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Rechte der betroffenen Personen


Eines der Ziele der europäischen Reform besteht darin, die Kontrollmöglichkeiten betroffener Personen und die Erkennbarkeit zu erhöhen. Artikel 12 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, Verfahren und Mechanismen vorzusehen, die es den betroffenen Personen ermöglichen, ihre Rechte auszuüben. In dieser Bestimmung ist der Grundsatz der Transparenz wie folgt verankert: Jede Information, die sich an die Öffentlichkeit oder an betroffene Personen richtet, muss einfach zugänglich und leicht verständlich sein. Sie muss prägnant und transparent sein sowie einfach und klar formuliert, insbesondere in Bezug auf Kinder. In der Regel werden Informationen schriftlich und unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verordnung regelt auch die damit zusammenhängenden Fristen. Alle in Artikel 12 aufgeführten Modalitäten gelten für alle in der Verordnung aufgeführten Rechte, nämlich:

  • Recht auf Information (Art. 13 und 14 DSGVO)
    Werden personenbezogene Daten über eine betroffene Person bei dieser selbst erhoben, so liefert der Verantwortliche ihr zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten eine Reihe von Informationen. Der Verantwortliche muss die betroffene Person aber auch dann informieren, wenn die Daten nicht bei dieser selbst erhoben wurden.
  • Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)
    Die betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung zu verlangen, dass personenbezogene Daten über sie bearbeitet werden bzw. dass keine Daten bearbeitet werden. Im Fall einer Bearbeitung hat sie das Recht, Zugang zu diesen Daten und zu einer Reihe zusätzlicher Informationen nach den Buchstaben a–h zu erhalten. Dieses Recht umfasst auch das Recht, eine Kopie der bearbeiteten Daten zu erhalten.
  • Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)
    Die betroffene Person hat das Recht zu verlangen, dass ihre Daten so rasch wie möglich berichtigt oder ergänzt werden.
  • Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) (Art. 17 DSGVO)
    Die betroffene Person hat das Recht zu verlangen, dass sie betreffende Daten so schnell wie möglich gelöscht werden, wenn einer der in § 1 genannten Gründe vorliegt. Wurden die Daten an andere Stellen übermittelt, so kommt das „Recht auf Vergessenwerden“ zum Tragen: Der Verantwortliche muss alle angemessenen Massnahmen treffen, um die anderen Stellen davon in Kenntnis zu setzen, dass die betroffene Person die Löschung aller Verbindungen zu ihren persönlichen Daten beziehungsweise die Löschung aller Kopien oder Reproduktionen dieser Daten verlangt hat.
  • Recht auf Einschränkung der Bearbeitung (Art. 18 DSGVO)
    Die betroffene Person hat in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen das Recht, vom Verantwortlichen die Einschränkung der Bearbeitung ihrer Daten zu verlangen. Wird eine solche Einschränkung verlangt, so kann der Verantwortliche die Daten nur noch aufbewahren. Andere Bearbeitungen dieser Daten dürfen grundsätzlich nicht mehr erfolgen.
  • Recht auf Mitteilung (Art. 19 DSGVO)
    Dieser Artikel verpflichtet den Verantwortlichen, der betroffenen Person jede Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Datenbearbeitung mitzuteilen.
  • Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
    Die betroffene Person hat das Recht, die Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen zu übermitteln, beispielsweise um den Dienstleistungsanbieter zu wechseln. Dieses Recht kann nur ausgeübt werden, wenn die Datenbearbeitung auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einem Vertrag beruht.
  • Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO)
    Die betroffene Person hat jederzeit das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, der Bearbeitung von sie betreffenden personenbezogenen Daten gestützt auf ein öffentliches oder berechtigtes Interesse zu widersprechen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmung gestütztes Profiling. Die betroffene Person hat auch jederzeit das Recht, der Bearbeitung ihrer Daten zu Direktmarketing-Zwecken zu widersprechen.
  • Recht auf Verzicht auf eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall (Art. 22 DSGVO)
    Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschliesslich auf einer automatischen Bearbeitung beruht, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt ausdrücklich auch für Profiling.
  • Recht auf Benachrichtigung über Datenschutzverletzungen (Art. 34 DSGVO)
    Der Verantwortliche ist verpflichtet, die betroffene Person über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu informieren, sofern damit ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten verbunden ist.

Die Verordnung sieht auch einen besonderen Schutz für Kinder vor, da diese sich der Risiken, Folgen und Rechte im Bereich des Datenschutzes weniger bewusst sind. Artikel 8 DSGVO sieht vor, dass im Fall von Diensten der Informationsgesellschaft, die einem Kind direkt angeboten werden, die Zustimmung zur Bearbeitung der Daten des Kindes vom Träger der elterlichen Verantwortung erteilt oder genehmigt werden muss (die Mitgliedstaaten können die Altersgrenze zwischen 13 und 16 Jahren frei festlegen).

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB, März 2018; bow

https://www.edoeb.admin.ch/dam/edoeb/de/dokumente/2018/EU%20DSGVO.pdf.download.pdf/Die_EU_DSGVO_und_ihre_Auswirkungen_auf_die_Schweiz_DE_V2.pdf

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