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Kann ein externer DSB bestellt werden?


Benennung des DSB: Artikel 37 Absatz 6 DS-GVO

Die Antwort ist ja. Der DSB kann ein Mitarbeiter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters (interner DSB) sein oder seine Aufgaben im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags erfüllen. Das bedeutet, dass ein externer DSB benannt werden kann, der seine Funktion auf Grundlage eines mit einer natürlichen oder juristischen Person geschlossenen Dienstleistungsvertrags ausübt.

Falls die Funktion des DSB von einem externen Dienstleister wahrgenommen wird, kann ein Team aus für diesen Dienstleister tätigen Personen die Aufgaben des DSB unter der Verantwortung eines ernannten primären und für den Kunden „zuständigen“ Ansprechpartners in effizienter Weise ausführen. In diesem Fall ist es unverzichtbar, dass jedes Mitglied der externen Einrichtung, das die Funktionen eines DSB wahrnimmt, sämtliche in der DS-GVO genannten Anforderungen erfüllt.

Im Interesse der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Organisation wird empfohlen, im Dienstleistungsvertrag eine klare Aufgabenverteilung innerhalb des externen DSB-Teams vorzusehen und eine einzelne Person als primären Ansprechpartner festzulegen, der zugleich für den Kunden „zuständig“ ist.

Europäische Kommission; 20.03.2018; bow

http://ec.europa.eu/newsroom/article29/item-detail.cfm?item_id=612048


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