Anwendungsbereich grundsätzlich nicht verändert. Die DSGVO „gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“ (Art. 2 § 1 DSGVO). Sie betrifft alle personenbezogenen Daten, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen, und unterscheidet nicht zwischen der Bearbeitung durch eine natürliche oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Artikel 2 § 2 DSGVO sieht vier Ausnahmen vor. Die DSGVO „findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten:

  1. im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
  2. durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
  3. durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
  4. durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.“

Die DSGVO gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher Personen ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts dieser Personen. Das bedeutet, dass wenn Personendaten einer natürlichen Person mit Wohnsitz in der Schweiz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bearbeitet werden, fallen diese in den Anwendungsbereich der DSGVO.

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB, März 2018; bow

https://www.edoeb.admin.ch/dam/edoeb/de/dokumente/2018/EU%20DSGVO.pdf.download.pdf/Die_EU_DSGVO_und_ihre_Auswirkungen_auf_die_Schweiz_DE_V2.pdf


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